erk(annt) Jtem ebert haubor erk(ennt) cleßgin drappen iɉ gld off rechnu(n)ge zu geb(e)n
in xiiij tag(en) ʃi no(n) p erf(olgt)
erf(olgt) Jtem benders Joh(ann)es als vo(n) ʃins vader wegen erf(olgt) Jeckel von(n) ʃiemern off b
Jtem ebert kicze ʃagt er habe Joh(ann)es faut(en) erfolgt vnd ergange(n) / nű habe
er nehʃtmals hie an gericht geʃtand(e)n vnd gerett yne des ʃyne(n) zu
ey(n) frage wiʃen nemlich etliche wingart / die ʃihen vergult(en) vnd verlacht(en) daß
ebert kicze er ʃie nit verkeiffen kan(n) / vnd nach dem er ʃyner dochter das ʃin gegeb(e)n
hait / vnd ʃie noch unűerandert vnd er yre mo(m)per iʃt / dar zu ʃchalt
ad ʃocios vnd walt vnd macht des ʃyne(n) mehe ader myn(n)er / ʃo hoff er daß ʃolich
gifft vndogelich vnd nit macht hain ʃall vnd ʃtilt das zu recht
p b Jtem winworm hait p b monchs cleʃen
Jtem gerhart bender erk(ennt) beyer[a] henne(n) j gld off rechnu(n)ge zu
erk(annt) geb(e)n in xiiij tag(en) ʃi no(n) p erf(olgt)
Jtem cleʃe harwiler erk(ennt) cleßgin drappen vij alb zu geben in
erk(annt) xiiij tagen ʃi no(n) p erf(olgt)
Jtem philips dűchʃcher(er) hait ped(er) wolenb(er)n zu geʃproch(e)n wie daß
er yme verkaufft(en) habe iiiɉ ayme my(n)n(er) ij fertel wins das fuder
philips duch vor fünff gld vnd eýn orte / daß er ýme den nit bezale daß er yme
ʃcherer den nit bezale das ʃchade ýme iiij gld vnd obe Ped(er) dar zu ney(n) ʃage(n)
wolt ʃo beziege er ʃich des off Jeckel beddern der dan(n) den mart
ped(er) wolenb(er) zuʃch(e)n yne gemacht(en) hait Dar off ʃagt peder was Jeckel ʃage do
bij woll erßs auch laißen vnd was er ýme dan(n) noch oberijg ʃchűl-
dig ʃij das woll er ýme auch geb(e)n das hait philips verbot vnd
gefragt wan(n) er Jeckeln brengen ʃoll ʃ(e)n(tent)ia in xiiij tag(en) bedarff
er dan(n) ʃyner tage furte vnd heiʃt die als recht iʃt ʃo ʃall ma(n) yme
die furt(er) ʃtillen noch zu czweien xiiij tag(en) vnd ʃo Jeckel verhort(en)
wirt geʃchee alʃdan(n) furt(er) ʃouil vnd recht iʃt das haint ʃie beide v(er)bot
Jtem benders Joh(ann)es hait knybißen zu geʃproch(e)n wie daß er yme
ey(n) borde reyff geb(e)n habe vor iiij alb vnd eyn donne vor vij alb
bend(er)s Joh(ann)es Dar zu habe er yme ey(n) tag gearbeit das ʃint iij ß daß Knybijß
knybijß ýme ʃolich ʃcholt nit ußriecht das ʃchade ýme iiij gld vnd heiʃt
ýme des ey(n) Ja ad(er) ney(n) Dar off ʃagt Knybijß vor die donne habe
er Joh(ann)es ey(n) wa(m)mes gemacht(en) vnd das ander habe er mit yme
gerechent vnd abe geʃlag(en) vnd wýße nűʃte das er ýme ʃchuldijg
ʃij. Und wes Joh(ann)es yne wider anlange des ʃij er unʃchuldig die
vnʃcholt iʃt geʃtalt noch hude zu xiiij tag(en) das haint ʃie beide v(er)bot
Actu(m) off dinʃtag nach ocűli
[a] Verbessert aus »beyder« [?]
Ebert Haubor erkennt an, Clesgin Drapp 1½ Gulden gegen Rechnung zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Johannes Bender hat für seinen Vater seinen Anspruch ins Gerichtsbuch eintragen lassen gegen Jeckel von Simmern.
Ebert Kitz sagt, er habe gegen Johannes Faut geklagt und gewonnen. Nun habe er das letzte Mal hier vor Gericht gestanden und geredet, man möge ihm das Seinige zu-sprechen, nämlich einige Weingärten. Die seien mit Gülten beschwert und verliehen, so dass er sie nicht verkaufen könne. Und nachdem er seiner Tochter ihren Anteil gegeben habe und sie noch unverheiratet und er ihr Vormund ist, der zu schalten und walten habe und Macht habe, das Seine zu mehren und zu mindern, so hoffe er, dass die Übertragung an seine Tochter ungültig sein soll und nicht gelten soll. Das legt er dem Gericht vor.
Winworm hat Pfändung gefordert gegen Clese Monch.
Gerhard Bender erkennt an, Henne Beyer einen Gulden gegen Rechnung zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Clese Harwiler erkennt an, Clesgin Drapp 7 Albus zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Philipp Duchscherer hat Peter Wolenberg angeklagt, dass er ihm verkauft habe 3½ Ohm weniger 2 Viertel Wein, das Fuder für 5 Gulden und ein Ort. Dass er ihm den Wein nicht bezahle, das schade ihm 4 Gulden. Und wenn Peter dazu Nein sagen wolle, so berufe er sich deswegen auf Jeckel Beder, der das Kaufgeschäft zwischen ihnen gemacht hat. Darauf sagt Peter, was Jeckel sage, dabei wolle er es auch lassen. Und was er ihm dann noch darüber hinaus schuldig sei, das wolle er ihm auch geben. Das hat Philipp festhalten lassen und gefragt, wann er Jeckel beibringen solle. Urteil: in 14 Tagen, benötige er Verlängerung und fordere die wie rechtmäßig ist, so soll man ihm noch zweimal 14 Tage geben. Und wenn Jeckel verhört wird, dann geschehe es weiter, wie es Recht sei. Dem haben sie beide zugestimmt.
Johannes Bender hat Knybiß angeklagt, dass er ihm einen Bürde Reife gegeben habe für 4 Albus und eine Tonne für 7 Albus. Dazu habe er für ihn einen Tag gearbeitet, das sind 3 Schilling. Dass Knybiß das Geld nicht zahle, das schade ihm 4 Gulden, und er fordert von ihm ein Ja oder Nein. Darauf sagt Knybiß, für die Tonne habe er Johann ein Wams gemacht und das andere habe er mit ihm abgerechnet und er wisse nicht, dass er ihm etwas schuldig sei. Und wessen ihn Johann darüber hinaus anklage, dessen sei er unschuldig. Die Unschuld gilt von heute an 14 Tage. Dem haben sie beide zugestimmt.
Dienstag 11. März 1477
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484, Bl. 018, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1476-1485-ober-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-018-1/pagination/23/ (Abgerufen am 31.10.2024)