yme X gld vnd obe er dar zu neyn ʃagen wolt ʃo beziege er
ʃich des off eyn winkaůff. Jamer Henne ʃagt / Henne ʃihe do
bij geweʃt(en) daß er den wingart furter verkaůfft(en) habe. Alʃo
daß er yme XVIII alb geben ʃolle / der ʃij er yme gehorʃam
und bezugt ʃich des auch off eyne(n) winkauffe vnd begere(n) beide
dar um(m)b rechtʃ. Dar off iʃt mit recht gewiʃt(en) dwile ʃie von
beidentheiln off eyne(n) winkaůff ziegen ʃo ʃollen ʃie den auch
vor gerichte brenge(n) vnd das thun in xiiij tagen. Bedorffen ʃie
dan(n) yre tage furte vnd heiʃchen die als recht iʃt / ʃo ʃall man(n)
yne die furt(er) ʃeczen noch zu czweien xiiij tag(en) vnd ʃo iglichʃ
winkauff verhort(en) wirt / beheltlich dem and(er)n dar ynne zu
redden ʃin gerechtekeit vnd dan(n) geʃchee dan(n) furte ʃovjl alʃ
recht iʃt. Das haint ʃie beide verbot.
erf(olgt) Jtem Kiczhans erf(olgt) Ebert Snaden offs buch.
Jtem Peder Raůp vnd Winßhen(ne) haint Conczgin von Geilnhuʃen[a]
zu geproch(e)n wie daß ʃie ʃich mit eyn vertragen haben wyne
ped(er) raup halb(e)n in eyner geʃelʃchaft. Der ʃelben win haben ʃie eynßteilʃ
winß hen(ne) bezalt(en) vnd yr gelt ußgeben. Alʃo habe ʃich Conczgin v(er)meßen
conczgin vo(n) er wůße die lande daß ʃie yme der win getruwen. Er woll daʃ
geilnhuʃen beʃte thůn vnd yn[b] eyn gleiplich enßʃchafft brengen was die
win golden haben / Alʃo haben ʃie yme der win getruwet vnd
laißen enweg fůren / Daß er yne nů nit ey(n) gleiplich rechen-
ʃchafft dut das ʃchadt yre yglichem XL gld. Und ʃie hoffen
eß ʃall mit recht erkant(en) werden er ʃoll yne biliche rechen-
ʃchafft thůn vnd ʃtillen das zu recht. Dar off ʃagt Conczgin des off
gemeß(e)n ʃchadens ʃihe er zuvor abe unʃchuldijg dan(n) ʃie ʃihen
in eyner gemeynʃchafft zu ʃa(m)men ko(m)men daß ir yglicher ey(n)
ʃtucke wins uß ʃyme kyller geben hait dar zu habe er eyn
ʃtucke kaufft(en) um(m)b ʃin gelt vnd habe vijl an den wyne(n) ver-
loren / Er habe yne auch das gelt / das er uß den wine(n) geloʃt(en)
her uß geʃchickt(en) vnd yne eyn gutlich rechenʃchafft gebotten
an gewynne vnd verloʃt / Und habe yne auch dar um(m)b an ge-
richte gebott(en) vnd habe den tag nye geʃehen. Er hette gerne
mit yne gerechent. Das haint Peder vnd Henne beide v(er)bot.
Furt(er) ʃagt Conczgin obe ʃie yme ʃiner rechenʃchafft nit gleiben
wollen daß ʃie dan(n) mit yme ziegen an die ende / do er die win
[a] Verbessert aus »Gealnhuʃen« [?]
[b] Ein »e« vor dem Wort ist radiert.
ihm 10 Gulden und wenn er dazu Nein sagen wolle, so berufe er sich auf einen Vertragsabschluss. Henne Jamer sagt: Henne sei dabei gewesen, als er den Weinberg weiter verkauft habe. Dass er ihm 18 Albus geben solle, das gebe er zu und beruft sich auch auf den Vertragsabschluss und beide begehren deshalb Recht. Darauf weist das Gericht: Weil sie von beiden Seiten sich auf den Vertragsabschluss berufen, so sollen sie die Zeugen auch vor Gericht bringen und das tun in 14 Tagen. Bedürfen sie weitere Zeit und fordern sie diese, wie es rechtmäßig ist, so soll man ihnen noch zweimal 14 Tagen geben und wenn die Zeugen des Vertragsabschlusses verhört werden, vorbehaltlich der Entgegnung der Gegenpartei, dann geschehe weiter, wie es rechtmäßig ist. Dem haben sie beide zugestimmt.
Hans Kitz hat seinen Anspruch ins Gerichtsbuch eintragen lassen gegen Ebert Schnade.
Peter Raub und Henne Winß haben Contzgin von Gelnhausen angeklagt, dass sie sich mit ihm wegen Weinhandels zu einer Gesellschaft verbunden haben. Denselben Wein haben zu einem Teil sie bezahlt und ihr Geld ausgegeben. Contzgin habe behauptet, er kenne die Lande, dass sie ihm den Wein anvertrauen. Er wolle das Beste tun und ihnen eine gute Rechenschaft leisten, was der Wein gebracht habe. Daher haben sie ihm den Wein anvertraut und ihn haben hinweg bringen lassen. Dass er ihnen nun nicht eine gute Rechenschaft leiste, das schade jedem von ihnen 40 Gulden. Und sie hoffen, es soll mit Recht erkannt werden, er solle ihnen billig Rechenschaft tun und legen das dem Gericht vor. Darauf sagt Contzgin: Des angelaufenen Schadens sei er zuvor unschuldig, denn sie seien in einer Gemeinschaft zusammen gekommen, dass ein jeder ein Stückfass Wein aus seinem Keller gegeben hat. Dazu habe er ein Stück gekauft für sein Geld und habe viel an den Weinen verloren. Er habe ihnen auch das Geld, das er aus den Weinen erlöste, herausgegeben und ihnen eine Rechenschaft angeboten zu Gewinn und Verlust. Er habe ihnen deswegen auch einen Gerichtstag angeboten, doch es sei nie dazu gekommen. Er hätte gerne mit ihnen abgerechnet. Das haben Peter und Henne beide festhalten lassen. Weiter sagt Contzgin, wenn sie ihm seine Rechenschaft nicht glauben wollen, dass sie dann mit ihm dorthin gehen, wo er die Weine
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484, Bl. 027, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1476-1485-ober-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-027-1/pagination/23/ (Abgerufen am 30.11.2024)