gnedige(n) her(e)n vnd des gerichts wegen hait die anʃprache
verbot. Dar off ʃagt Johan eß ʃij von beʃcheit des amptma(n)ʃ
durch das gericht vnd andern des raits eyn entʃcheit zuʃch(e)n
yne abe gerett vnd gemacht // Dem ʃihe er nach ko(m)men
und wider nit gehandelt / Dan(n) nach lude des ʃelb(e)n beʃcheitʃ
ʃoll er etwas dar zu mit recht thun / Des woll er gehorʃam
ʃin. Und das ʃtucke wins lige noch do. Auch daß der entʃcheit
alʃo geʃcheen / beziege er ʃich off das gericht vnd die jhene
do bij geweʃt(en) / Grede hait verbot daß Johan gerett(en) hait
der win lige noch do vnd wie erßs bij brengen ʃoll vnd
begert mit recht obe Johan ʃie den win nit wiʃen ʃoll / Dar
off ʃ(e)n(tent)ia / ja vnd ʃall eß thun in xiiij tag(en). Das hait Grede
auch verbot.
Jtem Adam von Winheim hait Cleßgin Berkorn zu geʃproch(e)n
wie daß yme eyn erbtheil von Ebert Snad(e)n dochter word(e)n
ʃij. Das habe villicht II ader drij gld gelts jars gegeb(e)n.
Das ʃelbe erbtheil habe er Cleßgin verkaufft(en) vnd Cleßgin
habe yme zu geʃagt die vorgeʃchreb(e)n gulte uß zu rechten
ʃonder ʃine(n) ʃchad(e)n. Daß er des nit gethain hait ader noch
dut das ʃchadt yme XL gld. Und obe Cleßgin dar zu ney(n)
ʃagen wolt ʃo beziege er ʃich des off die jhene / ʃovjl der
noch in leben vnd do bij geweʃten ʃint daß Cleßgin ʃolichʃ
gerett(en) hait. Dar off ʃagt Cleßgin des offgemeß(e)n ʃchade(n)ʃ
ʃij er zuvor abe unʃchuldig er werde ʃin dan(n) er zugt alʃ
recht were. Furt(er) ʃo erkenne er daß er ey(n) huʃche vnd et-
liche flecken um(m)b Adam vor XIII gld gekaufft habe. Die
habe er yme auch v(er)nůgt vnd ußgeracht vnd ʃij berett(en)
daß Adam yne weren ʃoll / Des habe er nit gethan vnd ʃihe
yn(n) Adams handt verloren word(e)n / Er habe auch die gulte
geb(e)n vnd die gude do mit off geʃagt vnd hofft er ʃij yme
nuʃte ʃchuldig. Adam begert ʃin konde zu horen. Und ʃie
haint eß beide zu recht geʃtalt(en). Dar off ʃ(e)n(tent)ia dwile Ada(m)
off konde zugt ʃo ʃall er ʃie auch vor gericht brenge(n) vnd
das thůn in xiiij tagen. Bedarff er dan(n) ʃyner tage furte
und heiʃte die als recht iʃt ʃo ʃall ma(n) yme die furt(er) ʃtillen
noch zu czweien xiiij tag(en). Und ʃo die konde verhort(en) wirt
gnädigen Herrn und das Gericht die Anklage festhalten lassen. Darauf sagt Johann: Es sei auf Entscheid des Amtmanns durch das Gericht und andere des Rats ein Entscheid zwischen ihnen beredet und gefällt worden. Dem sei er nachgekommen, und er habe nicht gegen ihn gehandelt. Gemäß dem Wortlaut des Entscheids solle er handeln. Dem wolle er gehorsam sein. Und das Stück Wein liege noch da. Dass ein Entscheid ergangen sei, da berufe er sich auf das Gericht und diejenigen, die dabei waren. Grede hat festhalten lassen, dass Johann gesagt hat, der Wein liege noch da. Und sie fragt das Gericht, wie er das bezeugen soll und ob Johann ihr den Wein nicht vor Gericht zuweisen soll. Darauf ergeht das Urteil: Ja, und er soll es tun in 14 Tagen. Das hat Grede festhalten lassen.
Adam von Weinheim hat Clesgin Berkorn angeklagt, dass er von Ebert Schnades Tochter geerbt habe. Das Erbe habe vielleicht 2 oder 3 Gulden jährlich an Gülte gegeben. Dieses Erbe habe er Clesgin verkauft und Clesgin habe ihm zugesagt, die genannte Gülte zu bezahlen ohne seine Kosten. Dass er das nicht getan hat oder tut, das schade ihm 40 Gulden. Und wenn Clesgin dazu Nein sagen wolle, so berufe er sich auf diejenigen, die noch leben und dabei waren, als Clesgin solches versprochen habe. Darauf sagt Clesgin: Des angelaufenen Schadens sei er unschuldig, es sei denn dieser werde vor Gericht erklagt, wie es rechtmäßig ist. Weiter erkenne er an, dass er ein Haus und etliche Felder von Adam für 13 Gulden gekauft habe. Die habe er ihm auch bezahlt und es sei beredet worden, dass Adam sie ihm verbürgen soll. Das habe er nicht getan und sie in Adams Hand verloren. Er habe die Gülte auch gegeben und die Güter damit aufgesagt und hofft, er sei ihm sonst nicht schuldig. Adam fordert, seine Beweise zu hören. Und sie haben es beide dem Gericht vorgelegt. Darauf ergeht das Urteil: Weil Adam sich auf Beweise beruft, so soll er sie auch vor Gericht bringen in 14 Tagen. Bedürfe er Verlängerung und fordere sie, wie es rechtmäßig sei, so soll man sie ihm noch zweimal 14 Tage geben. Und wenn die Beweise verhört werden,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484, Bl. 070v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1476-1485-ober-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-070v/pagination/19/ (Abgerufen am 28.11.2024)