¶ vnd genugt yne des mit recht Ancze von wegen h(er)n
hanʃen an ʃtadt vnß(er)s gnedige(n) her(e)n ʃagt nach dem
er die fier geʃchuldiget vnd die bottel auch geʃagt(en)
haint // ʃo beʃteh(e)n ʃie ʃich nű zu theylen yn yrer ant-
wort vnd ziegent eyne(n) beʃeße an / als hetten ʃie
gerechtekeit zu jegerij vnd fiʃcherij / ʃie ziegen auch
an fryheit die ʃie hab(e)n von vnß(er)m gnedigen heren
auch wie ʃin gnade yne zu geʃagt die zu mer(e)n vnd
nit zu my(n)nern auch daß vnʃer gnedig(er) h(er)re das
nit verbott(en) habe do ʃihe ʃins her(e)n meynun(g)e daß
vnß(er)m gnedigen her(e)n nit noit ʃihe das hohe wilt
zuv(er)biett(en) dan(n) eß ʃij wiʃʃentlich als wijt ʃyn(er) gnad(e)n
lande vnd gebiedde gehent daß eyme iglichen
verbotten ʃihe hochwylt zu fahen vßgeʃcheiden
daß ʃin gnade etlicher rytterʃchafft gonnet eyne(n)
haʃen zu fange(n) / das hab(e)n ʃie von ʃyne(n) gnad(e)n // ffurt(er)
ʃo geʃtehe ʃin h(er)re yne keynßs beʃeßs auch nit Jege-
rijhe ader fiʃcherij vnd obe ʃie ader yema(n)t anderßs
des in eynchen weg gefrijt ʃolten ʃin des hab(e)n ʃie
unß(er)n gnedigen her(e)n nit zu ermane(n) ʃond(er)n die
redde vnd and(er)n die des zu thűn haint vnd ʃie nit
vnd hofft daß ʃie ad(er) and(er)n die das brechen ober vnß(er)s
gnedigen her(e)n regalia eynche fryheit hain ʃollen
ʃie moguen auch nu(m)mer bij brenge(n) des zu recht ge
nűg iʃt daß ʃie eynche fryheit ader gerechtekeit
jegerij fiʃcherij ader der glichen zu thűn alʃdan(n)
ým(m) zu ʃproche gelut(en) hait vnd vnß(er)m gnedige(n) her(e)n
alle ʃin regalia zu geʃtalt ʃint daß ʃin gnade alle
Das legen sie dem Gericht vor. Antze sagt für Herrn Hans als Vertreter unseres gnädigen Herrn: Nachdem er die 4 angeklagt habe und die Büttel auch ausgesagt haben, machen sie in ihrer Antwort Behauptungen und maßen sich einen Besitz an, als hätten sie die Gerechtigkeit zum Jagen und Fischen. Sie berufen sich auf die Freiheit, die sie von unserem gnädigen Herrn haben, dass unser gnädiger Herr ihnen zugesagt habe, diese zu mehren und nicht zu mindern und dass unser gnädiger Herr [die Jagd] nicht verboten habe. Da sei seines Herrn Meinung, dass es unser gnädiger Herr nicht nötig habe, ihnen das Hochwild zu verbieten. Denn es ist allgemein bekannt soweit die Länder und Gebiete seiner Gnade gehen, dass es einem jeden verboten sei, Hochwild zu fangen, ausgenommen dass es ihre Gnade einigen aus der Ritterschaft gönne, einen Hasen zu fangen. Dieses Recht haben sie von dem Pfalzgrafen erhalten. Weiter gestehe sein Herr ihnen keinen Besitz zu, auch nicht Jägerei oder Fischerei oder dass sie oder jemand anderes in irgendeiner Weise gefreit sein sollten. Auch haben sie unseren gnädigen Herr nicht zu ermahnen, sondern die Räte und andere, die das zu tun haben und sie nicht. Und er hofft, dass sie oder andere, die das brechen und über unseres gnädigen Herrn Regalien Freiheit haben wollen, dass sie den Beweis niemals beibrächten, der für das Recht genügt, dass sie Freiheit oder Gerechtigkeit an Jägerei, Fischerei oder dergleichen hätten, so wie auch seine Anklage lautete und dass unserem gnädigen Herrn alle seine Regalien zustehen und dass ihre Gnade all
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484, Bl. 091v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1476-1485-ober-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-091v/pagination/10/ (Abgerufen am 24.11.2024)