vnd yme den an ʃyne(n) hals geʃaczt(en) / vnd ʃagt hetteʃtű
mym(m) bruder Jeckeln etwas gethan jch wolt dyr
dýnen hals abe ʃtechen // do want ʃich hans / vnd
beʃtűnde ʃich geigen petern off zu halten / vnd be-
zugt ʃich des off ʃchonweddern vnd heinrichen
ʃynen knecht // wijl yne peder aber do bij nit
laißen wes er yne dan(n) wider anlange des ʃihe
er vnʃchuldig vnd hofft yme wider nit ʃchuldig
zu ʃin hen(ne) von eltujl alʃuo(n) peders wegen ʃagt
vnd erkent daß die ʃache von Jeckel beders wege(n)
herkom(m)en vnd mogen villicht worte zuʃchen yne
geʃcheen ʃin / dar vm(m)b ʃihen ʃie geracht dar nach
ʃihe hans ped(er)n nach gelauffen vnd yne alʃo geʃla-
gen vnd gelemt(en) vnd ʃall yme an ʃchonwedd(er)n vnd
heinrichen ʃyme knecht auch genűgen hans ʃnid(er)
alʃuo(n) hanʃen wegen hait verbot daß hen(ne) von eltvjl
alʃuo(n) peders wegen erkent daß die ʃach von Jeckel
bedders wegen herko(m)men ʃij vnd hait auch verbot
daß erßs bij den czweien laißen wolle vnd begert mit
recht wan(n) obe er ʃie in brengen ʃolle ʃ(e)n(tent)ia in xiiij ja // vnd
ʃall es thűn in xiiij tagen bedarff er dan ʃiner tage
furte vnd heiʃt die als recht iʃt ʃo ʃall ma(n) yme die
furt(er) ʃtillen noch zu czweien xiiij tagen vnd ʃo die czwe-
ne verhort(en) werd(e)n beheltlich ped(er)n ʃin jnʃage vnd
geʃchee dan(n) furt(er) was recht iʃt das haint ʃie verbot
erk(annt) Jtem peder ʃtorczkoppe erk(ennt) ʃchererhenne(n) j gld off rechnű(n)g
zu geb(e)n zuʃch(e)n pinxʃten ʃi no(n) p erf(olgt)
Jtem ancze duppengießer hait ʃich verdingt Joh(ann)es Luhern ʃin
worte zu thun vnd hait ʃin vndertinge verbot als recht iʃt
ʃant klaern vnd hait thymathe(us) dem ʃcheffner von zu ʃant klaern zu mencze
joh(ann)es luher von der apthiʃchen vnd couents wegen do ʃelbeʃt zu geʃp(ro)che(n)
wie daß die frauwe yne vor ziden gedinckt(en) habe // yme eyn
jare zugen x gld zu lone vnd ij gld vor eyn Rocke
des habe ʃie ýme jn ʃehs jaren nuʃte geben // daß die frauwe
ýme des ʃelb(e)n liedlons halb(e)n nit ußrachtunge dűt das ʃcha-
de Joh(ann)es xl gld Dar off hait ʃich henne ercken ver-
dinckt thymathe(us) ʃin wort zu thűn vnd hait ʃin vnd(er)-
und ihm den an seinen Hals gesetzt und gesagt: »Hättest du meinem Bruder Jeckel etwas getan, ich würde Dir Deinen Hals durchschneiden!« Da drehte sich Hans um und wandte sich gegen Peter. Hierfür beruft er sich auf Schonwetter und Heinrich, seinen Knecht. Will ihn Peter aber dabei nicht lassen, wessen er ihn darüber hinaus anklage, dessen sei er unschuldig und hoffe, ihm weiter nichts schuldig zu sein. Henne von Eltville sagt für Peter und erkennt an, dass die Sache von Jeckel Beder her herrühre. Es könnten vielleicht Beleidigungen zwischen ihnen geschehen sein. Deswegen seien sie verglichen. Danach sei Hans Peter nachgelaufen, habe ihn ebenso geschlagen und gelähmt. Er habe ein Genügen an den Aussagen von Schonwetter und Heinrich, seinem Knecht. Hans Schneider für Hans hat festhalten lassen, dass Henne von Eltville für Peter anerkennt, dass die Sache von Jeckel Beder herrühre. Er hat es auch festhalten lassen, dass er es bei den zweien belassen wolle und fragt das Gericht, ob er sie nicht ans Gericht bringen solle. Urteil: Ja und er soll es binnen 14 Tagen tun. Bedürfe er Verlängerung, so soll man sie ihm noch zweimal 14 Tage geben. Und wenn die zwei verhört werden, vorbehaltlich Peters Gegenrede, geschehe es weiter, wie es rechtmäßig ist. Dem haben sie beide zugestimmt.
Peter Stortzkopp erkennt gegenüber Henne Scherer an, einen Gulden gegen Rechnung zahlen zu müssen bis Pfingsten. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Antze Duppengießer hat sich verpflichtet, Johannes Luher vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es rechtmäßig ist und hat Thymotheus, den Schaffner von St. Klara zu Mainz, für die Äbtissin und den Konvent angeklagt, dass die Nonnen vor einiger Zeit einen Vertrag mit ihm geschlossen haben, ihm ein Jahr 10 Gulden und 2 Gulden für einen Rock zu zahlen. Das haben sie ihm 6 Jahre lang nicht gegeben. Dass die Nonnen sich mit ihm wegen seines Lohnes nicht vergleichen, das schade Johannes 40 Gulden. Darauf hat sich Henne Ercker verpflichtet, Thymotheus vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484, Bl. 140v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1476-1485-ober-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-140v/pagination/8/?L=0&cHash=fe77871152da20fbdbf7882b37fb3ca6 (Abgerufen am 28.10.2024)