alle ʃin gut nit dorffen dar fure verkeiffen vnd daß
ʃie ʃolichs gethan hait das ʃchade yme xl gld
¶ Anne hait die anʃprache verbot vnd ʃagt herman
ʃtehe noch in yrem rechten vnd habe ir widder heipt-
gelt ader ʃchaden widder geben vnd hofft ʃie ʃij yme
nit ʃchuldig zu antwort(en) vnd ʃtalt das zu recht
¶ h(er)man ʃagt anne habe ýme verkaufft was er habe vnd
ʃij dem auch nach kom(m)en // als dar vm(m)b ʃo hoffe er ʃie
ʃolle ýme antwort(en) ader er ʃoll ʃie erfolgt(en) hain
¶ anne ʃagt ʃie habe h(er)man das ʃin verkaufft vor x gld
vnd ʃtehe noch in der loʃűnge // ʃie habe eß auch noch
vergifft ader v(er)geben vnd hofft h(er)man nit ʃchuldig
ʃin zu antwort(en) eß werde dan(n) durch recht erkant
¶ h(er)man hait verbot daß anne ýme nit antwort(en) wijl
vnd hofft als vor vnd ʃie haint eß beide zu recht ge-
ʃtalt das iʃt gelengt ad ʃocios das haint ʃie verbot
erk(annt) Jtem ebert kicze erk(ennt) hengin melma(n) eyn vij emyg
faße zu geb(e)n in xiiij tag(en) ʃi no(n) p erf(olgt)
Jtem meiʃter Jacob der arcze hait ketten cleßgin may-
ʃen ʃeligen witwen zu geʃproch(e)n wie daß ir hußwert
ʃelige ʃiner konʃte bedorfften habe vnd ʃij mit ýme
meiʃt(er) jacob ober kom(m)en daß er yme iɉ gld geb(e)n ʃolt des ʃij yme
funffe alb word(e)n daß ʃie yme das ander nit auch
kette gebe ader erkenne das ʃchade yme x gld vnd heiʃt
ýre des eyn ja ader ney(n) obe ʃie dauo(n) nit wuße daß
alʃo mit ýr gerett(en) vnd gewonne(n) ʃij word(e)n ader nit
Dar off ʃagt kette ʃie wuße von dem gedingßs ader
den ʃachen nűʃte dan(n) eß ʃihen erber lude da bij ge-
weʃten daß ir hußwert ʃelige beʃcheid(e)n habe man(n)
ʃolle ýme nuʃte geben // ʃie ʃij ýme auch nuʃte ʃchuldig
vnd wes er ʃie wider anlange des ʃij ʃie vnʃchuldig
Die vnʃcholt iʃt geʃtalt noch hude zu xiiij tagen das
haint ʃie beide verbot
Actu(m) off ʃamßtag nach dioniʃij
all sein Gut nicht hätte verkaufen dürfen. Und dass sie solches getan hat, das schade ihm 40 Gulden. Anne hat die Anklage festhalten lassen und sagt: Hermann stehe noch in ihrem Recht und er habe ihr weder die Klagesumme noch die Gerichtskosten wieder gegeben. Und sie hofft, sie sei nicht schuldig, ihm zu antworten. Das legt sie dem Ge-richt vor. Hermann sagt: Anne habe verkauft, was er habe und sie sei dem auch nachgekommen. Darum hofft er, sie solle ihm antworten oder er solle gegen sie gewonnen haben. Anne sagt, sie habe Hermanns Besitz verkauft für 10 Gulden und stehe noch in der Lösung. Sie habe es auch übertragen oder weggegeben. Und sie hofft, Hermann nicht antworten zu müssen, es sei denn das Gericht erkenne dies. Hermann hat festhalten lassen, dass Anne ihm nicht antworten will und hofft wie zuvor. Das haben sie beide dem Gericht vorgelegt. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Dem haben sie beide zugestimmt.
Ebert Kitz erkennt an, Hengin Melman ein 7-Ohm-Faß geben zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Meister Jakob der Arzt hat Kette, die Witwe von Clese Mose, angeklagt, dass ihr verstorbener Ehemann seiner Kunst bedurfte und mit ihm übereingekommen sei, dass er ihm 1½ Gulden geben solle. Davon habe er 5 Albus erhalten. Dass sie ihm das andere nicht auch gebe oder die Schuld anerkenne, das schade ihm 10 Gulden. Und er fordert von ihr ein Ja oder Nein, ob sie davon nicht wusste, dass es so mit ihr besprochen worden sei oder nicht. Darauf sagt Kette: Sie wusste von dem Behandlungsvertrag oder den Sachen nichts. Denn es seien ehrbare Leute dabei gewesen, als ihr verstorbener Mann anordnete, man solle ihm nichts geben. Sie sei ihm auch nichts schuldig und wessen er sie darüber hinaus anklage, dessen sei sie unschuldig. Die Unschuld gilt von heute an 14 Tage. Dem haben sie beide zugestimmt.
Samstag 14. Oktober 1480
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484, Bl. 160, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1476-1485-ober-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-160/pagination/20/?L=0&cHash=6ad4ba8704907a85b062611972eafed4 (Abgerufen am 27.11.2024)