Jtem Johannes nyttert von(n) algeßheim(m) ʃpricht Jekel dyeme(n) zu es hab ʃich
begebenn̄ mit eynem geʃchick daß er ʃin(er) naru(n)ge ʃorge gehabt hait alʃo
hab er ettlich gutt(er) jn nydd(er) Jngelnhey(m) gericht ligenn̄ vnnd ʃinen vett(er)
Jō nÿttert Jekel Jekeln(n) gebett(en) die zu ʃinen handenn̄ zunemen̄ er woll jme deß getruwe(n)
dyme alʃo ferr(e) wan(n) er die gutt(er) widder an jne forder daß er die jme dan widder
zu ʃinen hannden ʃtellenn̄ woll / alʃo hat jme Jekel ʃin vett(er) zugeʃagt
ja er woll daß alʃo thun̄ / daß Jekel jme nű ʃolich gutt(er) vorhelt uvnnd
nit widd(er) zu ʃinen hand(en) kommen leʃʃet jn maʃʃen er jme getruwet vnd
zugeʃagt hait ʃchait jme iiijc gld vnnd heißt jme ey(n) recht gerichts
anttwort ney(n) od(er) ja / dan(n) er wiʃß jme widd(er) pfennig od(er) hlr ʃchuldig zu ʃin
Rudig(er) hat ʃich v(er)dingt Jekeln das wo(r)t zu thun̄ vnd hat ʃin vnd(er)ding v(er)bott
alß recht iʃt vnnd ʃpricht eß moge ʃin Johannes hab jme ey(n) gifft gethan̄
die ʃtee jn dem̄ gerichts buch vnnd begert daß buch zu horenn̄ wie
die gifft geludet hait vnnd waß das gerichts buch davon jnhelt ʃo es
v(er)leʃenn̄ werde woll er furt(er) dar zureddenn̄ weß jme noit iʃt Antz
ʃpricht er hab jme zügeʃprochenn ettlich(er) furwort halb(er) deß halp hab
er jme eyn(e) anttw(or)t geheiʃʃenn ey(n) ja od(er) neyn̄ deß er auch alʃo von̄
jme wart Rudig(er) redt daroff Johannes hab jme getruwt er ʃoll
jme die gutt(er) widd(er) gebenn̄ da zu ʃpricht Jekel neyn zu vnnd weß er
jne wider anlange deß ʃij er onʃchuldig deß hatt jme der Schulthis
ʃin unʃchult geʃtalt xiiij tage daß iʃt v(er)bott
erf(olgt) Jtem ʃnid(er) henne hat Lupolts henne erfolgt off das buch
Ad p(ar)tem̄ Sabb(at)o p(os)t Jnuocauit p(er)tinet
#[a] cleßg(in) vnd auch mit Hennen̄ wundd woll daß jn geware legenn
wo hyn ʃie daß gericht beʃcheide Henne erck hat v(er)bott
daß doch die frauwe erkent mit den(n) zweyn(n) zu teylen(n) vnd furt(er)
gefragt jn welch(er) zijt ʃie das thu(n) ʃoll vnnd vnd mit jne teilen ʃoll wer damit vnd dabij
ʃein ʃoll vnd hat mit urteil begert zu wiʃʃenn wilhelm̄
vo(n) helberßheim̄ hat ʃich v(er)dingt den drijen(n) das wort zu thűn(n)
und ʃin vnderding v(er)bott vnd ʃpricht nach dem henne erckel
melde eyn̄ teylunge eyns erbfals alʃo ʃyen̄ die drij cleßg(in) lorch
mit ʃyme anhange buddig ir teyle abzuteylen vnnd daß and(er)
begerent ʃie jn eyne gemeynn hant zu ʃtellenn̄ bijß off vßtrag
deß rechtenn̄ Henne ercke hat v(er)bott daß die drij ir teylu(n)ge
abzuteylen̄ buddig ʃint vnd dwile ʃie ʃolichis thun wollent buddig zu thun ʃint ʃo
begere er wer darbij ʃin od(er) geen ʃoll mit vrtel zu wiʃʃenn̄ S(ente)n(ti)a
S(e)n(tenti)a nach anʃprache vnd anttw(or)t die wile die frauwe mit recht gewiʃt
iʃt ʃie hab bij bracht wißt der ʃcheffenn̄ mit recht daß die
frauwe mit cleʃen(n) henne vnd cleßgin beckern(n) teylen ʃoll vnd daʃh jn
[a] Am linken Seitenrand steht ein Zeichen ein Kreis gefolgt von einem Kreuz. Der wohl zugehörige Beizettel ist weiter »unten« als Bl. 173v ab beigefügt.
Johannes Nyttert von Algesheim klagt Jeckel Diem an, es habe sich begeben, dass er sich um seine Nahrung sorgte. Da habe er etliche Güter im Nieder-Ingelheimer Gericht liegen und seinen Vetter Jeckel gebeten, diese zu seinen Händen zu nehmen, er wolle sie ihm anvertrauen. Wenn er die Güter wieder von ihm fordere, dass er ihm die wieder in seine Hände übergebe. Da hat ihm Jeckel, sein Vetter, versprochen, ja, das wolle er so tun. Dass Jeckel ihm nun diese Güter vorenthält und sie nicht wieder in seine Hände kommen lässt, in dem Maß wie er sie ihm anvertraut hat, das schade ihm 400 Gulden. Und er fordert von ihm eine Gerichtsantwort Ja oder Nein, denn er wisse ihm weder Pfennig noch Heller schuldig zu sein. Rüdiger hat sich verpflichtet, Jeckel zu vertreten und er hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie rechtmäßig ist und sagt: Es könne sein, dass Jeckel ihm eine Übertragung gemacht habe. Die steht im Gerichtsbuch. Und er begehrt das Buch zu hören, wie die Übertragung gelautet habe. Und was das Gerichtsbuch dazu beinhalte, wenn es verlesen werde, dazu wolle er sich äußern, wenn es notwendig ist. Antze sagt: Er habe ihn angeklagt wegen etlicher Absprachen und er habe von ihm eine Antwort gefordert Ja oder Nein, diese soll ihm auch werden. Rüdiger sagt darauf: Johannes habe ihm getraut, er solle ihm die Güter wieder geben. Dazu sagt Jeckel: Nein und wessen es ihn darüber hinaus anklage, dessen sei er unschuldig. Die Unschuld hat der Schultheiß festgelegt für 14 Tage. Das wurde festgehalten.
Henne Schneider hat seinen Anspruch ins Gerichtsbuch eintragen lassen gegen Henne Lupolt.
Samstag 17. März 1481
[Clesgin und Henne] wollen es in die Obhut des Gerichts legen, wie es auch ent-scheide.
Henne Ercker hat festhalten lassen, dass die Frau anerkennt mit den zweien zu teilen und er hat gefragt, wann sie das tun solle und wer dabei sein solle und das wollte er durch Gerichtsurteil wissen. Wilhelm von Hilbersheim hat sich verpflichtet, die drei vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen und sagt: Nachdem Henne Ercker die Teilung des Erbfalls melde, seien die drei gegenüber Clesgin Lorch mit seinem Anhang bereit ihren Teil abzuteilen und begehren das andere in der Gesamthand zu lassen bis zum Austrag. Henne Ercker hat festhalten lassen, dass die drei anerbieten abzuteilen und weil sie dies anbieten, so fragt er das Gericht nach einem Urteil, wer dabei sein soll. Urteil: Nach Anklage und Antwort und wie der Frau als Recht gewiesen wurde, dass sie die Beweise erbracht habe, weisen die Schöffen als Recht, dass die Frau mit Clesenhenne und Clesgin Becker teilen soll und das in
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484, Bl. 173v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1476-1485-ober-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-173v/pagination/10/ (Abgerufen am 27.11.2024)