Jtem anth(iʃ) wolff hat eyne(n) ußgeʃnitt(en) beʃtentniß zettel laʃʃen̄ leʃen̄ deß datu(m) ʃteet
anno d(omi)ni etc lxxiiij vnd den v(er)bott vnd hat henne von(n) anth(is) wolffen weg(en)
dar zu redden laʃʃen vnd geʃchuldiget pet(er) harewil(er) von̄ ʃauwelnh(eim) vnd ʃpricht jme
zu / daß er deß brieffs nit erken(n)t vnd dem̄ nachkompt daß ʃchade jme ijc gld
vnd hofft er ʃoll es bekenne(n) vnd jme ʃin gult gebenn̄ nach ludt deß beʃtentniß zettels
anth(is) wolff daß ʃoll mit recht erkan(n)t werdenn̄ pet(er) harwiler redt daroff vnd ʃpricht die
pet(er) harwiler kirche zu ʃauwelnheim̄ hab die gult hind(er) jme v(er)bott zu geben / mit recht vnd hab
die gult off recht alʃo laʃʃenn̄ ligen̄ / er we(re) auch ye zu zijten̄ deß willens fur dem
v(er)bott anthis wolffen̄ nach ludt deß zettels ʃin gult zu libbern̄ alʃo geʃcheen(n)
jme draüwe wort durch ʃyne herenn̄ an̄ lip vnd gutte(r) zugriffen her vm̄b hab pet(er)
die gült muʃʃenn̄ laʃʃen ligen̄ vnd daß / daß alʃo ware ʃij ʃo zucht ʃich pet(er) deß off
daß gericht zu ʃauwelnheim̄ erke ʃpricht eß ʃij xl vnd iiiiɉj malt(er) kornʃ erʃchienen
geweʃt / vor dem v(er)bott darum̄b ʃpreche er jme zu- die and(er) gult laß er ʃteen vor ʃin
wert / daß er ʃolich gűlt nű nit erkent / vnnd vßricht daß ʃchade jme alʃouil dar zuuͤ
vnnd heiʃt jme deß ey(n) reht gerichts anttwo(r)t ob er jme die gűlt / alʃo geben will od(er) nit
Pet(er) erkent daß er ey(n) mitgeʃelle iʃt an der gult(en) mit ʃinen brudern̄ zu geben / das hat
Ercke erkant verbott vnd dar zu geredt pet(er) ʃitz jn dem̄ gudt vnd hofft er ʃoll
jme die gűlt auch geben̄ vnd vßricht(en) dan die gult ʃij vor den gebotten ʃchÿnen
geweʃt er ʃol jme die aűch geb(e)n vnd ʃtalt das zu recht dar vff hat pet(er)
dem̄ ʃchulthiʃʃen(n) geloipt vnd jme deß ʃin hanttruwe geben̄ daß er Anthiʃʃenn
hie zu recht ʃteen will deß iʃt jme tag geʃtalt an das negʃt gericht xiiij tage das hat
Anth(is) v(er)bott
Jtem Rudig(er) alß von(n) pet(er) wolenber wegen(n) ʃpricht zu kytzgin vnd winßbachs hennen
pet(er) wolenber eß hab ʃich begeb(e)n wie daʃʃie j gld v(er)ziert haben off tag guͤdt da ʃij vnd(er)
kytzg(in) vnd winß anderm̄ gerett wűrd(en) welch(er) den erʃten̄ wine v(er)keuff der ʃoll viij alb geben
bachs henne vnd welche zwene darnach erʃte v(er)keuffen̄ die ʃollen iglich(er) viij alb geben
bijß das es j gld werde da ʃij er eyn(er) der die viij alb geben ʃoll vnd ʃij
auch damals berett welch(er) ʃin gelt nit gebe ʃo ʃoll kytzg(in) vnd henne daroff
leiʃten alʃo hab er ʃin viij alb bracht vnd jne die gebott(en) fűr allem ʃchaden vnd
ʃij zu kytzgin komme(n) vnd jne gebett(en) nit off jne zu leiʃtenn̄ / gebore es jme ʃo
woll er gehorʃam̄ ʃin ʃo hab jme kytzg(in) vnd auch henne zu geʃagt keyne(n) ʃchad(en)
off jne zutriben̄n / dem̄ ʃyen ʃie nű nit nachgang(en) vnd darub(er) zu ʃchaden bracht
Daß ʃie das gethan̄ haben ʃchade jme iiij gld vnd heiʃt jne beid(en) eyn recht gerichts
anttwo(r)t ob ʃie daß alʃo bekenne(n) od(er) nit Daroff hat ʃich henne von̄ eltfelt
v(er)dingt vnd ʃin vnderdinge v(er)bott alß recht iʃt kytzen vnd hennen winßbach jr wort
zu thu(n) vnnd hat anfangs v(er)bott daß pet(er) erkent daß er viij alb geben̄ ʃoll / vnd
mehe / er woll aűch v(er)botten daß er erkant hab ob er die nit gebe das ʃie daroff
leiʃten̄ ʃollenn̄ vnd furt(er) hab er jne beyden ey(n) gerichts anttwo(r)t geheiʃʃenn nuͤ haben
ʃie jne fur der leiʃtu(n)ge gewarnt ye ʃie jme ʃchad(en) gethan̄ habenn̄ vnd beziegen
Anthis Wolff hat eine Bestandsurkunde verlesen lassen mit dem Datum 1474 und das festhalten lassen. Und Henne hat für Anthis Wolff Peter Harwiler von Saulheim angeklagt, dass er die Urkunde nicht anerkenne und ihr nicht nachkomme. Das schade ihm 200 Gulden. Und er hofft, er solle es zugestehen und ihm seine Gülte geben gemäß dem Bestandsbrief und das werde vom Gericht als Recht erkannt. Peter Harwiler redet darauf und sagt: Die Kirche zu Saulheim habe ihn verpflichtet, ihr die Gülte zu geben und die Gülte dort zu lassen. Er war auch vor einiger Zeit Willens, Anthis Wolff gemäß der Urkunde die Gülte zu liefern. Da drohten ihm seine Herren, ihn an seinem Leib und seinen Gütern zu greifen. Darum habe Peter die Gülte dort müssen lassen. Dass dies wahr ist, dafür beruft sich Peter auf das Gericht zu Saulheim. Ercker sagt: Es seien 44½ Malter Korn geliefert worden vor dem Verbot. Deswegen klage er ihn an. Die andere Gülte lasse er unberührt. Dass er diese Gülte nun nicht anerkenne, das schade ihm ebensoviel dazu. Und er fordert von ihm eine Antwort vor Gericht, ob er ihm die Gülte geben wolle oder nicht. Peter erkennt an, dass er beteiligt ist, die Gülte mit seinen Brüdern zu geben. Das hat Ercker festhalten lassen und weiter geredet: Peter sitzt in dem Gut und er hofft, er soll ihm die Gülte auch geben und bezahlen, denn die Gülte sei älter als das Gebot. Er solle ihm die auch geben und er legt das dem Gericht vor. Darauf hat Peter dem Schultheißen gelobt und in die Hand versprochen, dass er hier vor Gericht sich mit Anthis vergleichen werde. Es ist ihm ein Termin gesetzt worden in 14 Tagen. Das hat Anthis festhalten lassen.
Rüdiger klagt als Vertreter Peter Wolenbergs Kitzgin und Henne Winsbach an: Es habe sich ereignet, dass sie bei einer Absprache einen Gulden verzehrt haben. Da sei unter anderem beredet worden, welcher den ersten Wein verkaufe, der solle 8 Albus geben. Und welche zwei danach verkaufen, die sollen auch ein jeder 8 Albus geben, bis ein Gulden zusammen sei. Da sei er einer gewesen, der die 8 Albus geben sollte. Und es sei auch damals beredet worden, wer sein Geld nicht gebe, so sollen Kitzgin und Henne das zahlen. Da habe er seine 8 Albus gebracht und die angeboten für allen Schaden. Da sei Kitzgin gekommen und habe ihn gebeten, nicht für ihn zu bezahlen. Gebühre es ihm, so wolle er es tun. So haben Kitzgin und auch Henne ihm zugesagt, ihm keinen Schaden zu verursachen. Dem seien sie nun nicht nachgekommen und haben ihn deshalb zu Schaden gebracht. Dass sie das getan haben, das schade ihm 4 Gulden und er fordert von ihnen beiden eine Antwort vor Gericht, ob sie das zugeben oder nicht. Darauf hat sich Henne von Eltville verpflichtet und seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es rechtmäßig ist, Kitzgin und Henne Winsbach zu vertreten. Und er hat anfangs festhalten lassen, dass Peter zugestehe, dass er 8 Albus geben solle und darüber hinaus wollte er auch festhalten lassen, dass er zugestehe, wenn er die nicht gebe, dass sie dafür zahlen sollen. Und weiter habe er von ihnen eine Antwort vor Gericht gefordert. Nun haben sie ihn beide vor der Zahlung gewarnt, bevor sie ihm einen Schaden taten und sie berufen
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484, Bl. 176, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1476-1485-ober-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-176/pagination/11/ (Abgerufen am 03.12.2024)