das ʃie jme alʃo gewar(n)t habenn
ʃich deß off erbare lute / vnd begeren(n)t jre tag dar zu ʃie zu bringen vnd waß
die erkennen daß ʃoll jne wole vnd we thűn vnnd rudig(er) hat v(er)bott die
konnd vnd gefragt wan(n) ʃie die brung(en) ʃollen(n) ʃ(ente)n(ti)a jn xiiij tag(en) dorffen
ʃie jre tage furt(er) vnd heiʃʃenn die ut mor(iʃ) daß hat rudig(er) v(er)bott
Jtem Lupolts henne erkent pet(er)n bend(er)n I gld jn xiiij tag(en) ʃi no(n) tu(n)c pfandt
Jtem herteln henne erkent ercken ij guld(en) jn xiiij tag(en) ʃi no(n) tu(n)c pfandt
Jtem ʃwinde erkent heinricen des ʃchribe(r)s ʃone alʃuon momp(ar)ʃchafft wegenn
ʃin(er) műtter xix alb jn xiiij tagenn ʃi no(n) tu(n)c pfant
Jtem ʃwinde erkent erckenn I½ [II/2] gld jn xiiij tagenn ʃi no(n) tu(n)c pfandt erfolgt
Jtem(m) wentz erkent h(er) heinrich ʃtrűden ij gld jn xiiij tag(en) ʃi no(n) tu(n)c pfandt
Jtem ʃchonewedd(er) ʃchuldiget hanß blancken er ʃij jme ʃchuld(ig) I gld vnd xj alb
von(n) ʃins ʃones weg(en) daß gelt hab er jme gereth zugebenn daß er jme daß
nit gijt ʃchade jme alʃovil dar zűu dar zu ʃpricht hanß blanck nach dem
jme ʃchonewedd(er) zuʃprech fur ʃolich gelt ʃij er geʃtand(en) vnd hab das guttlich
bezalt vnd wes er jne widers anlange deß ʃij er unʃchuldig die unʃchult iʃt
jne geʃtalt xiiij tage daß hat ʃchonewedd(er) v(er)bott
Jtem antz hat ʃich v(er)dingt fluckenn Cleʃen(n) das wort zu thu(n) vnd ʃin vnd(er)ding
v(er)bott alß re[c]ht iʃt vnd lacht am anefang dar ey(n) v(er)ʃiegilt(en) gerichts brieff deß
datu(m) ʃtundt anno d(omi)ni etc LVIIo der iʃt v(er)leʃen den hat antz v(er)bott vnd gijt
Wiʃʃen Contz(e)n ʃchűlt das die gutt(er) frij ʃollenn ʃin die der briff beʃtűmpt nű
finde ʃich daß der hoff eyme and(er)n verlacht ʃij daß er jme den hoffe nit ledig
mache ʃchade jme hund(er)t guldin vnd ab er dar zu neyn(n) ʃagen wolt ʃo
woll er jne erzugen(n) daß der hoff eyme and(er)n v(er)lacht iʃt Lacht abermalʃ
ey(n) gerichts brieff bij deß datu(m) ʃtundt anno d(omi)ni etc L primo der dan
auch v(er)leʃʃen vnd von(n) antzen(n) v(er)bott wart vnd redt dar zu er ʃij der
gutt(er) eyn erbe vnd ʃij eyn(n) brieff elter dan der and(er) vnd hofft darum(m)b / er
ʃoll jme ʃin vnd(er)pfande ledig machenn vnd ʃtalt das zu recht rudiger
reddt daroff vnd ʃpricht nach dem(e) cleʃe laß brieffe leʃen ʃo ʃij doch dem
gericht wolle wiʃʃentlich daß Contz vnd henchin(n) Melman(n) alhie an gericht
gededingt habenn daʃʃelbe antreffen(n) vnd nach der ʃage alß cleʃe ʃpreche
daß der hoff eym and(er)n v(er)lacht ʃij uß ʃyner gulte daß hench(i)n den hoff
uß der gult ʃolt thu(n) / vnd hench(in) meynt ney(n) / ʃo meynt Contz ja daß ʃtee
noch hind(er) gericht darum(m)b ʃo hofft Contz / cleʃe ʃoll ʃolichis laʃʃen anʃteen
bijß das ortel ußgeʃprochen(n) werde / ʃolts dan hench(in) thu(n) villicht finde ma(n)
wege dar zű / das ʃolichis geʃchee ʃolt Contz aber thu(n) ʃo wolt er ʃich ge
purlich dar jn haltenn antz hat das v(er)anttwort v(er)bott vnd ʃpricht furt(er) alʃo
sich darauf, dass sie ihn gewarnt haben vor ehrbaren Leuten. Daher fordern sie einen Gerichtstag, die vorzubringen. Und was die erkennen, das wollen sie leisten. Rudiger hat die Zeugen festhalten lassen und gefragt, wann sie die beibringen sollen. Urteil: in 14 Tagen. Und bedürfen sie Verlängerung und fordern sie, wie es üblich ist. Das hat Rüdiger festhalten lassen.
Henne Lupolt erkennt an, Peter Bender einen Gulden zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Henne Hertel erkennt an, Ercker 2 Gulden zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Swinde erkennt an, Heinrich, dem Sohn des Schreibers, als Vertreter seiner Mutter 19 Albus zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Swinde erkennt an, Herrn Heinrich Strude 2 Gulden zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Schonwetter beschuldigt Hans Blanck: Er sei ihm einen Gulden und 11 Albus schuldig wegen seines Sohnes. Das Geld habe er versprochen zu zahlen. Dass er ihm das nicht gibt, das schade ihm ebensoviel dazu. Dazu sagt Hans Blanck: Nachdem Schonwetter ihn anklagte wegen des Geldes, sei er gegangen und habe das gütlich bezahlt und wessen er ihn darüber hinaus anklage, dessen sei er unschuldig. Die Unschuld gilt für 14 Tage. Das hat Schonwetter festhalten lassen.
Antze hat sich verpflichtet, Clese Fluck vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es rechtmäßig ist. Und er legt zunächst eine besiegelte Urkunde mit dem Datum 1457 vor. Die wurde verlesen. Das hat Antze festhalten lassen. Und er gibt Contze Wiß die Schuld, dass die Güter frei sein sollen, die die Urkunde nennt. Nun finde es sich, dass der Hof einem anderen gegeben wurde. Dass er ihm den Hof nicht frei mache, das schade ihm 100 Gulden. Und wenn er dazu Nein sagen wolle, so wolle er es ihm beweisen, dass der Hof einem anderen gegeben wurde. Er legt abermals eine Urkunde vor mit dem Datum 1451, die dann auch verlesen wurde, was von Antze festgehalten wurde. Und er sagte dazu: Er sei der Erbe der Güter. Und der eine Brief sei älter als der andere und er hofft deswegen, er soll ihm seine Pfänder frei machen und legt das dem Gericht vor. Rüdiger redet drauf und sagt: Nachdem Clese die Gerichtsurkunden habe vorlesen lassen, so sei doch dem Gericht gut bekannt, dass Contze und Henchin Melman hier vor Gericht miteinander verhandelt haben die gleiche Sache betreffend. Und nach der Aussage Clese, dass der Hof einem anderen gegeben sei aus seiner Gülte, dass Henchin den Hof aus der Gülte nehmen solle, da meint Henchin Nein, so meint Contze Ja. Die Streitsache sei noch nicht entschieden. Darum hoffe Contze, Clese soll dies anstehen lassen, bis das Urteil gesprochen werde. Solle es dann Henchin tun, finde man vielleicht Wege dazu, dass solches geschehe. Solle Contze es aber tun, so wolle er sich daran halten. Antze hat die Aussage festhalten lassen und sagt weiter:
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484, Bl. 176v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1476-1485-ober-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-176v/pagination/8/ (Abgerufen am 28.11.2024)