• p • b • Jtem henchin̄ rode hat pfande beret off monchis cleʃen
Jtem pet(er) piffer hat ʃich v(er)dingt pet(er)n harewil(er) daß wort zu thu(n) vnd hat ʃin vnd(er)ding
v(er)bott als recht iʃt / vnd hat daß büch vnd anʃprach laʃʃen uffen ʃo anthis wolff
an jne gelacht hait / daß iʃt jme alʃo v(er)leʃen / vnd hat das v(er)bott henne
Ercke hat daß buch auch v(er)bott vnd pet(er) piffer ʃpricht daroff von pet(er) hare-
wilers weg(en) pet(er) ʃij nit abreddig daß er ʃins vatt(er) gudt nit eyn erbeneme ʃij
anth(is) wolff vnd jnhabe er woll daß gare noide leuͤcken / er hab auch mit erben vnd ʃyen
pet(er) harewiler ir drij dar zű alß ʃij er ʃins teyls buddig vnd gehorʃam geweʃt / da iʃt jme vnd(er)
ander(e)m die gult v(er)bott(en) von̄ gerichts wegen / daß er die gult nit hynwegk
geben(n) ʃoll vnd die kirch zu ʃwauwelnheim̄ hab die gult mit recht ange-
ʃprochenn̄ vnd mit recht da behalt(en) / daß juncker anth(is) dar kome vnd
mach ʃine wege ʃlecht ʃo ʃij er jme ʃins pachts buddig vberfuß zugebenn̄
vnd hofft er ʃoll daß billich thun̄ dan ʃie ʃij ʃynent / vnd nit ʃynet halben v(er)bott(en)
vnd ʃtalt das zu recht Henne erck daroff redt / er woll v(er)bott(en) daß peter der
ʃchult nit leuckbare ʃij / vnd hofft diewile er daß bekentlich iʃt / auch deß brieffs
nit abreddig / der clerlich vßwiʃet das pet(er) junckh(er) anthiʃʃen(n) die gult
gey(n) wynheim̄ an daß fare libbern ʃoll vnd er pfantbare dar fur ʃij nach ludt
des briffs ʃo hoff er jne erfolgt zuhan̄ vnd ʃoll jme deß mit recht wole benűgen
Pett(er) daroff ʃpricht er hoff onerfolgt zu ʃin / ʃo die gult von̄ der kirchen wegen
vnd nit von ʃinen wegen v(er)bott(en) ʃij / on ʃin ʃchult ʃo hoff er nit das er erfolgt ʃij
vnd woll bijbringen das die gult ee von der kirchen̄ wegen̄ mit gericht v(er)bott(en) /
dan ʃie fellig geweʃt ʃij / Erck ʃpricht der brieff beʃage pet(er) ʃol jme die
gult gey(n) winheim̄ an daß fare libbern / das hab er nit gethan vnd hofft jne
S(e)n(tenti)a erfolgt zuhan vnd ʃtalt daß zu recht S(ente)n(ti)a dwile ʃich pet(er) v(er)meʃʃen hat
bij zubringen daß die gult ee v(er)bott(en) ʃij dan ʃie ʃchynen geweʃt iʃt / ʃo ʃol er das
bijbringen vnd thun̄ vnd furt(er) ʃoll dan geʃcheen̄ was rcht ʃin wirdet daß haben
S(e)n(tenti)a ʃie beide v(er)bott vnd henne ercke gefragt wan pet(er) daß bijbring(en) ʃoll S(ente)n(ti)a jn xiiij
tag(en) betarff er ʃin(er) tage furt(er) vnd heißt die alß recht iʃt ʃo ʃoll man ʃie jme noch
zu zweyenn xiiij tag(en) ʃetz(en) beheltlich dem widd(er)teyle ʃin jnredde v(er)bott
erk(ant) Jtem Jekel ʃemmer(e)n erkent henne helffrichenn̄ von̄ momp(er)ʃch(afft) weg(en) wern(er)
Fetzers des alt(en) j gld jn xiiij tag(en) ʃi no(n) tu(n)c pfant
erf(olgt) Jtem henne gu(n)thru(m) ex p(ar)te ecc(leʃ)ie Spricht hanß ʃnid(er) hab jme eyne ʃome gelts
erkant deß halp er nit vßgeracht ʃij vnd fragt ob er jne nit erfolgt hab iʃt
gewiʃet ja
erk(ant) Jtem konne pet(er) vnd hiltwine erkennen frolichis ʃone alß eyn momp(er) ʃiner mütt(er)
viij gld zu drije(n) den negʃt(en) faʃtnachten zu geben die erʃt(en) zwey zijl almale
iij gld vnd daß leʃt zijl ij gld geben ʃi non(n) ʃo mag er zu ʃinem kaűff geen
daß hat frolichis ʃone v(er)bott
Henchin Rode hat Pfändung gefordert gegen Cles Monch.
Peter Piffer hat sich verpflichtet, Peter Harwiler vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es rechtmäßig ist. Und er hat das Gerichtsbuch öffnen lassen wegen der Klage, die Anthis Wolff gegen ihn geführt hat. Das ist verlesen worden und er hat das festhalten lassen. Henne Ercker hat das auch festhalten lassen. Peter Piffer sagt darauf für Peter Harwiler: Peter gestehe, dass er nicht der einzige Erbe des Besitzes seines Vaters sei und dass er ihn innehabe, das wolle er gar nicht leugnen. Er habe auch Miterben und sie seien zu dritt. Er sei für seinen Teil auch willig und gehorsam gewesen. Da ist ihm unter anderem die Gülte vom Gericht mit Verbot belegt, dass er die Gülte nicht weg geben solle. Und die Kirche zu Saulheim habe die Gülte vor Gericht erklagt und dort behalten. Nun komme Junker Anthis und mache seine Wege schlecht, so er doch willig ist, ihm seine Pacht zu geben. Und er hofft, er solle das wie recht und billig tun, denn sie sei seine und nicht seinetwegen mit einem Verbot belegt worden. Und er legt das dem Gericht vor. Henne Ercker redet darauf: Er wolle festhalten lassen, dass Peter die Schuld nicht leugne. Und er hofft, weil er sie zugebe und auch die Urkunde anerkenne, die klar sagt, dass Peter Junker Anthis die Gülte nach Weinheim an die Fähre liefern solle und er pfändbar sei nach Aussage der Urkunde, er habe gegen ihn gewonnen und legt das dem Gericht vor. Peter sagt darauf: Er hoffe, dass der Anspruch nicht eingeklagt worden sei, da die Gülte von der Kirche und nicht seinetwegen verhindert worden sei ohne seine Schuld. Daher hoffe er, dass der Anspruch nicht gegen ihn erklagt worden sei und er wolle den Beweis bringen, dass die Gülte von der Kirche wegen durch das Gericht mit Verbot belegt worden sei, bevor sie fällig gewesen sei. Erk sagt: Die Urkunde sagt, Peter soll ihm die Gülte nach Weinheim an die Fähre liefern. Das habe er nicht getan. Und er hofft, gegen ihn gewonnen zu haben und legt das dem Gericht vor. Urteil: Weil Peter behauptet hat, einen Beweis zu bringen, dass die Gülte mit einem Verbot belegt worden sei, bevor sie fällig wurde, so solle er das beweisen. Weiter solle dann geschehen was Recht ist. Dem haben sie beide zugestimmt. Und Henne Ercker hat gefragt, wann Peter den Beweis erbringen solle. Urteil: In 14 Tagen. Bedürfe er Verlängerung und fordere sie, wie es Recht ist, so soll man sie ihm noch zweimal 14 Tage geben, vorbehaltlich der Gegenseite die Gegenrede. Zugestimmt.
Jeckel Simmern erkennt an, Henne Helffrich als Vertreter Werner Fetzers des Alten einen Gulden zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Henne Gontrum als Vertreter der Kirche sagt, Hans Schneider habe eine Summe Geld ihm gegenüber anerkannt. Die habe er nicht bezahlt. Daher fragt er das Gericht, ob er gegen ihn nicht seinen Anspruch eigeklagt habe. Ergeht das Urteil: Ja.
Peter Konne und Hiltwin erkennen gegenüber Frolichs Sohn [Jeckel] als Vertreter seiner Mutter an, 7 Gulden an den drei nächsten Fastnachtsterminen zahlen zu müssen. Die ersten zwei Mal 3 Gulden und am letzten Termin 2. Wenn nicht, so könne er an seinen Kauf gehen. Das hat Frolichs Sohn festhalten lassen.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484, Bl. 179, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1476-1485-ober-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-179/pagination/2/ (Abgerufen am 31.10.2024)