Sydendiʃtel(n) Jtem pet(er) ʃidendiʃtel(n) ʃpricht zu hennen oeten wie ʃie ey(n) geʃpenne vnd(er)enand(er) gehabt
haben̄ da ʃij vnd(er) ander(e)m geredt wurd(en) das ʃie das an erbare lüte ʃtellen ʃollen(n)
von(n) beyden teylen / daß habe er alʃo gethan̄ vnd zwene dar zu gekoren von̄ ʃynet
wegen̄ den hab er moge vnd macht gegeb(e)n / vnd mochten ʃie ʃich nit v(er)tragen̄
ʃo ʃollen(n) ʃie den(n) funfften̄ zu jne nemen / nuͤ hab henne oet den zwey(n) off ʃiner ʃijten
nit macht gegeb(e)n / vnd ʃij die gutlichkeit alʃo geʃtimmelt vnd ʃie nit geracht
wurd(en) daß er das gethan̄ hait / daß ʃchade jme L gld vnd heiʃt jme eyn
recht gerichts anttwo(r)t ob daß alʃo geredt ʃij od(er) nit henne oet durch rudig(er)n
dar zu redden ließ er bekenne daß es alʃo vffgeno(m)men ʃij off yderʃijt frunde
nuͤ hab er zwene dar zu gekorenn̄ vnd zucht ʃich off die zwene die er gekoren̄
hab / vnd ʃij jme nachkomme(n) jn maʃßen(n) es beredt ʃij / antz von̄
hene oete peters wegen̄ ʃpricht henne oet bekenne das er zwene dar zu gegeb(e)n hab das woll er v(er)bott(en)
dwile er nuͤ off ʃie zyehe ʃo begere er mit recht wan̄ er ʃie bringen ʃoll(e)
S(ente)n(ti)a jn xiiij tag(en) betarff er ʃin(er) tage furt(er) vnd heyßt die als recht iʃt etc
hanß vo(n) cübe Jtem Jacob Leyendecker ʃpr(icht) zu hanß von(n) Cube / er hab eyne(n) karch foll leyen(n)
kaufft vnd die geyn̄ Sprendeling(en) laʃʃen foͤren die ʃolle er da verarbeydenn
Alß ʃij hanß von̄ Cube darkomme(n) vnd hab jme ʃin leyen v(er)deckt vnd ver
arbeit / das er daß alʃo gethan hab daß ʃchade jme xx gld vnd ob er er ney(n)
dar zu ʃagen̄ wolt / will er ʃich dan̄ laʃʃen̄ zugen̄ mit dem̄ ma(n) dem er die
arbeit gethan̄ hait / will er aber deß nit thu(n) ʃo heyß er jme ey(n) recht gerichts
Jacob leyendeck(er) anttwo(r)t / Hanß von̄ Cube ʃelbs darvff redt alʃo / er ʃij gey(n) ʃprendeling(en)
kom(en) / alʃo iʃt eyn gudt geʃelle zu jme komme(n) vnd geʃagt dar zu jne gebetten
zu arbeÿden / das hab er auch gethan / da er nuͤ zu jme jn ʃin hüß komme(n) ʃij /
hab der bidd(er) ma(n) die leyehenn̄ jn ʃyme huͤʃe gehabt ʃteen / vnd geʃprochen(n)
er woll woil mit meyʃter Jacoben(n) redden̄ dan̄ er hab jme die leyen dar gefüret
daroff hab er jme gearbeit vnd die leyehen̄ v(er)deckt vnd weß er jne wid(er) anlange
deß ʃij er onʃchuldig / Daroff meiʃt(er) Jacob redenn̄ ließ er woll v(er)botten das
hanß von̄ Cube doch geʃtendig ʃij das er die leyen̄ v(er)arbeit hab / dwile er nü
deß nit abreddig iʃt ʃo hoff er / er ʃoll jme ʃyne ʃtey(n) bezalen̄ vnd ʃtalt zű recht
daroff hanß von̄ Cube redt der ma(n) hab jne daß beʃcheid(en) vnd geheyʃʃen̄
vnd hofft jme nit ʃchuldig zu ʃin die ʃtey(n) zu bezalen̄ vnd ʃtalt auch zu recht
Der ʃchult(eiß) hat ʃie gefragt ob ʃie eyn genugu(ng)e am̄ gericht hab(e)n Jta das hait
S(e)n(tenti)a er v(er)bott S(ente)n(ti)a dwile hanß von̄ cube erkent hait das die leyhen̄ meiʃt(er) Jacobs
geweʃt ʃin vnd er die v(er)arbeyt hab / ʃo ʃoll er jme die leyhen bezalenn̄ v(er)bott
S(e)n(tenti)a meiʃt(er) Jacob hait gefragt Jn welch(er) zijt S(ente)n(ti)a jn xiiij tag(en) v(er)bott
gelengt Jtem die anʃprache zuʃʃen̄ Cleßg(in) krem(er) vnd ʃchone wedd(er)n iʃt gelengt biß off
das negʃt gericht nach dem̄ achtzenheʃten tag v(er)bott
Peter Seidendistel klagt Henne Ott an, dass sie einen Streit miteinander hatten. Da sei unter anderem beredet worden, dass sie den von beiden Seiten ehrbaren Leuten zum Vergleich übertragen sollen. Das habe er auch getan und zwei Männer für seine Seite ausgewählt, denen er Vollmacht gegeben habe. Und könnten Sie sich nicht einigen, so sollten sie einen fünften Mann bestimmen. Nun habe Henne Ott seinen beiden Vertretern keine Vollmacht gegeben. Nun sei der Vergleich gebrochen und sie nicht verglichen worden. Dass er das getan hat, das schade ihm 50 Gulden. Und er fordert von ihm eine Antwort vor Gericht, ob es so abgesprochen worden sei oder nicht. Henne Ott ließ durch Rüdiger sagen: Er gebe zu, dass auf jeder Seite Freunde benannt wurden. Nun habe er zwei gewählt und er beruft sich auf die zwei, die er gewählt hat. Er sei also dem nachgekommen, wie es beredet wurde. Antze für Peter sagt: Henne Ott gestehe, dass er zwei gewählt hat, das wolle er festhalten lassen. Weil er sich nun auf sie berufe, fragt er das Gericht, wann er sie vor Gericht bringen soll. Urteil: in 14 Tagen. Bedürfe er Verlängerung und fordere sie, wie es Recht ist, etc.
Jakob Leiendecker klagt Hans von Kaub an: Er habe einen Karren voll Leien gekauft und den nach Sprendlingen führen lassen. Die sollte er dort verarbeiten. Hans von Kaub sei dorthin gekommen und habe Häuser gedeckt und seine Leyen verarbeitet. Dass er das getan habe, das schade ihm 20 Gulden. Und wenn er dazu Nein sagen wolle, will er das beweisen mit dem Mann, dem er die Arbeit gegeben hat. Will er das aber nicht tun, so fordert er von ihm eine Antwort vor Gericht. Hans von Kaub selbst sagt darauf: Er sei nach Sprendlingen gekommen. Da ist ein guter Bekannter zu ihm gekommen und habe gesagt und ihn gebeten zu arbeiten. Das habe er auch getan. Als er nun zu ihm in sein Haus gekommen sei, habe der ehrbare Mann die Leien in seinem Haus stehen gehabt und habe gesagt, er wolle wohl mit Meister Jakob reden, denn er habe ihm die Leien dorthin gebracht. Darauf habe er für ihn gearbeitet und die Leien verarbeitet. Wessen er ihn darüber hinaus anklage, dessen sei er unschuldig. Darauf ließ Meister Jakob reden, er wolle festhalten lassen, dass Hans von Kaub geständig sei, dass er die Leyen verarbeitet habe. Weil er nun nicht leugnet, hoffe er, er soll ihm seinen Teil bezahlen und legt das dem Gericht vor. Darauf sagt Hans von Kaub: Der Mann habe ihm das gesagt und es gefordert und er hofft, ihm nicht schuldig zu sein, die Steine zu bezahlen und legt das auch dem Gericht vor. Der Schultheiß hat sie gefragt, ob ihnen das Gericht genüge. Das hat er festhalten lassen. Urteil: Weil Hans von Kaub zugibt, dass es die Leien Meister Jakobs gewesen sind und er sie verarbeitet hat, so soll er ihm die Leien bezahlen. Festgehalten. Meister Jakob hat gefragt, in welcher Zeit. Urteil: in 14 Tagen. Festgehalten.
Die Anklage zwischen Clesgin Kremer und Schonwetter ist verschoben worden bis zum nächsten Gericht am 18. Tag. Festgehalten.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484, Bl. 194, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1476-1485-ober-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-194/pagination/2/ (Abgerufen am 27.11.2024)