Jtem pet(er) bend(er) und Ebba(r)t ʃnade hab(e)n daß buch von̄ beiden teylen̄
wie dan̄ anʃprach und anttwe(r)t zuʃʃen̄ jme geludt laʃʃen̄ offen̄
vnd v(er)bott vnd redt pet(er) bend(er) nach dem̄ er Ebba(r)t geʃchuldiget hait
Snade ettlich(er) faß halb(er) / der ʃchuldigu(ng)e nach hab jme Ebba(r)t noch zur zijt key(n)
anttwe(r)t geb(e)n / Eß ʃij ey(n) ort(eil) für gang(en) die ʃach nit berore(n) daß laiß
er ʃtene jn ʃinen crafften(n) hofft er ʃoll jme anttwo(r)t(en) dan er hab jme
ey(n) anttwo(r)t geheyʃʃen vnd ʃtalt zu recht / Daroff redt Ebbart / daß
pet(er) bend(er) furderig ortell zuʃʃen̄ jme hab gewiʃt Pet(er) ʃoll jme vßrachtu(n)g thun(n)
daß hab er nit gethan̄ / Deß halp ʃo ʃtee er noch jn ʃiner furderu(n)ge
hofft jme nit ʃchuldig ʃin zu anttwort(en) vnd ʃtalt damit zu recht.
peter hofft er ʃij jme ʃund(er)lich ʃchuldig der faß halp ludt deß zu
ʃpruchs hofft aber mals es ʃoll mit recht erkant werd(en) er ʃoll jme antwo(r)t(en)
ʃtalt zu recht wie fur S(e)n(tenti)a daß Ebbart peter(er)n nit ʃchuldig iʃt zu anttwo(r)t(en)
vnd Pet(er) ʃoll ebba(r)t ʃinen gerichts ʃchad(en) geltenn das hait ebba(r)t v(er)bott
Jtem Antz hait ʃich v(er)dingt Henchin̄ ʃcher(er)n das wo(r)t zu thun̄ vnd hait ʃine
vnd(er)dinge v(er)bott alß recht iʃt / vnd ʃpricht von̄ Henchis weg(en) er hab
hench(in) ʃchere(r) eyne(n) kauff vmb Henne Ruʃʃen̄ ʃelg(en) gekaufft / dauon(n) ʃoll er geben̄
jerlichʃ zu halp faʃt(en) vij gld die vij gld woll er hind(er) gericht leg(en) gey(n) pet(er) endreʃ(e)n
off wereʃchafft / der geʃtalt we(re) daß gelt neme / hofft pet(er) ʃoll jne auch werenn
Jtem daroff hait ʃich pet(er) piffer v(er)dingt peter endres daß wo(r)t zuthu(n) und hait ʃine
vnd(er)dinge v(er)bott alß recht iʃt vnd redt von̄ peters weg(en) alʃo / wie peter eyne(n)
momp(ar) gemacht habe bitt name(n) ʃterne cleʃen / der jme ʃine ʃach vßrichten̄
vnd v(er)teyding(en) ʃoll / Aber ʃo er daß gelt hind(er) gericht gelacht hait geyn̄ pet(er)n
pet(er) end(er)s ʃo woll peter daß neme(n) / Aber peter ʃij jme nit ʃchuldig wereʃchafft zu thu(n)
Jtem Scherr(er) henne ʃchuldiget pet(er)n endres antreff(e)n ʃinen ʃone den hab er geheilet
an eyne(n) fuß etc Hab(e)n ʃie beyde erkant / weß cleßen(n) moißbech(er) vnd winß
henne erkent daß pet(er) henchin̄ thu(n) ʃoll da bij ʃoll es belib(e)n / daß haben
ʃie von̄ beyden teylen v(er)bott
Jtem Sterne cleʃe von̄ momp(ar)ʃchafft weg(en) pet(er) endreß ʃchuldig ʃcherr(er) henne(n)
wie er jme ʃchuldig ʃij dieʃʃe zijt vij gld daß er jme die nit gijt od(er) erkent
ʃchait jme vij gld darzu vnd heyʃt jme deß ey(n) anttwo(r)t / daroff reddt
ʃcherr(er) henne / er wiʃß cleʃen nuʃt ʃchuldig zu ʃin / widers dan er hab vij gld
hind(er) gericht gelacht gey(n) pet(er)n glocken(er) off wereʃchafft / hofft we(re) daß gelt
neme der ʃoll jne auch weren̄ / ʃtalt zu recht Cleʃe daroff redt / daß
gelt daß henchin(n) hind(er) gericht gelacht hab daß ʃij ʃchuͦlt von̄ henne(n) Ruʃʃen
Peter Bender und Eberhard Schnade haben das Gerichtsbuch von beiden Seiten, wie denn Anklage und Entgegnung zwischen ihnen gelautet haben, öffnen lassen und das festgehalten. Und Peter Bender sagt: Nachdem er Eberhard beschuldigt hatte wegen etlichen Fässern, wegen dieser Beschuldigung habe ihm Eberhard nicht geantwortet. Es sei ein Urteil ergangen, das die Sache nicht berühre. Das lasse er in seiner Kraft stehen, doch er hofft, er soll ihm antworten, denn er habe von ihm eine Antwort gefordert. Das legt er dem Gericht vor. Darauf sagte Eberhard: Das vorherige Urteil zwischen ihnen habe ausgesagt, Peter solle ihn entschädigen. Das habe er nicht getan. Deshalb stehe er noch bei seiner Forderung und hofft, ihm nicht schuldig zu sein zu antworten. Das legt er dem Gericht vor. Peter hofft, er sei ihm wegen der Fässer gesondert schuldig und legt diese Forderung erneut dem Gericht vor, er solle ihm antworten. Urteil: Eberhard muss Peter nicht antworten und Peter soll Eberhard die Gerichtskosten ersetzen. Das habe Eberhard festhalten lassen.
Antze hat sich verpflichtet, Henchin Scherer vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist, und sagt für Henchin: Er habe von dem verstorbenen Henne Ruße gekauft, dafür sollte er jährlich zu Halbfasten 7 Gulden geben. Die wollte er bei Gericht hinterlegen gegenüber Peter Enders gegen Garantie, so dass er das Geld nehme. Er hofft, Peter soll ihm auch Garantie leisten. Darauf hat sich Peter Piffer verpflichtet, Peter Enders vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist, und sagt für Peter: Dass Peter einen Vertreter gemacht habe mit Namen Clese Stern, der ihm seine Sachen ausrichten und verteidigen soll. So habe er das Geld bei Gericht hinterlegt für Peter. So wolle Peter das nehmen. Aber Peter sie ihm nicht schuldig, Garantie zu leisten.
Henne Scherer beschuldigt Peter Enders seinen Sohn betreffend, dem habe er einen Fuß geheilt. Da haben sie beide anerkannt, was Clese Mosbecher und Henne Winß erkennen, dass Peter die Summe an Henne zahlen soll, dabei solle es bleiben. Dem haben sie von beiden Seiten zugestimmt.
Clese Stern als Vertreter von Peter Enders beschuldigt Henne Scherer, dass er ihm jetzt 7 Gulden schuldig sei. Dass er ihm die nicht gibt oder sie anerkennt, das schade ihm 7 Gulden dazu. Und er fordert von ihm eine Antwort. Darauf sagt Henne Scherer: Er wisse nicht Clese etwas schuldig zu sein. Er habe 7 Gulden bei Gericht hinterlegt gegenüber Peter Glöckener gegen Garantie. Er hofft, wer das Geld nehme, der solle es ihm auch garantieren. Das legt er dem Gericht vor. Darauf sagte Clese: Das Geld, das Henne bei Gericht hinterlegt habe, das sei eine Schuld von Henne Ruße,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484, Bl. 212v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1476-1485-ober-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-212v/pagination/23/ (Abgerufen am 02.11.2024)