Ban(n) vnd fridd(en) off cleʃenhenß kinde vnd die gude offgeholt Daruber hat ym der ʃcholth(eiß)
Bann vnd fridd(en) geb(e)n dz hat heng(in) v(er)bot
Jtem Cleßgin byrkorn ʃchuldig ʃchonewedd(er)n das ein Rachtung zuʃch(e)n
cleßg(in) birkorn yne gemacht ʃij das er ʃchonwedd(er)n ɉ fud(er) wins geb(e)n vnd ʃchoͤn
Schonwedd(er) wedder daz faʃß dar legen ʃoltt / do habe er ym ein clein faß darge-
legt daß habe er gefullt hett er ein großers da(r)gelegt er het daß auch
gefullt / vnd daß er daß der rachtung nach nit gethan hat das
ʃchade ym x gld Begert da(r)umb Ja od(er) nein Jʃt gelengt von hut
zu xiiij tag(en) ʃic(ut) hodie iʃt v(er)bot
erk(ant) Jtem Contzgin von Geylnhuʃen erk(ent) Smydthenn von Ingelnh(eim)
iiij gld jn xiiij tag(en) ʃi no(n) t(unc) off rechnu(n)g
Jtem die vj ʃchutz(e)n ʃchuldig(en) Math(is) off dem berge / Wie daʃʃie von d(er)
die Schutzen gemein zu ʃchűtz(e)n gekorn ʃin alß gewonheit iʃt / vnd ʃin ʃÿhe
math(is) off de(m) berg jn ʃchad(e)n fund(en) zu memalen vnd ir pflicht nach daz vorbracht
Do habe Math(is) zuwege vnd ʃtege gang(en) vnd geʃagt ʃie hab(e)n
ʃin fyhe dick geruͤgt vnd nye recht vnd donnt an jren eyden(n)
geʃtraͤfft das ʃchatt yne alß vil daß gericht darumb erkent
begern des karung vnd wandel nach erkenteniß des gerichts
vnd nottorfft ir eren / vnd heiʃch(e)n ym darumb ein r(e)cht gerichts
antw(or)t Rudig(er) von Mathiß(e)n weg(en) ʃpricht wie daß mathis vnd
die ʃchutz(e)n off dem felde zuʃam(m)en kom(m)e ʃien hab(e)n ʃie yn gefragt
ob er jne auch geb(e)n woll waß yne eigen(n) des ʃchotzhalb(e)n / habe
er geʃagt er wol ʃich halt(en) als yme wol gepűre Sie ʃien von
den wort(en) kom(m)en an die Ruͦge des fyhes / ʃo habe er gerett widd(er) ʃie
Jr lieben geʃell(e)n thuͤnt mir recht ʃo thunt jr uch nit vnrecht
Ich drag uch jn uw(e)r ʃach(e)n nuʃt vnd ʃien auch alʃo geʃchitte(n)
Das math(is) ʃint d(er)ʃelb(e)n zijt od(er) daruor jr nyͤ and(er)s gewentt habe
mit wort(en) von jne zuʃag(en) vnd wes ʃie yne widers anzieh(e)n
deʃʃij er vnʃchuldig die vnʃcholt iʃt mathiß(e)n geʃtalt vo(n) hut
zu xiiij t(agen)
Jtem cleßg(in) drap ʃchuldiget heng(in) ʃch(er)rer Daz er ym ɉ gld ʃchuld(ig) ʃij q(uod)
cleßg(in) drap non dat notz in t(an)t(um) Antz duppe(n)gieß(er) hat ʃich v(er)dingt vnd ʃin
heng(in) ʃch(er)rer vnd(er)ting v(er)bot heng(in) ʃch(er)rer ʃin wort zuthun vnd hat die
anʃpr(ache) v(er)bot vorth(er) gerett daß cleßg(in) in hengins ford(er)ung
ʃij vnd hofft er ʃoll zuuo(r) da(r)uß kome(n) als r(e)cht iʃt Cleßgin
hat erkant daʃʃie ein vrtel hind(er) gericht hant daß hat
antz v(er)bott
gegen die Kinder von Clesenhenne, hat er die Güter eingezogen. Darüber hat der Schultheiß ihm Bann und Frieden gemacht. Das hat Hengin festhalten lassen.
Clesgin Berkorn beschuldigt Schonwetter, dass ein Vergleich zwischen ihnen gemacht worden sei, dass er Schonwetter ½ Fuder Wein geben solle und Schonwetter das Fass geben solle. Da habe er ihm ein kleines Fass gegeben. Das habe er gefüllt. Hätte er ein großes gegeben, hätte er das auch gefüllt. Und dass er das gemäß dem Vergleich nicht gemacht hat, das schade ihm 10 Gulden und er fordert deswegen ein Ja oder Nein. Das ist verschoben worden um 14 Tage. Festgehalten.
Contzgin von Gelnhausen erkennt an, Henne Schmied von Ingelheim 4 Gulden zahlen zu müssen in 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Die 6 Schützen beschuldigen Mathis auf dem Berge, dass sie für die Gemeinde als Schützen gewählt wurden wie es Gewohnheit ist. Und sie haben ihn mehrmals als Beschädiger gefunden und gemäß ihrer Pflicht das gerügt.
Da habe Mathis überall herum erzählt, die haben sein Vieh oft gerügt und niemals mit Recht und sie damit an ihrem Eid verletzt. Das schade ihnen so viel wie das Gericht erkennt. Und sie fordern eine Wiedergutmachung und einen Wandel gemäß der Er-kenntnis des Gerichts und der Notwendigkeit für ihre Ehre. Und sie fordern die Antwort des Gerichts.
Rüdiger für Mathis sagt: Dass Mathis und die Schützen auf dem Feld zusammen gekommen seien. Da haben sie ihn gefragt, ob er ihnen auch geben wolle, was ihnen gehöre als Schützen.
Darauf habe er gesagt, er wolle sich verhalten, wie ihm wohl gebühre. Sie seien im Gespräch auf die Rüge des Viehs gekommen. Da habe er zu ihnen gesagt: »Ihr lieben Gesellen. Tut mir Recht, dann tut ihr Euch nicht Unrecht. Ich hindere euch in eurer Sache nicht.« Damit hätten sie sich getrennt.
Mathis habe ihnen zur selben Zeit oder zu einem anderen Zeitpunkt nichts anderes gesagt. Und wessen sie ihn weiter anklage, dessen sei er unschuldig. Die Unschuld von Mathis gilt von heute an 14 Tage.
Clesgin Drapp beschuldigt Hengin Scherer, dass er ihm ½ Gulden schuldig sei. Dass er ihm den nicht gibt, das schade ihm ebensoviel. Antze Duppengießer hat sich verpflichtet, Hengin Scherer vor Gericht zu vertreten und seine Anwaltschaft festhalten lassen. Und er hat die Anklage festhalten lassen. Und er hat weiter geredet, dass Clesgin bei Hengin in der Schuld sei und er hofft, er solle erst daraus kommen, wie es Recht ist. Clesgin hat anerkannt, dass bei Gericht ein Urteil anhängig ist. Das hat Antz festhalten lassen.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484, Bl. 228, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1476-1485-ober-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-228/pagination/22/ (Abgerufen am 31.10.2024)