herpels hen Jtem fynt hat ʃich v(er)d(ing)t ut Jur(is) herpelßhenne(n) ʃin wort zuthun vnd ʃpricht Er
Wernh(er)s cleʃe habe wernhers cleʃen erfolgt vnd ergang(en) vnd wiß des ʃine(n) nit vnd
beg(er)t mit recht zu beʃcheid(en) wie er ʃich vorth(er) halt(e)n ʃoll S(e)n(tenti)a Er ʃoll dem scholthise(n)
ein heymberg(er)n heiʃch(e)n vnd Jm den man(n) mit dem gern geb(e)n Der ʃol Jne uber
nacht halt(e)n vnd dan widd(er) an gericht bring(e)n geʃchee vorth(er) waz r(e)cht ʃij
Ada(m) der meler zu Jtem Steffan(n) Schuchman(n) hat ʃich v(er)d(ing)t ut Juris Meinʃt(er) Adam dem meler zů
bing(e)n crutze(n)nach crutzennach ʃin wort zuthun vnd schuldiget ocul(us) Adam vnd w(er)nhers
wernh(er)s cleʃe cleʃen daʃʃie Jme ʃchuldig ʃint iij gld vnd ix alb vnd Jme die nit
Ocl(us) Adam geben od(er) erkenne(n) als ʃin lidlon noc(et) x gld vnd beg(er)t da(r) vmb Ja oder ney(n)
Ocul(us) Adam erkent daß halbe teil daß hat Steffan v(er)bot vnd gefr(ag)t qua(n)do
bezahln S(e)n(tenti)a hodie dwil es lidlon iʃt // wernhers cleʃe antw(or)t vnd ʃpricht
Er habe ʃin teil da(r) ane betzalt vnd waß dem meler noch uʃʃenʃte daß
ʃoll Adam vßricht(en) Da(r)off rett Steffan(n) ʃchuchman von des melers weg(en)
vnd spr(ich)t Eʃʃij ein ʃamethafft ʃcholt vnd geʃte keyn(er) rechenů(n)ge oder be-
zalung vnd begert Ja od(er) nein wie vor / wernhers antwurt wie vor Sie
hab(e)n dem meinʃt(er) daß wergk ʃame(n)thafft v(er)d(in)gt Do habe er ʃin teil ane
bezalt vnd weß er Jne wider anlange deʃʃij er vnʃchuld(ig) die vnʃchult
iʃt Jme geʃt(alt) zu xiiij t(agen)
Strűbe Jtem Stude hat ʃich v(er)d(ing)t ut Jur(is) Struͤben ʃin wort zuthun vnd ʃchuldiget
heil muͤller heiln den muller daß er ein műle vmb heyln kaufft habe / mit jr zugehör
waß da(r) zu vnd Jn den selb(e)n pacht gehör do habe Jne heil gewiʃte waß
vmb die muͤle vnd do zu gehör do habe Jne ʃtrube gefragt ob nit me
do zu gehöre habe heil geʃagt Es habe noch j ack(er) der habe Jm diß jar vij
malt(er) frucht gedrag(e)n habe Jn ʃtrube abe(r) gefragt vnd geʃagt Eʃʃol ye auch
ein wingart da(r)zugehörn Da(r)off habe Heil geʃagt Ja Es habe j winga(r)t
der habe etwan(n) drij od(er) vie(r) ame(n) wins getrag(e)n Off daʃʃelbe habe ʃtrűbe
ein kauff gethan Jn bijweʃen erber lűte vnd nach dem kauff beg(er)t heÿle
ʃoll Jne den acker vnd wing(ar)t wiʃen / do habe er Jne off ein art gewiʃt
daʃʃij kein wing(ar)t geweʃe(n) ʃond(er) j acker do habe er nach dem acker gefragt
habe heil geʃagt daʃʃij d(er) acker daß heil ʃolich(e)n wing(ar)t ußgehauwen(n)
der Jn den pacht gehort vnd Jn dem winkauff nit benant hat das
der wing(ar)t ußgehauwe(n) ʃij daß ʃchade ʃtrube(n) xj gld beg(er)t des ʃin antw(or)t
Steffan ʃchuchman hat ʃich v(er)d(ing)t ut Juris heiln mull(er) ʃin wort zuthun
antw(or)t vnd ʃpr(ich)t Sie haben ein kauff gemacht Jn bijwesʃen d(er) winkauffs lute
da(r) uber ʃien zettel begriff(en) vnd gemacht do bij laß er es blib(e)n weß er Jn wid(er)
anlange deʃʃij er vnʃchuld(ig) Stude ex[par]te ʃtruben ʃagt wie vor Er habe Jn de(n) kauff
nit benant daß d(er) wing(ar)t vßgehauwe(n) ʃij zucht ʃich des off den winkauff S(e)n(tenti)a
daß er den bring(en) ʃoll v(er)bot gefr(ag)t qu(an)do S(e)n(tenti)a Jn xiiij t(agen) et vltra ut mor(is) e(st)
Fynt hat sich verpflichtet, wie es bei Gericht üblich ist, Henne Herpel zu vertreten und sagt: Er habe seinen Anspruch gegen Cles Werner eingeklagt und wisse nicht, was er habe. Und deshalb fordert er einen Rechtsbescheid, wie er sich weiter verhalten soll. Urteil: Er soll vom Schultheißen einen Heimbürgen fordern und ihm den Mann am Rockschoß geben. Der solle ihn über Nacht halten und dann wieder an das Gericht bringen. Dann geschehe weiter, was Recht ist.
Steffan Schuhmann hat sich verpflichtet, für Meister Adam, den Maler zu Kreuznach vor Gericht zu reden und beschuldigt Adam Oculus und Cles Wernher: Dass sie ihm 3 Gulden 9 Albus schuldig sind. Und dass sie ihm nicht geben oder die Schuld anerkennen als seinen Arbeitslohn, das schade ihm 10 Gulden. Und er fordert deswegen ein Ja oder Nein. Adam Oculus erkennt die Hälfte an. Das hat Steffan festhalten lassen und gefragt, wann er die bezahlen soll. Urteil: Heute, weil es Arbeitslohn ist. Cles Wernher antwortet und sagt: Er habe seinen Teil daran bezahlt. Und was dem Maler noch ausstehe, das solle Adam bezahlen. Darauf sagt Steffan Schuhmacher für den Maler: Es ist eine gemeinsame Schuld. Und er gesteht keinem eine Abrechnung oder Bezahlung. Und er fordert ein Ja oder Nein wie zuvor. Wernher antwortet wie zuvor: Sie haben dem Meister das Werk gemeinsam verdingt. Daran habe er seinen Anteil bezahlt. Und wessen er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Die Unschuld ist in 14 Tagen zu beeiden.
Stude hat sich verpflichtet, für Strube vor Gericht zu reden und beschuldigt Heil den Müller: Dass er eine Mühle an ihn verkauft habe mit allem Zubehör, das darin und in die Pacht gehöre. Da habe ihm Heil gesagt, was zur Mühle gehöre. Da habe ihn Strube gefragt, ob nicht mehr dazu gehöre. Da habe Heil gesagt: Es gebe noch einen Acker, der habe in diesem Jahr 7 Malter Frucht getragen. Da habe ihn Strube erneut gefragt: Es soll auch ein Wingert dazu gehören. Darauf habe Heil gesagt: Ja. Es gebe einen Wingert, der 3 oder 4 Ohm Wein bringe. Darauf habe Stube den Kauf vollzogen in Anwesenheit ehrbarer Leute. Und nach dem Kauf forderte Heil, er soll ihm den Acker und den Wingert weisen. Da habe er ihm etwas gewiesen, das sei kein Wingert gewesen, sondern ein Acker. Da habe er nach dem Acker gefragt. Da habe Heil gesagt, das sei der Acker. Dass Heil den Wingert ausgehauen hat, der zu der Pacht gehört und im Weinkauf nicht gesagt hat, dass der Wingert ausgehauen sei, das schade Strube 11 Gulden. Deswegen fordert er eine Antwort. Steffan Schuhmacher hat sich verpflichtet, für Heil Müller vor Gericht zu reden und sagt: Sie haben einen Kauf gemacht in Anwesenheit der Weinkaufsleute. Darüber sind Zettel angefertigt worden. Bei den lasse er es bleiben. Und wessen er ihn weiter beschuldigt, dessen sei er unschuldig. Stude für Strube sagt wie zuvor: Er habe in dem Kauf nicht gesagt, dass der Wingert ausgehauen sei. Er beruft sich deswegen auf den Weinkauf. Urteil: Er soll den beibringen. Festgehalten. Gefragt: Wann? Urteil: In 14 Tagen und wie es Gewohnheit ist.
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 008va, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-008v/pagination/14/ (Abgerufen am 03.12.2024)