mit Jrem gut(en) wiʃʃen vnd will(e)n vijc gut(er) Riniʃch(er) gld
der vier churfurʃt(en) möntz die geng vnd geneme ʃint die
ʃelb(en) soll(en) vnd woll(en) wir oder vnʃer erben dem obg(e)n(ann)t(en) debolt(en)
ʃin erben od(er) jnhelt(er) diß br(iefs) wie vor ʃtet gutlichen vßricht(en)
vnd bezal(e)n vff zieln vnd jnmaʃʃen als nach obgeʃchr(ieben) ʃtet nem
lich • l • gld zů phingʃt(en) nehʃt komet nach dat(um) diß br(iefs)
Anno etc xc • vnd dar nach all(en) pfingʃt(en) l gld der obg(e)n(ann)t(en)
möntz bis ʃo lang das die obg(e)n(ann)t(e)ʃome vijc gld gantz vnd
gar gutlich vßgeracht vnd wolbezalt ʃint vnd jne die
eins iglich(en) jars vff iglich ziel Liebern(n) gein orhelg(en) jn jrn(n)
ʃichern gewalt an Allen jr(e)n coʃten vnd ʃchad(en) vnd ob wir dar
an ʃumig word(en) vnd ʃolich ʃome eins iglich(en) jars nit vßrecht(en)
vnd bezelt(en) vff ziel vnd jn maiʃʃen wie vorgeʃchr(ieben) ʃtet was
dan(n) der obg(e)n(ann)t(e) debolt ʃin erben / oder jnhelt(er) diß brieffs eins
iglichen erʃchin(en) ziels vnd gefäll(en) gelts Halb(en) coʃten oder
ʃchad(en) hett(en) oder litt(en) wie ʃich der begeb oder machen wu(r)de
es wer mit bot(en) Lone nachreyʃe zerüng oder ander(e)m nuͤʃt
vßgenomen / geloben geredd(en) vnd v(er)ʃprechen wir die on-
g(e)n(ann)t(en) drÿ ʃelbs ʃchulden(er) by guten drwen an eyns recht(en)
eydts ʃtatt gutlich(en) vß zu richt(en) vnd zubezal(e)n glich dem
hauptgut / des alles jren ʃlecht(en) wort(en) zuglauben on eyde
vnd alle ander bewerung vnd ob wir des auch nit thet(en)
vnd verecht(en) ʃoll(en) vnd mog(en) die obg(e)n(ann)t(en) debolt ʃin erben
oder jnhelter diß brieffs wie obʃtet vnd vnʃer lib vnd gut(er)
an griff(en) mit gericht geiʃtlich oder weltlich oder vngericht
wie jne fuͤgt die verkauff(en) v(er)ʃetzen oder ʃelbs behalt(en) bis
ʃo lang das ʃie eins iglich(en) ziels gnu(n)gʃamlich(en) v(er)gnugt(en) vnnd
bezalt ʃint mit ʃampt all(en) coʃt(en) vnd ʃchad(en) / do gegen ʃal
vns od(er) vnʃer erben nit ʃchurn od(er) ʃchirmen kein friheit
troʃtung oder geleyde geiʃtlich od(er) weltlich auch kein die
ding die mentʃchen hertze(n)n erdenck(en) kunth od(er) möcht
in kein wiʃe ʃond(er) alle geuͤrde dan(n) wir vns des gentzlich
her jnn v(er)zihen vnd vbergeben / des vnd all(er) obgeʃchriben(er)
ding zu warem vrk(und) haben wir mit vlys gebet(en) die
veʃten vnd Erbar(e)n Johann von ʃcharpfenʃtein vnd henn
zorn hūn(er) vaugt etc vnß(er) lieben Jungh(e)rn vnd gut(en)
frunde das jr iglich(er)ʃin eyg(en) jngeʃigell an diʃen brieff ge-
mit deren gutem Wissen und Willen 700 Rheinische Gulden in kurfürstlicher Münze, wie die gebräuchlich sind. Dieselben sollen und wollen wir oder unsere Erben dem obgenannten Debolt, seinen Erben oder dem Inhaber des Briefes gütlich ausrichten und bezahlen an den folgenden Terminen und in der folgenden Weise: 100 Gulden an kommenden Pfingsten nach dem Datum des Briefes 1490 und danach alle Pfingsten 100 Gulden in der genannten Münze, so lange, bis 700 Gulden ganz und gar gütlich ausgerichtet und wohl bezahlt sind. Und sie sollen ihnen die jedes Jahr und bei jedem Termin liefern nach Arheilgen ohne deren Kosten und Schaden. Und wenn wir säumig würden und die Summe eines Jahres nicht ausrichten und bezahlen zur rechten Zeit und in dem Maße wie vorgeschrieben, was dann der genannten Debolt oder seine Erben oder der Besitzer des Briefs an ausstehendem Geld, Kosten oder Schaden erlitten habe, wie auch immer, ob durch Botenlohn, Nachreise, Zehrung oder anderes - nichts ausgenommen - das geloben, erklären und versprechen wir die genannten drei Schuldner in guter Treue und rechtem Eid auszurichten und zu bezahlen ebenso wie die Hauptsumme. Und in allem glauben wir ihren einfachen Worten ohne Eid oder Bestätigung. Und wenn wir das nicht täten und unser Versprechen verachten, sollen und können die genannten Debolt und seine Erben oder die Besitzer des Briefes an unseren Leib und unsere Güter mit Gericht greifen oder weltlich oder ohne Gericht, wie es ihnen beliebt, die verkaufen, versetzen oder selbst behalten, bis ihnen für jeden Termin Genüge getan und sie bezahlt worden sind mit allen Kosten und Schaden. Dagegen soll uns oder unsere Erben keinen Schutz, Schirm, keine Freiheit, Trost oder Geleit erhalten, weder geistlich noch weltlich, auch durch kein Ding, dass das Herz eines Menschen erdenken könnte oder möchte in keiner Weise. Darauf verzichten wir gänzlich in aller Weise. Um dies alles zu beurkunden haben wir den ehrenwerten Johann von Scharfenstein und Henne Zorn, den Hühnervogt, unsere lieben Junker und guten Freunde fleißig gebeten, dass ein jeder sein eigenes Siegel an diesen Brief
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 029, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-029/pagination/8/ (Abgerufen am 29.10.2024)