hangen Hat vns vnd vnʃer erben zu vberʃagen was obge
ʃchriben ʃtet der wir die ytzt die ytz g(e)n(ann)t(en) Johann vnd henn
vns erkennen(n) alʃo erkennen bet will(en) getan haben(n) doch vns
vnd vnnʃ/e)rn erben vnʃchad(en) vff den gröndorʃtag des jars
Mo cccc vnd xco / Nach v(er)leʃung des br(iefs) hat zorn den v(er)bot
vnd vßrachtung begert lut des brieffs vnd hat jne ein
richtlich antw(or)t geheiʃch(en) Steffan ʃchuchman(n) hat ʃich v(er)dingt
heinrice vnd ʃin fr(au) katherinn(en) pet(er) ʃwa(r)tz fr(au) jn jr wort ut Jur(is) vnd ʃagt es wer
jne frembde ytzt dar vff zu antw(or)t(en) dan(n) myns h(er)rn gnade
hab alle jr gut jn gebott gefaßt dem nach begert(en) ʃie
ʃchub vnd tag ʃich dar vff zubedenck(en) / Zorn redt er hofft ʃo ʃie des
brieffs nit abreddig wer(e)n auch nit abredig geʃin kunt(en)
ʃie ʃolt(en) jne vßricht(en) / zuʃchen zorn(n) vnd henrice(n) iʃt das vrt(eil)
Ad ʃoci(os) f(a)c(t)u(m) vffgeʃlagen ʃo man(n) das vb(er)kompt ʃol man(n) das den p(ar)thyen
verkund(en) v(er)bot ambo
Diel moll(er) Jtem Diel moll(er) ʃpr(ich)t nach dem jne ant(is) wolff vnʃe(r) ʃchult(heiß)
ant(is) wolff vnd mitʃcheff(en) geʃell geʃchuldiget Habe / begert er die zu Hor(e)n
die v(er)hort redt er vort(er) er hab jme geben win vnd ein vas
vnd korn(n) vnd gelt nü hoff er ʃol mit jme recht(en) vnd wes
ʃich jnn der Rechnu(n)g findt wolle er jme geben v[er]bot ant(is)
wolff das er erk(enn)t mit jme zůrechen vnd beg(er)t in welch(er)
zit S(e)n(tent)ia in xiiij tag(en) v(er)bot ambo
Erk(enn)t Jtem Gotzenpet(er) erk(enn)t ʃmits karle v gld in xiiij tag(en) ʃi
non tu(n)c pfand erf(olg)t v(er)bot
Heinrich Heinrich ʃloʃʃer von ob(er) Jngelnheim ʃchuldiget hoffmannshenn
ʃloʃʃer ant(is) vnd vaūts Iohannes das ʃie jme ix malt(er) korns ge
hofma(n)shen ant(is) redt haben zu Libern(n) vor ʃin thöre vnd das nit thün nocz
vauts Joh(an)nes xx gld vnd ob ʃie ney(n) dar zu ʃag(en) wolle er ʃie mit
ey(n) winkauff bezug(en) vnd hat jne des ein richtlich
antw(or)t geheiʃch(en) / haben die zwen Jr tag begert dar vff
zu antw(or)t(en) iʃt jne jr tag geʃtalt word(en) zu xiiij tagen(n)
haben ʃie v(er)bot
Jtem henn vlme(r) ʃpr(ich)t er ʃij geʃchuldiget geweʃt pet(er) ʃchere(r)
gel(assen) kunde zu geben(n) vnd jme dar zu tag geʃtalt lut des buchs
begert er das man(n) ʃin tag vort(er) ʃtreck(en) wolle hat jme
pet(er) ʃcher(er) gutlich nah(er) gelaʃʃen / iʃt jme ʃin tag von
hänge für uns und unsere Erben zur Bestätigung. Und wir, die genannten Johann und Henne erkennen, dass wir das willentlich getan haben, doch ohne Schaden für uns und unsere Erben. Geschehen 8.4.1490. Nach Verlesung des Briefs hat Zorn den festhalten lassen und Ausrichtung gefordert gemäß dem Brief und hat von ihm eine Antwort gefordert vor Gericht. Steffan Schuhmann hat sich verpflichtet, für Heinritz und Katharina, die Frau von Peter Swartz vor Gericht zu antworten und sagt: Es wäre ihnen fremd, jetzt darauf zu antworten. Denn der gnädige Herr habe alle ihr Gut in ein Gebot gefasst. Demnach begehrten sie Aufschub, sich deswegen zu bedenken. Zorn sagt: Er hoffe, sie leugnen den Brief nicht. Sie könnten auch nicht leugnen, dass sie bezahlen sollten. Zwischen Zorn und Henritz wurde das Urteil aufgeschoben. Wenn man deswegen im Vollgericht zusammenkommt, so soll man das den Parteien verkünden. Das haben beide festhalten lassen.
Diel Müller sagt: Nachdem Antis Wolff, unser Schultheiß und Mitschöffe, ihn beschuldigt habe, fordert er, die Beschuldigung zu hören. Als die gehört wurde, sagt er weiter: Er habe ihm Wein gegeben und ein Fass und Korn und Geld. Nun hofft er, er wolle mit ihm abrechnen. Und was sich in der Rechnung finde, das wolle er ihm geben. Antis Wolff lässt festhalten, dass er anerkennt mit ihm abzurechnen und er fragt, wann. Urteil: Binnen 14 Tagen. Dem stimmen beide zu.
Peter Gotz erkennt an, Karl Schmied 5 Gulden zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht, dann erfolgt die Pfändung. Festgehalten.
Heinrich Schlosser von Oberingelheim beschuldigt Antis Hofmanshenn und Johannes Faut: Dass sie ihm versprochen haben, die 9 Malter Korn vor sein Tor zu liefern und tun das nicht. Das schade ihm 20 Gulden. Und wenn sie Nein dazu sagen, so wolle er es ihnen mit dem Weinkauf bezeugen. Deswegen hat er eine Antwort vor Gericht gefordert. Die zwei haben ihre Tage gefordert, darauf zu antworten. Es wurde ihnen ein Termin gesetzt in 14 Tagen, das haben sie festhalten lassen.
Henne Ulmer sagt: Er sei beschuldigt worden, Peter Scherer Zeugnis zu leisten und er hat ihm einen Termin dazu setzen lassen gemäß dem Buch. Er begehrt, dass man den Termin weiter verlängern wollen. Das hat ihm Peter Scherer gütlich zugelassen. Und sein Tag ist
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 029v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-029v/pagination/4/ (Abgerufen am 23.10.2024)