ve(r)leʃen JngeLegt v(er)ʃchribung ʃie nicht hinder(e)n ʃoͤll vnd gegen jr
vnkrefftig erkant werd(en) vß der vrsach geb ʃie billich vor ʃich
antwort / am andern ʃij die ʃelb v(er)ʃchribung nit beʃtemmen
das ʃie dar jnn gehollen oder v(er)williget habe od(er) vmb das ʃigell
gebeten jr hußwirt hab auch die ʃelb v(er)ʃchribu(n)g hie nit vor
dem geordenten Richter wie recht ʃij bekrefftigett ob aber jr
hußwirt ʃelig dem gott gnade dieʃelb v(er)ʃchribung hie vor ger(icht)
bekrefftigett ʃöll oder wöll han ʃo möcht erß doch nit gethan Han
vor ʃich vnd ʃin erben on bijweʃen ʃin(er) husfr(au) / sol(le) alles nit
beʃcheen ʃ[i]n / dem nach will die fr(au) getrwen daß ʃie die clage
an jrem teyl billich allem zuu(er)antw(or)t(en) macht han ʃoll vnd
ʃalt zu recht Stiller redt eß ʃij vor ein vrt(eil) gangen
das die fraw̋ vnd ritze nach lut der clage zoͤrn antw(or)t(en) ʃoͤll(e)n
nű ʃij es ʃpecifocert vnd vnderʃcheydlich gang(en) das geantwort ʃöll
werd(en) nach lut der clage nű ʃyen ʃie ʃampt vnd beʃonder be-
clagt vnd doch vnu(er)ʃcheydlich / ʃie habe(n) auch ʃampt vnd beʃond(er) gebet(en)
vmb die v(er)ʃigellung vnd vß den vrʃachen will zörn getruen
die frawe vnd Rytz ʃollen mitʃampt jrem anhangk vß ver-
mögen der ve(r)ʃchribung zua(n)wo(r)t(en) vnd zů geben ʃchult ʃin vnd
ʃtalt zu recht Stude redt als der widerteyl melde es Habe(n) beyde
parthyen vmb das ʃigell gebet(en) geʃtund die frawe nit es wu(r)de
dan(n) bybracht vnd höfft er ʃoll dz bybring(en) ut jur(is) Stiller redt
er habe gemelt es haben beyd p(ar)thyen gebet(en) vmb die v(er)ʃigelluͤng
vnd deshalb(en) zů antw(or)t(en) vnd zugeben ʃchuldig ʃin ʃampt vnd ʃond(er)
vnd vnu(er)ʃchedlich / daʃʃoll billich v(er)ʃtand(en) werd(en) pet(er) ʃwartzen vnd
Rytzen vnd die frawe mit jn v(er)want als ein erben vnd beʃitzer
der v(er)laʃʃen habe vnd gutter pet(er) ʃwartzen ʃelig(en) vʃz v(er)mög(en) der
v(er)ʃchribung des getruens eʃʃoll lut ʃins anbringens vor vnd
ytzt rechtlich erkant werd(en) beg(er)t des mitrecht Stude von weg(en)
der frawen redt wie er vor zu recht geʃloʃʃen habe ʃließ er noch
mit hoffenu(n)g die fr(au) ʃölt macht han zu jrem teyl die clag allein
Ad ʃocios zuu(er)antw(or)t(en) Ad ʃocios f(a)ct(um
f(a)c(tu)m
Item Stude Hat ʃich v(er)dingt ut jűr(is) Rytzen pet(er) ʃwartzen docht(er)
Zoͤrn als momp(ar) man jn ʃin wort vnd macht jn des vffgemeʃʃen
Ebolt hűn ʃchaden vnʃchuldig / vnd redt vort(er) wie das ʃichs vff ein
zitt begeben hab das jme ein zettel ʃij vor verleʃen word(en)
Rijtze nemlich zu niderJngelnheim dem ʃelb(en) zettel nach mög
es ʃin das er vmb die v(er)ʃigellung gebet(en) habe eins Haubt
dass die vorgelegte und verlesene Verschreibung sie nicht hindern solle und für sie als nicht in Kraft erkannt werden solle. Deshalb gebe sie billiger Weise für sich eine Antwort. Zum anderen enthalte die genannte Verschreibung nicht, dass sie daran beteiligt war oder dem zugestimmt habe oder um Besiegelung gebeten. Ihr Mann habe diese Verschreibung auch nicht vor den versammelten Richtern, wie es rechtmäßig sei, bekräftigt. Wenn aber ihr verstorbener Mann die Verschreibung hätte vor Gericht bekräftigen sollen oder wollen, so könne er es nicht ohne die Anwesenheit seiner Ehefrau getan haben mit Gültigkeit für sich und seine Erben. Das ist alles nicht geschehen. Daher vertraut die Frau darauf, dass sie die Macht habe, auf die Klage für ihre Seite zu antworten. Das legt sie dem Gericht vor. Stiller sagt: Es sei zuvor ein Urteil ergangen, dass die Frau und Heinritz gemäß der Klage Zorn antworten sollen. Nun sei es spezifiziert und getrennt geschehen, das geantwortet werden soll. Gemäß der Klage sind sie aber zusammen und gemeinsam beklagt und doch ein jeder. Sie haben auch gemeinsam und ein jeder gebeten um die Besiegelung. Daher vertraut Zorn darauf, die Frau und Heinritz sind schuldig mitsamt ihrem Anhang gemäß der Verschreibung zu antworten und zu zahlen. Das legt er dem Gericht vor. Stude sagt: Wenn die Gegenseite melde, es haben beide Parteien um das Siegel gebeten, das gestehe die Frau nicht, es werde denn der Beweis dafür erbracht. Und sie hofft, er sei dazu verpflichtet, wie es rechtsgenügsam sei. Stiller sagt: Er habe bemerkt, es haben beide Parteien um Besiegelung gebeten und deshalb sind sie schuldig zu antworten und zu zahlen, gemeinsam und ungetrennt. Das soll so verstanden werden, dass Peter Schwartz, Heinritz und die Frau miteinander verwandt sind und somit ein Erbe und ein Besitzer der hinterlassenen Habe und der Güter des verstorbenen Peter Swartz gemäß der Verschreibung. Er vertraut darauf, es solle gemäß seiner Vorbringung rechtlich anerkannt werden. Das fordert er vom Gericht. Stude für die Frau redet: Wie er zuvor dem Gericht vorgelegt habe, damit schließe er, in der Hoffnung, die Frau solle die Macht haben für ihren Teil die Klage allein zu beantworten. An das Vollgericht gegeben.
Stude hat sich verpflichtet, für Heinritz, den Schwiegersohn von Peter Swartz, vor Gericht zu sprechen. Und erklärt ihn des angelaufenen Schadens für unschuldig. Und er redet weiter: Es habe sich vor einiger Zeit begeben, dass ihm ein Zettel vorgelesen worden sei, nämlich zu Niederingelheim. Es könne sein, dass er gemäß dem Zettel um Versiegelung gebeten habe, nämlich von einer
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 043v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-043v-1/pagination/27/?L=0&cHash=9acafd63e42ad5d49e9d9831bacde59c (Abgerufen am 30.10.2024)