weg(en) der frawen wie das ytzunt ein vrt(eil) geöffent ʃij
nach v(er)gang(en) handel inHalt des buchs das die fraw ʃich allein
verantwort(en) mög hab die fraw̋ angenomen / nü geb ʃie
vort(er) antwort wie vor angeregt ʃij von Jrent wegen
jnhalt des buchs der meynu(n)g das ʃie die v(er)ʃchribung ʃo jn
gelegt ʃij nit gebind(en) mög vß vrʃach das ʃie vmb keyn
Sigellung gebet(en) Habe / ʃie auch des vom widert(eil) nit bezugt
ʃij / ʃo ʃag ʃie auch dar zu daʃʃie kein wiʃʃenheyt vor an-
fang diʃer ʃachen vmb die v(er)ʃchribung vnd v(er)ʃigellung
gewuʃt habe Darumb woll ʃie getruen eʃʃoll in recht erkant
werd(en) ʃie ʃöll von der vnkrefftig(en) v(er)ʃigellung ʃo ʃie nit dar
vmb gebet(en) Habe ledig erk(enn)t werd(en) werde ʃie ab(er) vßwendig
der v(er)schribung fuͦrgenomen vmb ʃchult die jr hußwirt ʃelig
ʃchuldig geweʃt ʃij vnd noch darumb wöll ʃie laʃʃen beʃcheen
was recht ʃij / dan(n) hett lebt jr hußwirt ʃelig noch den
hett die v(er)ʃchribung zubind(en) dan(n) er hab vmb dz ʃigell gebet(en)
er kund auch geʃag(en) vrʃach ob er der v(er)ʃchribu(n)g geʃtund od(er) nit
nű beʃtem die v(er)ʃchribu(n)g die fr(au) nit od(er) auch das ʃie vmb
das Sigel gebet(en) Habe dem nach ʃo ʃetzt die fraw zu recht mit
allen vorgemelt(en) articklen jnhalt des buchs ʃie ʃoll der forde-
rűng ledig erk(ann)t we(r)d(en) vnd ob dz wid(er)t(eil) wit(er) nw̋erűng
brecht behalt ʃie jr jnrede Daruff redt Stille(r) von
weg(en) zorns der antw(or)t zu wider getrű er das die ge-
melt frawe der antw(or)t halb(en) ʃich vß der v(er)ʃchribung nit
ziehen ʃöll / ʃönderlich vß der vrʃach ʃie ʃij geweʃt ein elich huʃfr(au)
peter ʃwartzen So ʃij peter ʃwartz geweʃt ein händele(r) vnd vor
weʃer ʃin(er) frawen vnd aller ʃin(er) gut(er) vnd hab peter ʃwartz
guter oder Hab vffgenome(n) von Hengin Zörn oder wit(er) ʃo hab
die frawe derʃelbig(en) hab genoʃʃen mit jrem man(n) vnd
ʃij vff dieʃen tag die gedacht frawe beʃitzerin der v(er)laʃʃen gutt(er)
vnd hab pet(er) ʃwartzen / So v(er)mög die v(er)ʃchribűng peter ʃwa(r)rtze(n)
vnd ʃin erben offenbar ʃij es wiʃʃentlich das nyemants neh(er)
erben habe dan(n) ʃin eelich gemahel dem allen nach höfft er die
frawe ʃölt als billich ʃchult bezaln die jr hußwart gemacht
vnd hind(er) jme v(er)laʃʃen habe / vnd die gemelt v(er)ʃchribung ʃöl
ʃie des bind(en) angeʃehen wo ʃchult vor hand(en) were od(er) etwas
des zu genyeʃʃen wer / ʃo wer doch die fraw vngezwifelt
für die Frau: Es sei jetzt ein Urteil geöffnet worden im vergangenen Gerichtsstreit, dass die Frau sich alleine verantworten könne. Das habe die Frau angenommen. Nun gebe sie weitere Antwort wie zuvor durch sie angeregt worden sei in eigener Sache. Sie ist, wie sich ja auch im Gerichtsbuch findet, der Meinung, dass die hinterlegte Verschreibung sie nicht binden kann, denn sie habe nicht um Besiegelung gebeten. Die Gegenseite konnte ihr dies auch nicht nachweisen. Sie sagt auch, dass sie nichts wusste von der Sache und auch nichts von einer Verschreibung und Versiegelung. Darum vertraue sie darauf, es solle durch das Gericht erkannt werden, die Versiegelung sei nicht in Kraft, da sie nicht darum gebeten habe und sie werde freigesprochen. Werde sie aber außerhalb der Verschreibung belangt wegen Schulden, die ihr verstorbener Ehemann schuldig war und noch sei, deswegen wolle sie geschehen lassen, was rechtmäßig ist. Denn lebte ihr Ehemann noch, die Verschreibung würde ihn binden, denn er habe um das Siegel gebeten. Er könne dann auch sagen, aus welchem Grund und ob er die Verschreibung gestehe oder nicht gestehe. Nun gestehe die Frau die Verschreibung nicht und auch nicht, dass sie um das Siegel gebeten habe. Deshalb legt die Frau das mit den vorgenannten Artikeln gemäß dem Gerichtsbuch dem Gericht vor und erwartet, sie solle von der Forderung freigesprochen werden. Und wenn die Gegenseite weitere Neuerungen anführt, dann behält sie sich das Recht auf Gegenrede vor. Darauf sagt Stiller für Zorn: Gegen diese Antwort vertraue er darauf, dass die Frau mit dieser Antwort sich nicht aus der Verschreibung ziehen soll. Insbesondere aus dem Grund, dass sie die Ehefrau von Peter Schwartz gewesen sei. Damit sei Peter Swartz ein Handelnder und Verweser seiner Frau gewesen und aller seiner Güter. Und habe Peter Schwartz Güter oder Habe aufgenommen von Hengin Zorn oder anderen, so habe die Frau die Nutznießung mit ihrem Mann gehabt. Und bis auf diesen Tag sei die genannte Frau die Besitzerin der hinterlassenen Güter und Habe von Peter Swartz. Es gelte die Verschreibung für Peter Swartz und seine Erben und es sei bekannt, dass niemand einen näheren Erben habe als seinen Ehepartner. Daher hofft er, die Frau solle billiger Weise die Schulden bezahlen, die ihr Ehemann gemacht und ihr hinterlassen hat. Und die Verschreibung solle sie binden, denn es müsse betrachtet werden, in welchen Händen die Schulden seien oder wer die zu genießen habe. Und die Frau war doch ohne Zweifel
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 048v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-048v-1/pagination/14/?L=0&cHash=6cc099e524498ca3cdd8ab008872fdda (Abgerufen am 23.11.2024)