von jme entbrochen er ʃij aber der nachkomen(n) clagen nit
von jme entbrochen vnd darumb das er ʃich geʃűmpt
habe er jne den coʃten wider geben / vnd ʃie wider in der Haupt
ʃach fuͤrgenomen von nw̋en vnd wöll getruen es ʃöll in
recht erkänt werd(en) er ʃoͤl es macht han ʃo jme ʃin hauptgut
noch vßʃtunde von jne das er mit eym winkauff bewyʃen
moͤcht vnd ʃtaͤlt zů Recht Rudiger redt ʃin p(ar)thij will geredt
han wie vor ʃo ʃie vormals von Heynrich ʃlöʃʃer(e)n des korns Halb(en)
gerechtuertiget wern vnd mit recht erkant wer das ʃie zwen von
jme entbrochen ʃin ʃoͤll(en) / das ʃie jme nit witer vff die clage zů
antw(or)t(en) pflichtig ʃin ʃoͤlt(en) vnd ʃtält zu recht Stude höfft ʃo
ʃie den gerichts coʃt(en) von Heynrich ʃlöʃʃern genomen hett(en) er ʃöll
Ad ʃocios f(a)c(tu)m macht han ʃin clag von nw̋em zutůn Ad ʃocios
gel(engt) zuʃchen Hans flachen vnʃ(e)rm Schult(heißen) vnd Steffans hanʃen als
hans flach jme vor gericht gebot(en) hatt iʃt jr tag vort(er) gelengt
an das nehʃt gericht sic(ut) hodie
erk(ann)t Jtem peter Spitzkopp erk(enn)t Hans flachen d(en) Schult(heißen) eyn freűel dz v(er)bot hans
flach
erk(ann)t Jtem debolt erk(enn)t hans flachen vnʃ(e)rm ʃchult(heißen) auch ein freuel
2 cl(age) Jtem Rudig(er) Hat ʃich v(er)dingt ʃniderhen(n) jn ʃin wort ut jur(is)
vnd ʃin 2 clag gethan vff fygenhen(n) ut p(ri)ma exp(ar)te eccle(sie)
1 h Jtem Rudig(er) exp(ar)te Sniderhen 1 h von der kyrchen weg(en)
vff heyntzgin ʃtröhecker(e)n vff xv ß vnd ʃolich vnderpfande
erk(ann)t Jtem geyßpeßheym(er) erk(enn)t Steffan Schuchmech(e)rn xvj alb
in xiiij t(agen)
herpelshenn Jtem Herpelshenn ʃchuldigt ocul(us) hanʃen das er jme ʃchuldig
ocul(us) hans ʃij iiiɉ gld das er jme die nit geb oder erk(enn)t noc(et) als vil dar
zu vnd begert des ʃin antwort Daruff redt ocul(us) hans(en)
eʃʃij gut zitt v(er)gang(en) / das er herpelshen vor gericht gebot(en) hab
vnd andern mee alʃo ʃij vil des mals am gericht zu ʃchaffen
geweʃt das man(n) eym yden der mee zutün hab gehabt ʃin
tag an das nehʃt gericht geʃtalt habe nű ʃij ʃit her nit gericht
geweʃt vnd ʃij der gebrech des gerichts vnd deßhalb ʃtund herpels
hen noch in ʃyne(n) recht(en) vnd in ʃin(er) anʃproch vnd nit bis vff
diʃen tag geantw(or)t Habe deßhalb / vnd Hofft ʃo der gebrech an
dem gericht wer / er ʃölt jme noch hut zu(m) tag antwort(en) dan(n)
herpelshen Hab auch nit von jme gefragt Daruff redt
herpelshen(n) der Schult(heiß) hab geʃagt alle alt gebott ʃolt(en) ab ʃin vnd
von ihm freigesprochen. Sie seien aber wegen der danach kommenden Klage nicht von ihm freigesprochen. Und weil er den Termin versäumt hatte, habe er ihnen die Kosten erstattet. Und er sei wieder in der Hauptsache von neuem aufgenommen worden. Und er vertraue darauf, es solle als Recht erkannt werden, er soll die Macht haben, da ihm seine Hauptsumme noch ausstehe, ihnen dies mit dem Weinkauf beweisen zu können. Das legt er dem Gericht vor. Rudiger sagt: Seine Partei redet wie zuvor gegenüber Heinrich Schlosser, wegen des Korns seien sie gerechtfertigt. Und es sei durch das Gericht erkannt, dass die zwei von ihm freigesprochen sein soll und dass sie ihm nicht weiter auf seine Klage zu antworten pflichtig sein sollen. Das legt er dem Gericht vor. Stude hofft, da sie die Gerichtskosten von Heinrich Schlosser genommen hätten, er solle die Macht haben, seine Klage erneut zu führen. An das Vollgericht.
Zwischen Hans Flach, unserem Schultheißen und Hans Steffan, den Hans Flach vor Gericht gezogen hat, ist ihr Gerichtstermin verlängert worden bis zum nächsten Gericht.
Peter Spitzkopp erkennt an, Hans Flach, dem Schultheißen, einen Frevel leisten zu müssen. Das hat Hans Flach festhalten lassen.## Debolt erkennt auch an, Hans Flach, unserem Schultheißen, einen Frevel leisten zu müssen.
Rudiger hat sich verpflichtet, Henne Schneider vor Gericht zu vertreten und hat seine 2. Klage geführt gegen Henne Fye für die Kirche.
Rudiger für Henne Snider erhebt für die Kirche seine 1. Heischung gegen Heintzgin Strohecker wegen 15 Schilling auf die Pfänder.
Geißpisheimer erkennt an, Steffan Schuhmacher 16 Albus zahlen zu müssen binnen 14 Tagen.
Henne Herpel beschuldigt Hans Oculus: Dass er ihm 3 ½ Gulden schuldig sei. Dass er ihm die nicht gebe oder sie anerkenne, das schade ihm ebenso viel und er fordert seine Antwort. Darauf sagt Hans Oculus: Es sei eine gute Zeit vergangen, dass er Henne Herpel vor Gericht gezogen habe und andere mehr. Sie hatten oft miteinander vor Gericht zu schaffen, so dass man einem jeden oft den nächsten Gerichtstermin gesetzt habe. Nun sind sie seither nicht bei Gericht gewesen. Und es habe einen Mangel am Gericht gegeben. Deshalb stünde Henne Herpel noch in seinem Recht und in seiner Anklage und hat bis auf den heutigen Tag nicht geantwortet. Und er hofft, da der Mangel am Gericht war, er solle ihm noch heute am Gerichtstag antworten müssen und Henne Herpel habe nichts von ihm gefragt. Darauf sagt Henne Herpel: Der Schultheiß hat gesagt, alle alten Gebote sollen ungültig sein und
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 051v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-051v-1/pagination/27/ (Abgerufen am 30.10.2024)