hab des gebots geacht vnd geÿßpeßheym(er) hab den weyß hem ge-
furt oder die ʃin / das er das alʃo gethan hab noc(et) vj gld vnd
heyʃcht jme dar vmb Ja od(er) neyn Stude hat ʃich v(er)dingt als
recht iʃt geyßpeßheymer(e)n jn ʃin wort vnd macht des vffge-
meʃʃen ʃchad(en) vnʃchuldig vnd redt vort(er) geyßpeßheym(er) hab
ein acker do lygen der ʃelbig acker ʃij jme von Johannes diel(e)n
vffgeben vnd gewert wie groß der ʃin ʃoll ʃtee jm gerichts
buch vnd geyßpeßheim(er) geʃtund metzelhen(n) nűʃt das er etwas
vff dem ʃin genome(n) habe vnd wes er jne wit(er) anlang ʃij
er vnʃchuldig vngeʃtendig er brecht es dan(n) by als recht iʃt
Rampfuß von weg(en) metzelhens redt er hab ein acker neben
metzelhen ligen das ʃij ein morg(en) vnd ʃöl ein morg(en) ʃin
ʃin Sweh(er) hab jne jme auch v(er)kaufft vor ein morg(en) er hab
geyßpeßheymer(e)n den acker auch vffgeben vor ein morg(en) vor ge-
richt vnd ob geyßpeßheym(er) nit eyn morg(en) do het ʃo müʃt
jme metzelhen ein morg(en) verföllen vnd wes geyßpeßheim(er)
mee Hab dan(n)n ein morg(en) ʃij metzelhens vnd als geyßpeß-
heym(er) red(en) laß der glichen als ob er mit eym neyn dar von wöll
kome(n) ʃij er in getruen ʃölt nit ʃin / vß der vrʃach er wöll jne
zűgen mit dem gerichtsbuch durch die gifft das geyßpeßheym(er)
nit mee dan(n) eyn morg(en) do ʃelbʃt ʃal han vnd höfft das buch ʃoll
gehort werd(en) vnd vort(er) aber beʃcheen was recht ʃin wirt
Sägte aber geyßpeßheym(er) neyn das er metzelhen kein weyß
hinweh gefurt habe oder die ʃin wölt er Hörn vnd vort(er) dar
zu red(en) wes ʃich jm recht(en) zempt Stude von weg(en) geyß-
peßheymers v(er)bot das von metzelhen(n) geret vnd erkent we(r)de
das geyßpeßheim(er) ein morg(en) do han ʃoll / vnd ʃol auch jm buch
alʃo ʃten vnd als metzelhen geyßpeßheimern anziege das er
jme etwas hin weg gefurt Habe Hofft er ʃoͤll jne des zugen
vnd als er ʃagt er hab jme mit dem boͤttel das ʃin v(er)bot(en) / do
zu ʃag er hab nit witer v(er)bot(en) dan(n) das geyßpeßheymers ʃij
vnd metzelhenn(en) nűst / vnd hofft er ʃöll es bybring(en) wie vor
Rampfuß von weg(en) metzelhens v(er)bott das geÿßpeßheim(er)s
nit abredig was das er metzelhenn(en) v(er)bot(en) Habe durch ein
boͤttel vnd ret vort(er) nach dem das geyßpeßheim(er) ʃolichs in ein
recht geʃtalt Habe vnd das hinweh gefurt vnerfordert des
Recht(en) wöll er getruen er ʃöll es by bring(en) das er nit
witer genomen hab dan(n) das ʃin vnd ʃtalt zu recht
habe das Gebot geachtet. Und Geißpisheimer oder die Seinen haben Weizen heimgeführt. Dass er das getan habe, das schade ihm 6 Gulden und er fordert ein Ja oder Nein. Stude hat sich verpflichtet, für Geißpisheimer vor Gericht zu reden und erklärt sich des angefallenen Schadens für unschuldig und redet weiter: Geißpisheimer habe einen Acker dort liegen. Der Acker sei ihm von Johannes Diel aufgegeben und gesichert worden. Wie groß der sein solle, das stehe im Gerichtsbuch. Und Geispitzheimer gestehe Henne Metzel nicht, dass er etwas von dem Seinigen genommen habe. Und wessen er ihn weiter belange, das gestehe er nicht. Es sei denn, jener brächte den rechtsgültigen Beweis bei. Rampfuß für Henne Metzel sagt: Er habe einen Acker neben Henne Metzel liegen. Das sei ein Morgen und soll ein Morgen sein. Sein Schwager habe ihm den verkauft als einen Morgen. Er habe Geißpisheimer den Acker auch übergeben als ein Morgen vor Gericht. Und wenn Geißpisheimer nicht einen Morgen dort habe, so müsste ihm Henne Metzel einen Morgen auffüllen. Und was Geißpisheimer mehr habe als ein Morgen, das sei Henne Metzel. Und wenn Geißpisheimer reden lasse, als ob er mit einem Nein davonkommen wolle, so vertraue er darauf, das solle nicht der Fall sein. Denn er wolle ihm das beweisen mit dem Gerichtsbuch durch die Übergabe, dass Geißpisheimer nicht mehr als einen Morgen dort haben soll. Und er hofft, das Buch solle gehört werden und dann weiter geschehen, was Recht sein wird. Sage aber Geißpisheimer Nein, dass er Henne Metzel keinen Weizen hinweg geführt habe oder die Seinen, so wolle er es hören und weiter dazu sagen, was sich gemäß dem Recht geziemt. Stude für Geißpisheimer lässt festhalten, dass Henne Metzel geredet hat und anerkenne, dass Geißpisheimer einen Morgen dort haben solle und es solle auch im Buch so stehen. Und wenn Henne Metzel Geißpisheimer anklage, dass er ihm etwas hinweg geführt habe, so hoffe er, er solle es ihm beweisen. Und wenn er sage, er habe ihm mit dem Büttel das Seine verboten, dazu sagt er, er habe nichts weiter verbieten lassen als das, was Geißpisheimer sei und nichts, was Henne Metzel sei. Und er hoffe, jener solle das beweisen wie zuvor. Rampfuß für Henne Metzel lässt festhalten, dass Geißpisheimer nicht leugnet, dass er Henne Metzel das verboten habe durch den Büttel. Und er redet weiter: Nachdem Geißpisheimer das als Recht dargestellt habe und es ohne rechtsgültige Forderung hinweg geführt habe, so vertraue er darauf, er solle den Beweis erbringen, dass er nicht mehr genommen habe, als was ihm sei. Das legt er dem Gericht vor.
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 053v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-053v-1/pagination/5/ (Abgerufen am 31.10.2024)