bracht da hab er die ʃelb ʃű nit mög(en) vß der herbrig bring(en)
ʃond(er) hab ʃie dem wirt beuolen das er die ʃű behilt vnd zu
jr lugt bis das ein bott qwem / er hab auch hind(er) ʃich
entbot(en) kon waltmußhuʃe(n) ʃwag(er) Johan von vrʃat wie
das ʃolich ʃchwin zu(m) helm etc leg vnd ʃij auch der meynu(n)g
der bott hab es geʃagt vnd do er cles mit den ander(e)n ʃchwin
herheym ʃij komen hab erß kon / geclagt / do hab kon kein wit(er)
red mit jme gehabt ʃond(er) do by v(er)liben Darvmb ʃo hofft er
das er jme vmb ʃin foͤrderung der ʃű halb nichts pflichtig
ʃij es wer dan(n) das kon bybrecht das cles die ʃű ʃelbs freuelich
geʃchediget hett
Jtem der xxviij alb halb(en) redt er jme ʃij an dem gelt nuʃt
vberblieben er hab ʃins gelts dar zu v(er)zert vnd hoff jme dar
vmb auch nit ʃchulth zu ʃin er brecht dan(n) by das cles jme
daran etwas zutun were vnd ʃtaltz zurecht
Zoͤrn von weg(en) konß redt er woͤll anfenglich v(er)bot han
das der knecht der xxviij alb geʃtund vnd das er geʃtund
das kon jne jn ʃynem dienʃt hin wegk geʃchickt habe
die ʃű zuholn / woͤll er getruen der knecht ʃöll gewyʃt w(er)d(en)
zur Rechnu(n)g des gelts halb(en) vnd als er melt das er ʃins
gelts mee dar zu v(er)zert hab woͤll kon keyn glaube(n) vff
ʃetzen es wer das cles jne berechent wie vor od(er) wo erß
vßgebe(n) hett zum ander(e)n nem kon an das er geʃtund
das jme xiiij ʃwin vnd(er) ʃin hant gelibert wern word(en)
vnd wie der knecht vort(er) geret das der ʃű ein hinck(en)
ʃij word(en) vff dem weg vnd ʃie darumb hab műʃʃen Laʃʃe(n)
zum helm zu ʃant gewer vnd hind(er) ʃich entbot(en) mit wit(er)
ʃin wort(en) etc wöl kon getruen das ʃin ʃlecht(en) wort(en) nit
darumb zu glauben ʃij ʃond(er) ʃoͤll es bybreng(en) by glauben
wie der knecht do von geredt hab vnd ʃtaltz zurecht
dan(n) es ʃij gewonlich das ein iglich(er) dienʃtbott ʃo er ʃich zu
ein(er) herʃchafft v(er)dingt vnd gelolt [!] trűe(n) dinʃt zutun vß
der vrʃach ʃoll er ʃchuldig ʃin ʃin(er) herʃchafft rechenʃchafft
zutun von allem dem das jme von ʃin(er) herʃchafft zu
tun beuoln wirdt vnd getrut wie vor
Stude von weg(en) cleʃen redt wie vor vnd des mehe
moͤcht jne kon doby gelaʃʃe(n) wer gut wöll ab(er) er jne
Da habe er die Sau nicht aus der Herberge bringen können, sondern er habe sie dem Wirt gegeben, dass er die Sau behalte und sie versorge, bis ein Bote käme. Er habe auch den Schwager von Kon Waldmannshausen, Johann von Urstadt als Zeugen angeboten, dass das Schwein zum Helm liegt. Und er sei auch der Meinung, der Bote habe es gesagt. Und als er, Cles, mit den anderen Schweinen heimgekommen sei, habe er es Konrad gesagt. Da hatte er keinen weiteren Streit mit ihm, sondern sie sind dabeigeblieben. Daher hofft er, dass er ihm auf seine Forderung hin nichts weiter schuldig sei. Es sei denn, Konrad erbringe den Beweis, dass Cles die Sau frevelhaft selbst verletzt habe.
Wegen der 28 Albus sagt er, es sei an dem Geld nichts übriggeblieben. Er habe sein Geld verzehrt und er hofft, ihm deswegen auch nichts schuldig zu sein. Es sei denn, er bringe bei, dass Cles deswegen etwas tun müsse. Das legt er dem Gericht vor. Zorn für Konrad sagt: Er will zunächst festgehalten haben, dass der Knecht die 28 Albus gestehe. Und auch, dass er gestehe, dass Kon ihn in seinem Dienst weggeschickt habe, die Säue zu holen. Er vertraue darauf, der Knecht solle zur Abrechnung des Geldes verurteilt werden. Und wenn er anführt, dass er mehr Geld als das genannte verzehrt habe, dem schenke Kon keinen Glauben, es sei denn Cles rechne ihm vor, wie oder wo er das Geld ausgegeben habe. Zum zweiten nehme Kon zu Protokoll, dass er gestehe, dass ihm 24 Schweine in seine Hand geliefert worden waren. Und wenn der Knecht weiter redet, eine Sau hätte zu hinken angefangen auf dem Weg und er habe sie deswegen im »Helm« zu St. Goar habe lassen müssen mit weiteren Worten, da vertraue Konrad darauf, dass seinen schlechten Worten nicht zu glauben sei, sondern er solle den Beweis erbringen, was er da geredet habe. Das legt er dem Gericht vor. Denn es sei eine Gewohnheit, dass ein jeder Dienstbote, der sich einer Herrschaft verpflichtet und verspricht treuen Dienst zu tun, verpflichtet ist, seiner Herrschaft Rechenschaft zu leisten über die Ursache, wenn er etwas schuldig bleibe in dem, was ihm seine Herrschaft befohlen habe. Er vertraut in der Sache wie zuvor. Stude für Cles sagt wie zuvor und weiter: Wenn ihn Kon dabei lassen wolle, wäre es gut. Wolle er ihn aber
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 065v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-065v-1/pagination/16/ (Abgerufen am 03.12.2024)