auch zweyer vʃßgeʃnidd(en) kerff zettel lut des datums darvber gemacht
geluhen(n) es iʃt auch gar nemlich bedingt ʃo ich jm Letʃten
Jar von dem ob(e)n(ann)t(en) guͤt zuͤge ʃoͤll ich myn jungh(er)rn der frucht
zweyteyl vnd mir das dritteyl behalt(en) vnd heym furn Darzu
huß hoiff vnd guͤtter vnd wes ich entphangen noch ange-
nomen habe in aller der maiʃß vnds vns ytzo in dat(um) diʃe(r)
ʃchrifft(en) jngeben widervmb ʃtellen v(er)laiʃʃen ʃollen das jungh(er)
kon vnd junff(rau) Criʃtina ʃolicher jre(r) guter jerlichen gult vnd
ander obgeʃchriben punt(en) vnd artickel von vns gedacht(en)
egemecht(en) deʃto ʃichere(r) geʃin moͤgen(n) ʃo ʃoll alle vnd igliche
vnʃer Hab vnd guͤt ʃo wir in des richs gericht oder vßerhalb
haben(n) auch vff den hoff breng(en) grois oder kleyn oder was wir
fuͤr vff dem hoiff vberkomen(n) nichts vʃz genomen(n) gentzlich
verhafft vnd jr fry vnbeʃwerth vnderpfandt ʃin / mit der
beʃcheydenheydt obbeʃchee das wir vber kurtz oder lang zitt
todt oder Lebendig von dem ʃchieden(n) vnd den vnweʃenlich
vnd onbűwlich hinder vns lieʃʃen(n) oder dem obgemelten vnʃ(e)rm
lieben junghern etc jr teyl vnd gult obeʃtympter maiʃʃen
nit entricht(en) oder das wir der vorg(e)n(ann)t(en) punt(en) eynen oder
mehr ʃunʃt wie das wir vberfarn wurd(en) weders alʃo
beʃchee alßdan(n) hett der gnant Jungher Con oder vonn
wegen ʃin anwalt gut erlauͤpt muͤgent recht mit
ey(n) buͤttel vnd drÿ hlr zu ʃynem geʃatzt(en) vnderpfandt
zu geen die mitʃampt ʃynem hofgut vffzuholn die
widervmb von vns zu ʃinen Handen nemen(n) do mit
thuͦn vnd laiʃʃen alles nach ʃynem will(e)n vnd gefall(en)
on vnʃer vnd vnʃer erben(n) vnd menglichs weg(en)
Jrrung jntrag vnd widerʃprechen in alle weg das
haitt jungher kon vnd wer jme das hulffett So offt
das noit beʃchee gut macht mit gericht geyʃtlichem
oder werntlichern oder vngericht mit jne beyd(en) welches
jnen aller fugligʃt iʃt oder ʃin wurde ymer ʃo lang vil
vnd gnuͤng vntz jme vmb vnbezalt teylgult onbűwe
vnd vnweʃlichkeytt vnd vmb alle ander gehaltne
ʃtuck vnd ʃachen nach des brieffs ʃage daran in obu(er)melt(er)
maiß gebruch beʃcheen were Dar zu vmb den ge-
zweier Kerbzettel des gleichen Datums geliehen. Es ist auch besprochen worden, dass ich - wenn ich im letzten Jahr von den genannten Gütern wegziehe - meinem Junker von der Frucht zwei Teile geben soll und mir das Drittteil behalten und es nach Hause führen. Zudem muss ich Haus, Hof, Güter und was ich empfangen und angenommen habe in aller Weise, wie es jetzt in diesem Schreiben verzeichnet ist, ihm wieder zustellen und hinterlassen. Damit Junker Kon und Jungfer Cristina diese Güter, jährliche Gülten und die anderen angeführten Punkte und Artikel, die von uns abgesprochen wurden umso sicherer haben und besitzen mögen, so soll alles und jegliches von unserem Hab und Gut, das wir im Reichsgericht haben oder außerhalb oder auch auf den Hof bringen, groß oder klein oder was wir auf den Hof führen, nichts ausgenommen, gänzlich in Haftung sein und ihnen als freie und unbeschwerte Pfänder dienen. Mit der Bedingung, dass, wenn wir über kurz oder lang, tot oder lebendig, davon schieden und den ungepflegt und unbebaut hinterließen oder dem genannten unserem lieben Junker usw. ihren Anteil und die genannte Gülte nicht in der angeführten Weise entrichten oder das wir einen oder mehr der genannten Punkte übertreten würden - wenn das also geschehen würde, dann hätte der genannte Junker Kon oder sein Anwalt die Pfändung erlaubt und könnte mit einem Büttel und der Hinterlegung von 3 Hellern an die hinterlegten Pfänder greifen und die mitsamt seinem Hofgut einziehen und die aus unseren in seine Hände nehmen und damit tun und lassen nach seinem Willen und Gefallen, ohne unser, unser Erben oder sonst jemandes Hindernis oder Widerspruch in irgend einer Weise. Dafür kann Junker Kon und wer immer ihm dabei helfen würde, so oft das ist, Pfänder bestimmen, mit Gericht, geistlich oder weltlich oder ohne Gericht oder beidem, was ihm am besten passt und angenehm sein würde, so lange und so viel, bis er ein Genügen hat wegen fehlender Bezahlung, Teilpacht oder Fehler beim Bebauen oder was auch immer, wegen allen Sachen, die nach Aussage des Briefes in der oben genannten Weise zu tun sind. Dazu hat er für den
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 123v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-123v-1/pagination/4/ (Abgerufen am 28.10.2024)