komen(n) vnd das pfert keufft vor iiiiɉ gld er pet(er) fint
hett es auch petern von myeln geʃagt das ʃolich
pfert als wol dielnhens wer als ʃin / do wurd
der keuff gemacht das pet(er) von myeln dielnhen
ɉ malt(er) korns des glich(en) jme fintzen auch ɉ malt(er)
korns zu er(e)n nehʃt v(er)gang(en) vnd vort(er) iglichem ein
halb ome wins zu herbʃt auch nehʃt v(er)gang(en) vßricht(en)
ʃoͤll den kauffe hett er auch dielnhen geoͤffent / der
dan(n) dar jnn gewilliget hett er pet(er) finth hett auch
zu dielnhen geʃagt das er ʃin teyl korn vnd win
ʃelbs jnfordert vnd hett es dieLnhen gefordert ʃo
wer jme bezalung geʃcheen als wol als jme
vnd getrůt dielnhen vmb ʃin forderung nit
ʃchuldig zu ʃin / Darzu dielnhen ließ annemen(n)
das pet(er) finth der gemynʃchafft vnd des kawffs
geʃtund / aber als gemelt wurd das dielnhen jnn
keuff vnd ʃin teyl ʃelbs vff zuheben(n) bewilliget hett ge-
ʃtund er nit vnd hofft das pet(er) finth jme daʃʃelb
teyl ʃo v(er)ʃchien wer vnd wes noch zu ʃy(n) teyl
an dem keuff gepurt v(er)nuͤg(en) ʃoͤll / finth Ließ
wie vor des mee dwil dielnhen jme gegoͤnnet hett
das pfert zuu(er)keuff(en) vff burg od(er) bargelt vnd erß
vil lieber vmb bargelt wolt haben(n) geben(n) Hofft er
dielnhen nichts ʃchuldig zu ʃin er brechtz dan(n) bÿ das
er jme des mee red(en) Ließ / als das er pet(er) fint(en) geheiʃʃe(n)
ʃoll haben(n) pet(er) von myeln das pfert zuu(er)keuff(en)
od(er) zuburg(en) geʃtund er nit getrůt er mitrecht zu
behalt(en) das er nit dar jn gewiiliget hett wit(er) dan(n)
jme ʃin bargelt ʃoͤll w(er)d(en) / finth redt / dielnhen
hett nyemants vß genomen(n) dem erß nit v(er)keuff(en)
gekommen und hat das Pferd für 4 ½ Gulden gekauft. Er, Peter Finthen, hat es auch Peter von Myeln gesagt, dass das Pferd sowohl Henne Diel als auch ihm sei. Da wurde der Kauf gemacht, dass Peter von Myeln Henne Diel ½ Malter Korn und auch ihm, Finthen ½ Malter Korn bis zur vergangenen Ernte zahlen sollte und weiter jedem ½ Ohm Wein zum vergangenen Herbst. Den Kauf hätte er auch Henne Diel geöffnet. Der hat auch eingewilligt. Er, Peter Finthen, hatte auch zu Henne Diel gesagt, dass er seinen Teil an Korn und Wein selbst einfordert. Und hätte es Henne Diel eingefordert, so wäre ihm die Bezahlung ebenso geschehen. Und er vertraue darauf, dass er Henne Diel auf seine Forderung nichts schuldig sei. Darauf ließ Henne Diel annehmen, dass Peter Finthen die Gemeinschaft und den Kauf gesteht. Als aber angeführt wurde, dass Henne Diel in den Kauf und seinen Teil selbst einzuziehen eingewilligt hätte, das gestehe er nicht. Und er hofft, dass Peter Finthen ihm die Hälfte des Gezahlten und was ihm noch an seinem Teil gebühre erstatten soll. Finthen ließ es beim Vorherigen und weiter: Henne Diel hatte ihm gegönnt, das Pferd zu verkaufen gegen Bürgschaft oder Bargeld, und er wollte es viel lieber für Bargeld weggeben. Er hofft, Henne Diel daher nichts schuldig zu sein, es sei denn er erbringe einen Beweis, dass er ihm mehr versprochen habe. Diel ließ reden: Dass er Peter Finthen gesagt haben soll, an Peter von Myeln das Pferd zu verkaufen oder gegen Bürgschaft zu geben, das gestehe er nicht und ist zum Eid bereit, dass er nicht weiter eingewilligt hätte, als dass ihm Bargeld werden solle. Finthen sagt: Henne Diel hätte niemanden ausgenommen, dem er es nicht verkaufen
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 258, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-258/pagination/3/ (Abgerufen am 02.11.2024)