Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530 

Bl. 007

05.05.1522  / Montag nach Misericordia Domini

Transkription

zü ʃchícken hett ʃo wolt jch jr woll eijn pferrich voll ʃlagen der glíchenn
jn Emmels ʃage auch verʃtanden vber die ʃchmehe worth So paŭels hen
gegen joiʃtenhen geübt yn dar zuͤ mit eijner kanthen zu werffen vnderʃtan-
den do mit joiʃtenhen vertrieben dar nach paüels hen wijther geredt er
woll ʃích morgen an thŭn jn die ʃaijll kijrch gehen vnd dar nach vff denn
platze gene vnd qwemen jme der kreden zwo oder drij er woll ʃye jn eijn
ʃaltze hauwen vß dem allen woijll eijn mercklich bewegknŭß abtzüne(me)n
iʃt wijthers dregt der cleger vor als ob er durch ʃin geforte künt-
ʃchafft nemlich dürch die drij zügen Schmijdts cleßgin hanʃen von dachʃ-
wijler vnd Cleß korreßen ʃin clag gnügʃam bewijßt hab etc dar gegenn
ʃagt der verclagt daß er vormaijls vff ʃolich jr küntʃchafft die do eijnhel-
lig nit concorderen noch aüch der anclag nit gemeß gnügʃam geantwort
hab wo aber die obangezeigt(en) drij zeŭgen jn jrer ʃage als zú eijner gnüg-
ʃamen kŭntʃchafft jn recht erkent worden deß doch der verclagt vß vrʃachenn
wije jn forderiger handüng vorgetragen nít verhofft So wer er der ver-
clagt nach vermoge der clage züm deijll nít wijther ʃchüldig dan ʃo vijll
der cleger gnŭgʃam bewijßt daß jm die wonde jm kopf ʃchadens gebere
vnd er nit jn eijn ʃolich hohe Sü(m)m jnhalt der clage Condemnert werden
vß vrʃachen dan jn gütlicher handüng So vorm amptman beʃcheen hab
der cleger fünfftzijg gŭlden vor allen coʃten vnd ʃchaden gefürdert
aber jn dißer rechtfertigüng ʃetz er ʃin fürderu(n)g vff ijc gld zü
ʃampt erʃtatüng deß coʃtens daß alles eijn widderwirtige ʃache ʃij vnd jn
recht nit dinʃtlich oder zŭleßig Der cleger nÿmt aüch an jn ʃijner
nehʃten verhandelüng daß der vorclagt geʃtendig ʃín ʃoltt als ob die ge-
that er bij nacht gethan ʃolt han vnd vormeijnt do mit den verclagt(en)
zú ferrerm ʃchaten eȳnß geŭbten gewalts zü bringen deß aber joiʃtenhen
nit geʃtendig vnd zu beʃlüß ʃagt der verclagt So die anclag ange-
ʃehen werd erʃtreck ʃije ʃich vff zwo perʃon die dem cleger Sieben doitlicher
wünden gehaŭwen haben ʃolten jnhalt der clage Solich clag ʃij noch nit
bewijßt deß vff alle ergangen handüng getzogen vnd ob daß alʃo war
were wije jn der anclag vßgedrückt daß joiʃtenhen der eijner geweʃt
der ʃolich Sieben doitlicher wonden het helffen haŭwen deß er gar nit
geʃtendig aüch zú recht gnüg nit bewijßt jʃt So wer er doch der hoffe-
nü(n)g jn recht erkent werden daß er den ʃchaten ʃo vijll deß bewijßt nach
vermoge der clage züm halbenteijll den zü erʃtaten vnd nít wijthers
dwijll aber die anclag vnd der zŭgen ʃage gantz nit Concorderen ver-
hofft joiʃtenhen jn recht erkent werden das paüels hen ʃin clag jn recht
gnüg nít bewijßt hab vnd er joiʃtenhen jm vmb ʃin gethan forderú(n)g
nit ʃchüldig mit erʃtatüng alles vff ergangen Coʃtens vnd ʃchatens
vnd wo nit wijther nŭwerüng vor getragen wijrt wijll der ver-
clagt zu recht geʃetzt habenn Dar gegen Sagt paŭels hen G(e)n(er)a-
lia Contra vnd Setzt auch zü Recht

Übertragung

zu schaffen hätte, so wollte er ihnen wohl einen Pferch voll schlagen. Desgleichen habe er Emmels Aussage auch verstanden, über die Schmähworte, die Henne Pauel gegen Jost ausgesprochen, sich dann verleiten lassen, eine Kanne auf ihn zu werfen, damit Jost vertrieben werde. Danach hat Henne Pauel weiter ausgeführt, er wolle sich morgen anziehen, in die Salkirche gehen, und danach auf den Platz gehen, und kämen ihm zwei oder drei Kröten über den Weg, wolle er sie in ein Salzfass hauen. Aus dem allen ist wohl ein merklicher Beweggrund abzuleiten. Weiter trägt der Kläger vor, dass er durch seine geführten Zeugenaussagen, nämlich die der drei Zeugen Clesgin Schmied, Hans von Daxweiler und Clese Korres, seine Klage zur Genüge bewiesen habe. Dagegen sagt der Beklagte, dass vormals auf ihre Zeugenaussagen, die nicht einhellig übereinstimmen und der Anklage gemäß nicht ausreichend beantwortet sind. Da aber die Aussagen der oben genannten drei Zeugen für rechtlich ausreichend erkannt worden sind, was der Beklagte aus vorgenannten Gründen nicht gehofft hat, wäre er, der Beklagte, nach Ausweis der Klage, zum Teil zu nicht mehr schuldig, als der Kläger genügsam bewiesen habe, dass ihm die Wunde im Kopf zum Schaden gereiche und er nicht zu einer solch hohen Summe, wie sie in der Klage genannt wird, verurteilt werde. Grund hierfür ist, dass in einer gütlichen Verhandlung, die vor dem Amtmann geschehen ist, der Kläger 50 Gulden für sämtliche Kosten und Schaden gefordert habe. Aber in dieser Verhandlung setzte er seine Forderung auf 200 Gulden zusammen mit der Erstattung der Gerichtsgebühren. Dass alles ist eine widerwärtige Angelegenheit und nach Recht weder zweckentsprechend noch zulässig. Der Kläger nimmt auch in seiner nächsten Verhandlung an, dass der Beklagte geständig sein sollte, dass er die Tat bei Nacht begangen haben sollte und vermeint, damit den Beklagten wegen einer ausgeübten Gewalttat zu weiterem Schaden zu bringen. Das gesteht Jost aber nicht zu. Zum Schluss sagt der Beklagte, wenn man die Anklage betrachtet, erstreckt sie sich auf zwei Personen, die dem Kläger sieben tödliche Wunden gehauen haben sollen. Solche Klage sei noch nicht bewiesen, dieses auf alle ergangene Handlung bezogen. Wenn es also wahr wäre, wie in der Anklage ausgedrückt, dass Jost einer derjenigen gewesen ist, der geholfen hat, die sieben tödlichen Wunden zu hauen, gesteht er das nicht zu, ist auch gerichtlich nicht genügend bewiesen. So wäre er doch der Hoffnung, dass gerichtlich erkannt werde, dass er den Schaden, so weit das gemäß der Klage bewiesen ist, zur Hälfte erstatten soll, nicht mehr. Weil aber die Anklage und die Zeugenaussagen nicht übereinstimmen, hofft Jost, das gerichtlich erkannt werde, dass Henne Pauel seine Klage im Gericht nicht genügend bewiesen habe, und er, Josten, ihn wegen seiner gestellten Forderung nichts schuldig ist einschließlich der Erstattung von Kosten und Schaden. Da keine weiteren neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, will der Beklagte das vor das Gericht gebracht haben. Dagegen trägt Henne Paul eine allgemeine Einrede vor und bringt das ebenfalls vor das Gericht.

Registereinträge

Amtmann (Oppenheim)   –   Daxweiler, Hans (von)   –   Emel, Antze   –   Kanne (Behältnis)   –   Kopf   –   Korres, Clese   –   Kroete (Kröte)   –   Pauel, Henne   –   Saal (Saalgelände)   –   Saalkirche   –   Salz   –   Schafpferch   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   schlagen (Schlägerei)   –   Schmied, Clesgin   –   Schmähung (Schmähwörter)   –   Wunde (verwundet)   –   Wunden, sieben tödliche   –