nach dem der kriegk zwijßen jme paüelʃhen als ancleger vnd baltha-
ʃarn ʃchügmechern als beclagten dürch antwort beüeʃtiget jnhalt der
acta haijt ʃich paüels hen deß vff bewijʃüng getzogen nemlich vff die
ʃelben getzügen So er pauels hen gegen joijʃt Scherers ʃone geforet
welch zügknŭß er abermaijls gegen genanten balthaʃarn repetert
haben wijll vnd ferner Schŭß cleʃen den jŭngen aüch als kund gegenn
Balthaʃarn angetzogen Bít pauelʃhen die ʃelbig kund zu eroffenn
vnd nach der eroffenü(n)g zu volnfarn So vijl recht ʃin wirt bit jm ʃolíchs
zu erkennen vnd widder die jnbracht ʃchrijfft am nehʃten jngelegt
Sagt paüelshen gemeijn jnredde vnd vßtzoge gíbt den kein glaü-
ben nít vnd ʃagt ware ʃín daß er paüels hen hab balthaʃarn ʃampt
vnd ʃünder jn alter clage geʃchüldiget aber balthaʃar ʃich deß gefliß-
en vnd geʃücht liʃtiglich vnd níchtig vßtzoge die jm dan nachfolgend(en)
durch vrteijll aberkent vnd jn mitler zijth paüelʃhen gegen joiʃtenhen
jn recht volnfarenn vnd dar jnne entlich beʃloßen vnd nochmaijls
ʃünderlich clag müßen vornemen gegen balthaʃarn vnd zwißenn
parthien ʃo vijll gehandelt daß ʃich paüelʃhen vff bewiʃüng getzo-
gen jnhalt der acta aüch dem gegenteijl wie Recht laijßen ver-
künden ob er woll ʃehen die zügen geloben vnd ʃweren Solich züg(en)
forüng balthaʃar nit widderfecht als er aüch nit zü thŭn haijtt
vnd ʃo ferne gehandelt worden daß die zügen nŭ ʃollen eroffent
werden yeder parthij züm rechten vß dißen angezeijgten vrʃachen
wijll pauels hen daß nehʃt fürtragens vnd widderfechtu(n)g abgeleijnt
haben Bitt vnd begert jm ʃín zügknŭß zu eroffen wie obegert
Setzt ʃolichs zú recht ʃo der beclagt ʃích dar jnne ʃperren woͤltt Dar
vff jʃt die künde geoffent jglíchem zü ʃínem rechten vnd nach der
eroffenü(n)g Sagt leonhart vff die jnbracht künde jtzo gegen baltha-
ʃarn gefort zú ʃampt den zugen vormaijls jn actis gegen joiʃtenhen
gefort vnd jtzo jn Crafft der bewijʃüng von paüelʃhen gegen bal-
thaʃarn wije recht jngetzogen Sagt paüels hen daß ʃich clerlich jn der
ʃelben zugen ʃage erfínde daß balthaʃar der verclagt mitʃampt joiʃ-
ten henne jnen paüels hen den cleger ʃwerlich verwondt vnd gelemt
one eijnig vrʃach deß vff die kündʃag getzogen welch kündʃag er paŭ
elʃhen jn recht angenomen vnd verbot haben wijll ʃagt zú beʃlüß
der ʃachen daß ʃich clerlich jnne der kündʃag erfinde daß paülshen
balthaʃar ʃolich gewaltʃam thaijdt an jm paüelʃhen lüt der clage
volnbracht hab vnd bit zu erkennen mit recht ʃin clag zemlich be-
wijßt vnd balthaʃarn jnhalt der clage zu condemneren Setzt ʃo-
lìchs zŭ recht mit otmŭtiger bitt jm rechts zú verhelffen Dar
vff begert joiʃt ʃcherer von wegen ʃíns brüder balthaʃars abʃchrijfft
deß letzten zugen ʃag vnd ʃchup vnd tag ad proxi(mu)m
Off mitwochen nach Conŭerʃio(n)is Sancti pauli annj etc
Nach dem der Rechtsstreit zwischen ihm als Ankläger und Balthasar Schuhmacher als Beklagten, durch eine Antwort bestätigt wurde, wie aus der Verhandlung ersichtlich ist, hat sich Henne Pauel auf die Beweisführung berufen, nämlich auf dieselben Zeugen, die er, Henne Pauel, gegen ihn aufgeführt hat. Diesen Beweis will er abermals gegen Balthasar wiederholt haben, und ferner Clese Schaus den jungen als weiteren Zeugen gegen Balthasar heranziehen. Henne Pauel beantragt, diese Aussage zu eröffnen und nach der Eröffnung zu verfahren, wie es Recht ist. Henne Paul beantragt, ihm dies zuzuerkennen. Gegen die zuletzt eingebrachte Schrift trägt Henne Pauel eine allgemeine Einrede vor und schenkt der Schrift keinen Glauben. Es sei wahr, dass er, Henne Pauel, Balthasar samt und sonder in der alten Klage beschuldigt habe. Balthasar habe geflissentlich und geschickt mit einem listigen und nichtigen Auszug geantwortet, der ihm dann nachfolgend durch Urteil aberkannt wurde. Vor nicht allzu langer Zeit sei Henne Pauel gegen Jost im Gericht vorgegangen und dort wurde schließlich ein Beschluss gefasst. Er habe nochmals eine Klage gegen Balthasar vornehmen müssen. Zwischen den Parteien wurde so viel verhandelt, dass sich Henne Pauel auf die Beweisführung berufen habe, wie aus der Verhandlung hervorgeht. Henne Pauel habe, wie es Recht ist, der Gegenpartei verkünden lassen, ob sie sehen wolle, dass die Zeugen geloben und schwören. Solche Zeugenführung hat Balthsar nicht angefochten, wie er es auch nicht zu tun hat. So ist ferner verhandelt worden, dass die Zeugenaussagen nun verkündet werden sollen, jeder Partei zu ihrem Recht. Aus diesen angezeigten Gründen will Henne Pauel den jüngsten Vortrag und die Antwort abgelehnt haben. Beantragt und begehrt, seine Beweise zu eröffnen, wie oben begehrt. Bringt das vor Gericht, wenn der Beklagte sich dagegen sperren wollte. Darauf ist die Zeugenaussage verkündet worden, jedem zu seinem Recht. Und nach der Eröffnung sagt Leonhart Fluck auf die gegen Balthasar eingebrachten Zeugenaussagen, samt den Zeugen, die vormals in der Verhandlung gegen Jost geführt und jetzt kraft der Beweisführung von Henne Pauel gegen Balthasar, wie Recht ist, einbezogen wurden: Hen Pauel sagt, es gehe aus diesen Zeugenaussagen deutlich hervor, dass Balthasar, der Beklagte, zusammen mit Josten, Henne Pauel ohne Grund schwer verwundet und gelähmt hat. Dies beruht auf den Zeugenaussagen, die Henne Pauel im Gericht angenommen und festgehalten haben will. Sagt zum Schluss des Verfahrens, es gehe aus den Zeugenaussagen deutlich hervor, dass Balthasar solche gewalttätige Tat gegen ihn, wie in der Klage dargelegt, ausgeführt hat. Er beantragt, gerichtlich anzuerkennen, dass er seine Klage gebührend bewiesen habe, und Balthasar gemäß der Klage zu verurteilen sei. Bringt das vor Gericht, mit dem demütigen Antrag, ihm zum Recht zu verhelfen. Darauf begehrt Jost Scherer für seinen Bruder Balthasar Abschrift der letzten Zeugenaussage und Aufschub und Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag.
Am Mittwoch 29. Januar 1522
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 009v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-009v/pagination/9/ (Abgerufen am 31.10.2024)