xxij haijt paüelshen durch leonharten geʃagt / nach dem als zwißen
jm paüels hen als cleger eijnß vnd andernteijls balthaʃarn Schügmech-
er nach deß kriegs beŭeʃtigüng alʃo ferne gehandelt / daß pauelshen
ʃin kündgefrt vnd dar vff beʃloßen So ʃij nŭ g(e)n(ann)ter Balthaʃar ʃínth
dem nehʃten gericht mít doijt verʃcheiden vnd abgangen dem got gna-
de dar ümb bitt er paŭelʃhen jme Citacio(n)es ader tag brieffe mit
recht mit zuteijlen / den erben zú vberlieffern vff ʃín zemlichen Coʃtenn
zú erʃchínen jn der ʃachen zu beʃlìeßen / oder vrʃach dar zü thŭn war
ümb ʃolichs nit ʃín ʃolle
Vff mitwochen nach Scolaʃtíce virginis haijt paüels hen
wijther tag begert gegen Balthaʃar Schügmechers erben zu winc-
kel dwijll jnen der büttel nit hait moͤgen verkündüng thün deß
Rijnß vnd jß halber Sin jm tag geben ad proxi(mu)m jŭdíciŭm
Montags nach Remíniʃcere haít paüels hen begert wie vor
jme zu diʃcernern eijn Citacion gegen cleßgen Schügmechern zü winc-
keln zu erʃchínen vnd conclüdern wije vor gebet(en) vnd bit fürter vmb
vrteijll jnne beʃloßener ʃachen zwijßen jme vnd balthaʃarn wije vor
zú recht geʃetzt
Montags nach letare jʃt paüelshen abermaijls jn dißer
ʃachen jnne recht erʃchienen vnd ʃagt er hab abermaijls dúrch den büt-
tell Cleßgen Schügmechern als vijlg(e)n(ann)ts balthaʃars brüder laijßen ver-
künden zú ʃehen paüels hen jn der ʃachen zú beʃließen vnd ob er hab
dar jnne zu redden oder nit Begert deß den büttel zü befragen dar
vff Anthes ʃchillíng als buttel befragt Sagt er ja Er anthes hab
jß cleßges fraŭen jnne abweʃen deß manß montlich geʃagt zü hüʃch
vnd höijff vnd vff diß ʃage deß buttels redt paüels hen weß
vormaijls dŭrch beijde parthijen jn recht verhandelt ʃij vnd er paŭ-
els henne vff kund beʃloßen laijßt jß paüels hen bij bliben / vnd bitt
vnderthenig vmb vrteijll / wije vormaijls auch gebetenn jʃt
hat Henne Pauel durch Leonhart gesagt, nachdem zwischen ihm als Kläger und Balthasar Schuhmacher nach der Bestätigung des Rechtsstreites weiter verhandelt wurde, dass er als Kläger seine Zeugenaussagen geführt und darauf geschlossen habe. Nun sei Balthasar nach dem letzten Gerichtstag verstorben, Gott möge ihm gnädig sein. Darum beantragt Henne Pauel, ihm eine Vorladung oder Tagbriefe gerichtlich auszustellen, den Erben zu überliefern, auf ihre geziemende Kosten zu erscheinen, das Verfahren abzuschließen, oder die Gründe zu nennen, warum dies nicht geschehen solle.
Am Mittwoch 12. Februar 1522 hat Henne Pauel einen weiteren Tag gegen die Erben des Balthasar Schuhmachers zu Winkel begehrt. Weil ihnen der Büttel keine Eröffnung [jenseits?] des Rheins zustellen wollte, wurde ihm deshalb ein Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag gegeben.
Montag 17. März 1522 hat Henne Pauel wie zuvor begehrt, ihm eine Vorladung gegen Clesgin Schuhmacher zu Winkel zu geben, zu erscheinen und wie vor beantragt, die Sache zum Abschluss zu bringen. Er beantragt weiter ein Urteil im abgeschlossenen Verfahren zwischen ihm und Balthasar, wie das zuvor vor das Gericht gebracht worden ist.
Montag 31. März 1522 ist Henne Pauel abermals in dieser Angelegenheit vor Gericht erschienen und sagt, er habe abermals durch den Büttel Clesgin Schuhmacher, als oftgenannten Bruder des Balthasar, verkünden lassen, das Verfahren mit ihm zum Abschluss zu bringen und ob er etwas dazu zu sagen habe oder nicht. Begehrt deshalb, den Büttel zu befragen. Darauf wurde Anthes Schilling als Büttel befragt. Dieser sagt ‚Ja‘, er habe es es in Abwesenheit des Clesgin seiner Ehefrau gesagt, und zwar mündlich in dessen Haus und Hof. Aufgrund der Aussage des Büttels sagt Henne Pauel, was vormals durch beide Parteien in Gericht verhandelt und aufgrund der Zeugenaussagen abgeschlossen wurde, dabei will er es bleiben lassen und beantragt untertänig ein Urteil, wie das schon vormals auch beantragt wurde.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 010, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-010/pagination/27/?L=0&cHash=d2e8bf0109d93e9876d1d0bfe602e9e8 (Abgerufen am 03.12.2024)