Vff mítwochen nach Concepcionis marie haijt Becker heng(en)
vff ergangen küntʃchafft / So joiʃt ʃcherer widder jnen gefoͤrt dŭrch
jorg kranchen geʃagt er becker hengen geʃtehe jme joiʃten keijnß tho-
res vnd der halben ʃín gemeijn jnredde gethan er geʃtehe jm keijner
gerechtigheit aüch mit der küntʃchafft nit bewijßt / Sŭnderlich ʃij
jß ware wo daß thore nit ʃín hengen beckers were mit jme vertüßt
vnd jnne kŭts wijʃe zu geʃtelt / So wer jß doch líeben / barth beckers
ʃweʃter / die aŭch mit joijʃt ʃcherern jnne rechtfertigu(n)g aŭch joiʃ-
ten eijgen handtʃchrijfft vnd dapfer getzŭgen / So vijll barth an ʃolich-
er hoijffreide gehat jme hengen beckern vertüßt vnd verkütt
vmb daß backhüʃch bij cleʃe Schwerten gelegen / vnd bit ʃolich künt-
ʃchafft So líebe geforth haijt zú beʃichtigen dŭrch eüch die Ríchter / ʃo
doch dije ʃelbig hínter recht lijgt vnd dan erkennen weß billich vnd
recht mit erʃtatüng Coʃtens vnd ʃchatens / Dar vff Sagt joiʃt / er
hab vor dißem fürtragen zü recht beʃloßen / jnhalt ʃijner zügen ʃage /
vnd So jtzünt nŭwerüng mít den getzügen begert joiʃt fürter deß
forigen rechtʃatze vnd diß fŭrtragens abʃchrijfft aüch Schŭp vnd
tag / habet tempŭs ad proximŭm
Off mitwochen nehʃt nach ocatüas Epiphanie anno xvc
vnd xxij haijt joiʃt ʃcherer ʃchrijfftlich jngelegt gegen Becker heng(en)
jnne meijnu(n)g wije nachfolgt / Jnne recht ʃwebender ʃachen zwiß-
en joiʃt ʃcherern eijnß vnd Beckerhengen antworter andernteijls vor
eüch ríchtern deß heijlgen richs gericht Rechtlichen zu jngelnheijm ver-
handelt / erʃchínt bemelter joiʃt vff vermeijnte ʃloßredde / dürch Bec-
ker hengen dar geben / jn dem als er der zweijer zŭgen ʃage / So dürch
lieben jnne recht erlangt vnd gefürt jn ʃíner ʃache vnd zü ʃínem nít
geʃtene zü genießen vermeijnt / Dar gegen ʃagt joiʃt ʃcherer / daß
ʃolicher zũgen ʃage / dwijll ʃije dürch den beclagten / nít wije recht erla(n)gt
So mag jre ʃage zú dißer ʃache nít getzogen werden oder ʃtat haben
dan wo ʃie jn dißer ʃachen daß thore betreffen riechtlich dŭrch becker
hengen gefürt weren worden als dan het er joiʃt fragʃtücke jnbracht
vngetzwifelt ʃolicher zŭgen ʃage jn andere weg gefallen do dürch ʃie
joiʃten gezŭgen etzwaß gemeße vorʃtendiget wern worden / Dwijll aber ʃo
lichs nít geʃcheen wije recht acht joiʃt ʃolichen behelff vor nichtig / One
daß ʃij ware daß der ʃelben líeben gezügen jn eijner ʃachen geʃagt / ʃo vor
vieer jarenn geʃcheen ʃij hínder ʃtreckt ʃich von dißs kríegs anfang jn
daß Siebentzeheʃt jare / aber diß ʃache ʃij jn anno • xx • nehʃt verrŭckt
Am Mittwoch nach 11. Dezember 1521 hat Henne Becker auf ergangene Zeugenaussage, die Jost Scherer gegen ihn geführt hat, durch Jorg Krang gesagt, er gestehe ihm, Jost, kein Tor zu. Er habe deshalb seine allgemeine Einrede vorgetragen, er gestehe ihm keine Gerechtigkeit zu, auch mit der Zeugenaussage sei nichts bewiesen. Besonders sei es wahr, dass das Tor nicht Hen Becker gehört, mit ihm vertauscht und als Tauschobjekt zugestellt worden ist, sondern es gehört der Liebe, der Schwester des Barth Becker, die auch mit Jost Scherer in einer gerichtlichen Verhandlung steht. Jost eigene Handschrift und gewichtige Zeugen belegen, welchen Anteil Barth an der Hofreite besaß und mit Henne Becker getauscht hat gegen das Backhaus, das beim Gut des Clese Schwert liegt. Henne beantragt bei den Richtern, die Zeugenaussage, die Lieb geführt hat, zu berücksichtigen, da sie bei Gericht hinterlegt ist. Dann soll das Gericht urteilen, was angemessen und rechtmäßig ist, mit Vergütung von Kosten und Schaden. Darauf sagt Jost, er habe vor diesem Vortrag gemäß seiner Zeugenaussagen das Rechtsverfahren abgeschlossen. Wenn jetzt eine Neuerung mit den Zeugen erfolgt, bleibt er weiter bei seinem vorherigen Urteilsantrag. Er beantragt eine Abschrift dieses Vortrags, auch Aufschub und einen Verhandlungstermin. Er hat Zeit bis zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Am Mittwoch 15. Januar 1522 hat Jost Scherer schriftlich folgenden Widerspruch gegen Henne Becker eingereicht: In dem schwebenden Verfahren zwischen Jost Scherer, Kläger, und Henne Becker, Beklagter, vor den Richtern des heiligen Reichsgerichts gerichtlich zu Ingelheim verhandelt, erscheint Jost Scherer auf die von Henne Becker geführte Schlussrede, in der dieser die beiden Zeugenaussagen, die durch Lieb im Gericht in seinem Verfahren angeführt wurden, zu seinem Nicht-Gestehen zu nutzen vermeint. Dagegen sagt Jost Scherer, dass diese Zeugenaussagen, weil die durch den Beklagten nicht rechtmäßig erlangt wurden, zu diesem Verfahren nicht herangezogen werden oder statthaben können. Wo sie in diesem Verfahren, das Tor betreffend, gerichtlich durch Hen Becker angeführt worden wären, hätte Jost alsdann Fragen eingebracht, durch die ohne Zweifel diese Zeugenaussagen in andere Wege geraten wären, wodurch Josts Zeugen etwas besser verstanden worden wären. Weil aber solches nicht geschehen sei, wie es Recht ist, erachtet Jost diesen Behelf für nichtig. Ohnehin sei wahr, dass Liebs Zeugen in Sachen ausgesagt haben, die vor vier Jahren geschehen sind, erstreckten sich also auf den Beginn des Rechtsstreites im Jahr 1517. Aber dieses Verfahren sei in das Jahr 1520 verrückt
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 012, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-012/pagination/23/?L=0&cHash=a15392d595189973019092189ec30423 (Abgerufen am 31.10.2024)