alt vmb lx jare vngeŭerlich / Sagt befragt vff den Erʃten principal ar-
tickel dar vmb er fŭrgeʃtelt g(e)n(ann)ter helfferichs henne / Daß der artickel ware
ʃij alles ʃijnes jnhalts / Befragt vmb vrʃach ʃíns wißens / Sagt er / daß
er vnd die andern künde haben geʃehen den gebrechen daß eß zu were nach
der heijlŭng aber deß gebrechens maijlʃtaidt were noch gantze roijdt vnd
ʃagt fürter daß beredt worden ʃij jm vertrag wo der fraŭwen etzʃwas derhal-
ber widder aneʃtünd jnne jars frijʃt / Soll joijʃt jnne forigem lone heijlenn
der von jnen den künden gemacht jʃt nemlich iiij gld ʃlechter werŭng
Vff den zweijten artickel alʃo lütende vnd Begert fürter jre wißenn etc
befragt / Sagt der künde er wijß nit zü ʃagen von dieʃem artickel hab jß nije ge-
fort / Sagt fürter er hab ʃin wißen vnd die warheit geʃagt Et Sile[n]ciu(m) jmpoʃit(um)
Der zweijt züge Endres henne alt vmb xlv jar vnd wije woll jm paŭ-
els henne fraŭwe jm geblüde vnd ʃijpʃchacht verwendt woll er ʃolíchs nit ʃunder alleijn(n)
daß recht anegehen vnd hat vff alle gemeijn fragʃtücke bqŭemlich vnd woll geant-
wort vnd fürter befragt vff den erʃten artickel / Sagt er den ʃelbig(en) ware ʃín
aber vff den anfang dißes artickels das die frauwe nach dem gemechts jre arbeit
vff eijnhalb jare volnbracht nach aller notturfft / Sagt der künde er wijß deß nít
warhafftig dan die fraŭwe wie woll ʃije jme dem künde verwendt / So hab ʃie
jme doch nach dem vertrag nichts geʃagt oder geclagt vnd ʃagt der kunde fur-
ter daß beredt ʃij worden jm vertrag weß der g(e)n(ann)ten Greden jnne jars friʃt
gebrechen würde der heijlŭng vnd deß ʃchatens halber / Soll joiʃt der fraŭwen
heijlen jnne benant(en) lone den er nit woijll jngedechtnuß hab / Vff den zweij-
tel artickel alʃo lütende zùm andern maijll begert er auch zü wißen ob ʃije
drij nit aŭch etc Sagt der kund er hab ʃolichs nije gehoͤrt von paŭelshennen
vnd wijß deß halber níchts dar von vnd er hab die warheit geʃagt Sile(n)ciu(m) etc
Der drijtt züge alt vmb fŭntzijg vngeüerlich / Sagt er hab pauelshen
eijn kündt vßer daŭff gehaben ʃolich geŭatter ʃchafft er nit ʃŭnder mehe daß
gotlich recht anʃetzen woll vnd er verʃlüg ʃich aller verdechtlicheijt vnd ant-
wort vff alle gemeijn fragʃtücke beqüemlich vnd woijll vnd befragt vff
den erʃten principall artickell / Sagt der kŭnde den ʃelbigen ware ʃín vnd
ʃagt fürter daß er der kŭnd erbeten hab die rachtu(n)g nit wollen anenemen
do ʃij die benant Grede zú jme mathiʃen ʃelbʃt komen vnd jnen gebetenn
verhelffen die rachtu(n)g zú machen hab er noch nit wollen annemen er ʃehe dan
die heijlüng alʃo hab ʃije grede ʃich abgetzogen vnd die heijlüng jnen denn
kŭnd gewijßt die hab er geʃehen vnd ʃagt daß jm vertrag beredt ʃij worden
ob g(e)n(ann)ter greden jn jars frijʃt etzʃwas der heijlüng halb gebreʃten würde
ʃoll jre joiʃt heijlen jn der belonü(n)g vorhin die gemacht ʃij vff iiij gŭlden vff
den zweiten artickel alʃo anfahend / Vnd begert fürter jre wißenn etc
Sagt der künde er hab ʃolich wort von paüelʃhennen gehort daß er paüels
henne geʃagt joiʃt hab jme ʃin fraŭwe nít geheijlt ʃŭnder ermordet der
halben joiʃt ane jnen paŭelʃhennen gelt fŭrder vnd er paŭelʃhenne g(e)n(ann)t(en)
joiʃten gelt geben ʃoll / Befragt vrʃach ʃíns wißens / Sagt der künde vor eij-
nem jare oder zweijen gar nahe hab barth metzeler win geʃchenckt / ʃolt(en)
Henne Helffrich sagt, er sei ungefähr 60 Jahre alt. Auf den ersten Hauptartikel befragt, sagt Henne, der Artikel sei inhaltlich wahr. Gefragt nach der Quelle seines Wissens, sagt er, er und die anderen Zeugen hätten die Krankheit gesehen. Nach der Heilung sei die Stelle des Gebrechens noch ganz rot gewesen. Er sagt weiter aus, es sei im Vertrag ausgemacht gewesen, sollte die Frau in Jahresfrist eine weitere Behandlung benötigen, sollte dies im ausgemachten Lohn des Jost noch beinhaltet sein. Der Lohn in Höhe von vier Gulden schlechter Währung sei von ihnen, den Zeugen, ausgemacht worden.
Auf den zweiten Artikel befragt sagt der Zeuge, er wisse dazu nichts zu sagen, habe es nie gehört, sagt weiter, er habe alles und die Wahrheit gesagt. Ihm wurde Stillschweigen auferlegt.
Der zweite Zeuge, Henne Enders, um die 45 Jahre alt. Obwohl er mit der Ehefrau des Henne Pauel nach Geblüt und Sippschaft verwandt sei, soll nicht dies, sondern allein das Recht von Belang sein. Er hat auf alle allgemeinen Fragen angemessen und wohl geantwortet. Befragt auf den ersten Artikel, sagte Henne, derselbe sei wahr. Aber zum Anfang dieses Artikels, dass die Frau nach dem Heilungswerk ihre Arbeit ein halbes Jahr lang nach aller Notwendigkeit ausgeführt habe, das wisse er nicht, ob es wahr sei. Die Frau habe, obwohl sie mit ihm verwandt sei, nach dem Vertrag nichts gesagt oder geklagt. Weiter sagt der Zeuge, es sei im Vertrag ausgemacht worden, sollte Grede in Jahresfrist nach der Heilung Beschwerden haben und deswegen Schaden nehmen, soll Jost die Frau zum ausgemachten Lohn weiter behandeln. Die Höhe des Lohns habe er nicht im Gedächnis. Auf den zweiten bereits bekannten Artikel begehrt er auch zu wissen, ob sie drei nicht auch usw. Sagt der Zeuge, er habe das von Henne Pauel nie gehört und wisse deshalb nichts davon. Er habe die Wahrheit gesagt. Stillschweigen usw.
Der dritte Zeuge Mathis [Noße], ungefährt 50 Jahre alt, sagt, er habe ein Kind des Henne Pauel aus der Taufe gehoben. Diese Gevatterschaft wolle er nicht, sondern vielmehr das göttliche Recht zugrunde legen. Er enthielt sich jeglicher bösen Absicht und antwortet auf alle Fragen angemessen und wohl. Auf den ersten Hauptartikel befragt, sagt der Zeuge, dieser sei wahr. Und sagt weiter, er habe darum gebeten, nicht bei der Rachtung mitzuwirken. Da sei die genannte Grede zu ihm persönlich gekommen und habe ihn gebeten, bei der Errichtung der Rachtung zu helfen. Gleichwohl habe er das nicht annehmen wollen, es sei denn, er sehe die Heilung. Also habe sich Grede ausgezogen und ihm die Heilung gezeigt. Diese habe er gesehen, und sagt, im Vertrag sei ausgemacht worden, sollte Grede binnen Jahresfrist etwas an ihrer Heilung fehlen, sollte Jost ihr zum ausgemachten Lohn von vier Gulden noch helfen. Auf den zweiten Artikel ebenfalls befragt, sagt der Zeuge, er habe solche Worte von Henne Pauel gehört. Dieser habe gesagt, Jost habe ihm seine Frau nicht geheilt, sondern sie ermordet. Deshalb fordert Jost von Henne Pauel Geld, und dass dieser ihm das Geld geben solle. Befragt nach dem Ursprung seines Wissens, sagt der Zeuge, vor einem Jahr oder zweien habe Bart Metzler Wein ausgeschenkt. Es sollten
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 014, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-014/pagination/23/?L=0&cHash=e5a1ec8c9543318babc7c8564f985e27 (Abgerufen am 31.10.2024)