die parthien zu ʃamen komen jnne barthen hüʃch do ʃij die kochen beʃtalt
geweʃt durch pauels hennen vnd ʃij paüels hen vßblieben alʃo dar nach
ʃijhen ʃije zwene paúels henne vnd mathis vngeüerlích zú ʃamen ko-
men vnd von dem vßbliben geredt alʃo hab paŭelshenne ʃolich wort
als ʃije die ʃtraiß hijer vff gíngen zu jme paúels hennea mathiʃenn
geredt vnd ʃijhen ʃye zwene alleijn geweʃt aber der kŭnd hab ʃoliche
worth vor ʃwebende vnd fliegend wort geacht als er noch heüde bij tag
thŭwe vnd ʃagt der künde er hab ʃin wißen vnd die warheit vnd
jʃt hije mit verlaijßen mit vffʃetzüng ʃtijlwigendts vff jüris eʃt
Montags nach Egidij haijt joiʃt ʃolich künde zwißen jme
vnd paüels hennen geʃagt laißen öffen vnd nach eroffenu(n)g der kün-
de hait er joiʃt die kündʃage verbott vnd fŭrter begert ʃich zu zu laß(e)n
zŭ bewiʃen den artickel daß paüels henne geʃagt vff den tag ʃancti
Stephani Anno etc xx / daß joiʃt jme paüels hennen ermordet ʃoll
haben ʃin fraŭwe vnd daß repetert gegen mathiʃen dem dritten künde
als vor angenomen paüels hennen eijgen bekentenŭß jn actis begert
ʃich zü zúlaijßen vnd tag dar zú / Dar zu paŭels henne redden lijeß
daß ʃin jm recht(en) nit gepore dem cleger jn dißer ʃachen wijther kŭnd
zü frenn wan jm recht(en) verʃehen ʃo eijn cleger zŭgen gefórt vnd die
wie recht laijßet offen daß jm nit mag geʃtat werden wijther künde
zü forenn bitt darümb daß fürtragen nichtig zu erkennen / hijer vff
haben beijde parthien begert dißs proceß Copien
Vff Montag nach aller heijlgen tag haijt joiʃt ʃcherer ʃchrifft
lich jngelegt wije nachfolgt Vor eŭch ernveʃten Erʃamen vnd wijʃenn
Schulteis vnd Scheffen / deß heijlgen Richs gericht jngelnheijm Erʃchínett
joijʃt ʃcherer entgegen vnd widder paŭelshenne zü beʃloße der vorge-
nomen kriegs ʃachen vnd ʃagt wo jre die richter anʃeʃʃent anʃehent joiʃten clag
vnd paüels henne verantwort So er jnterlocütorie dar vff geben er-
fíndt ʃich clerlich daß paüels henne der clagen nit abreddig ʃŭnder ge-
ʃtendíg als er geʃagt haitt vor eŭch den richtern er hab ʃije geheijlt daß
ʃie geʃtorben vber ʃolich bekentlícheit joiʃten wijther one noitt geweʃt
were kuntʃchafft zú forenn hab daß aber zú eijnem vberflùß gethan ʃín
clag do mit zü becrefftigen vnd warhafftig zú machen nŭ findt ʃich jn
geforter zugen ʃage daß joiʃt allen fliß angekert vnd die heijlüng ge
thane redich vnderlich Aber paŭelshen joiʃten nachfolgens ʃchmelich
zú Rücke jníŭrert vnd nachgeredt wie ʃich dan jn mathis noͤßen zŭg-
nŭß clerlich vnd lüter erfíndt vß ʃolichen beʃcheen jniŭrien jme joiʃten vnd
den ʃijnen groißer coʃt vnd ʃchaten entʃteth vnd vormaijls erwachʃen aüch
ʃünderlich die kriegʃʃachen ʃo ʃich halten zwißen pauels hennen vnd
joiʃten hennen vß beʃcheener ʃmehüng her folgen / darümb joijʃt jn
hoijffenu(n)g jn recht erkent werde weß jme joiʃten vnd den ʃijnen der
die Parteien in Barts Haus zusammenkommen, da sei die Küche durch Henne Pauel bestellt gewesen. Henne Pauel sei ausgeblieben, also seien danach die beiden, Henne Pauel und Mathis, arglos zusammengekommen und hätten über das Ausbleiben geredet, da habe Henne Pauel solche Worte, als sie die Straße hier herauf gingen, zu ihm, Henne Pauel und zu Mathis geredet. Sie beide seien alleine gewesen, aber der Zeuge habe diese Worte für schwebende und fliegende Worte gehalten, wie er es auch heutzutage noch tue. Der Zeuge sagt, er habe sein Wissen und die Wahrheit gesagt. Ist hiermit mit Auferlegung des Stillschweigens entlassen worden, wie es Recht ist.
Am Montag 2. September 1521 hat Jost die Zeugenaussage, die zwischen ihm und Henne Pauel gesagt wurde, eröffnen lassen. Nach Eröffnung der Zeugenaussage hat Jost diese festhalten lassen, und begehrt weiter, den Artikel beweisen zu lassen, den Hen Pauel am Tag St. Stephan [26. Dezember] 1520 formuliert hat, dass Jost die Ehefrau des Henne Pauel ermordet haben soll, und dieses gegenüber Mathis, dem dritten Zeugen, wiederholt habe, wie es zuvor im Verfahren als Bekenntnis des Hen Pauel angenommen worden ist. Begehrt, den Zeugen zuzulassen und einen Verhandlungstermin dazu. Dazu lässt Henne Pauel reden, dass es ihm im Gericht nicht gebührt, dem Kläger in dieser Sache weitere Zeugen vorzuführen. Denn es ist im Gericht vorgesehen, wenn ein Kläger Zeugenaussagen vorführt und die, wie es Recht ist, hat eröffnen lassen, ihm nicht gestattet werden kann, weitere Zeugen vorzuführen. Beantragt darum, den Vortrag als nichtig anzuerkennen. Hierauf haben beide Parteien Abschrift dieses Prozesses begehrt.
Am Montag 4. November 1521 hat Jost Scherer folgenden schriftlichen Widerspruch eingelegt: Vor euch, ehrenwehrten, ehrsamen und weisen Schultheiß und Schöffen des Heiligen Reichsgerichtes Ingelheim erscheint Jost Scherer gegen und wider Henne Pauel. Zum Abschluss der vorgenommenen Streitsache sagt er, wenn die Richter Josts Klage und Henne Pauels Antwort betrachten, lege er darauf Widerspruch ein. Es stelle sich deutlich heraus, dass Henne Pauel die Klage nicht in Abrede stellt, sondern geständig ist, als er vor den Richtern ausgesagt habe, Jost habe Grede so geheilt, dass sie gestorben sei, darüber wäre es für Jost nicht notwendig gewesen, weitere Zeugen vorzuführen. Das habe er aber überflüssigerweise getan, seine Klage damit zu bestätigen und wahrhaftig zu machen. Nun finde sich in den geführten Zeugenaussagen, dass Jost allen Fleiß an den Tag gelegt und die Heilung redlich und wahrhaftig getan habe. Henne Pauel habe Jost danach hinter dessen Rücken verunrechtet und übel nachgeredet. Aus dem Beweis des Mathis Noße gehe deutlich und lauter hervor, dass durch die geschehene Verunrechtung Jost und den Seinen große Kosten und Schaden entsteht und bereits entstanden ist, besonders auch die Streitsache, die zwischen Henne Pauel und Henne aufgrund der geschehenen Schmähung erwächst. Deshalb hofft Jost, es werde gerichtlich erkannt, dass ihm, Jost, und den Seinen
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 014v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-014v/pagination/8/?L=0&cHash=b9fdaed7ad53ba15d4b082fe894ca7f1 (Abgerufen am 01.11.2024)