halb ʃchatens entʃtanden noch teglich enʃteth das paŭelshen den billich liden
ʃoll dragen erʃtaten vnd vßrichten / Setzt alʃo zü Recht / Dem entgegen
Beger paüels hen abʃchrijfft vnd ʃin tag ad proxi(mu)m habet vt jüris eʃt
Dar nach vff montag nach aʃʃŭmpcionis Annj etc xxj hait paŭ-
els henne gegen joiʃtenn fürgetragen vnd geredt wo er paüels henne
vorhin nit zü recht geʃetzt hab gegen joiʃt ʃcherern / So ʃetze er jtzo hije
mít zu recht vnd wijll hije mit Conclüdert vnd beʃloßen haben dar
gegen redt joijʃt ʃcherer Er hab aŭch zü recht geʃetzt / do laijß er jß bij
Ambo zú Recht geʃetzt Ad ʃocios
Sententia Zwijßen joiʃt ʃcherern als cleger eijnß vnd paŭels henne
als beclagten andernteijls / Nach clage antworth / beijder-
teijll fŭrbrengenn / kund vnd rechtʃetze / Spricht der Scheffenn
zú recht / daß paúels henne / joiʃt ʃcherern vmb ʃín forde-
rúng nit ʃchŭldig mit widderlegŭng gerichts Coʃtenn
Diß vrtel jʃt geoffent vnd vßgeʃprochen vff mitwochen
nach octaŭas Epiphanie vnd pauels henne nijmpt ʃo-
lich vrteijll ane / vnd haijt ʃolichs verbott
deshalb Schaden entstanden sei und noch täglich entsteht. Henne Pauel möge den angemessenen Lohn tragen, erstatten und ausrichten. Bringt das vor Gericht. Dem entgegen begehrt Henne Pauel Abschrift und seinen Verhandlungstermin beim nächsten Gerichtstag. Dies hat er, wie es Recht ist, erhalten.
Danach am Montag 19. August des Jahres 1521 hat Henne Pauel gegen Jost vorgetragen und gesagt, wenn Henne Pauel vorhin nichts gegen Jost Scherer vor Gericht gebracht habe, so tue er es jetzt und will das hiermit konkludiert und abgeschlossen haben. Dagegen sagt Jost Scherer, er habe das auch vor Gericht gebracht, dabei lasse er es. Beide bringen das vor Gericht.
Zwischen Jost Scherer, Kläger, und Henne Pauel, Beklagter, spricht das Schöffengericht nach Klage, Antwort, beiderseitigem Vorbringen, Zeugenaussagen und Urteilsanträgenn zu Recht: Henne Pauel ist Jost Scherer wegen dessen Forderung nichts schuldig, samt Vergütung der Gerichtskosten.
Dieses Urteil ist eröffnet und ausgesprochen worden am Mittwoch 15. Januar 1522. Henne Pauel nimmt das Urteil an und hat es festhalten lassen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 015, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-015/pagination/18/?cHash=dfac7c1d845df9c4dcb0cf1833aea384&L=0 (Abgerufen am 02.11.2024)