mít eijnander gethane oder gehabt haben / der halb er joiʃt / der zŭg(en)
ʃage / der vnformlichen vngegrŭndt(en) clage glich achtet wije woll
der von eijm artickel ʃagt hije nit geʃtanden wirt daß barth ge-
ʃagt dijß hoijffreijde jʃt mijner Sweʃter / vnd ob er jnß ʃchone ge
redt deß nit geʃtanden wijrt / jʃt zü vermŭten daß er jß vß eij-
ner ferlicheit geredt deß ʃelben wijnkaŭffs leŭde der zijth die nit
geacht hetten dem armen ʃín gůt mit eijnander zü vertzeren wijll
auch hije mít die zŭgen vnd klage abgeleijnt vnd widderfecht
habenn / Ferners So ʃich lieb haijt laijßen horen ʃije woll jnen
joiʃten mit eijnem kerbtzettel joiʃten handtʃchrijfft bewiʃen die
hoijffreijde jre ʃij erfíndt ʃich jm zettel nít den alʃo widder-
fecht habenn vnd zu beʃloß vnd grŭntlichen verʃtandt dem rich-
ter bitt er joiʃt vmb eijn zu laijß als vmb eijn zemlich bewijʃŭng
zu thun daß die hoijffreijde dar ŭmb der zangk barten zu eijner hijn-
lichs gabe geben / Dar vff liebe redt vnd gibt antwort vff
joiʃten wijtlaŭftigen jntzog / Sagt dißer krieg hab vmb I½ jar
vngeŭerde gehangen vnd altzijth dŭrch joiʃten bracht zu verlen-
güng den freumbden / So angeʃehen wirth die kundʃag von líeben
geforth auch kerbzettel zwißen hengen Beckern vnd Barthen betref-
fen erfíndt ʃích jm zettel Eegemelt / daß barth ʃin teijll der behŭʃch-
üng zu gewijßt gemerckt vnd abgeteijlt vnd clerlich geredt bec-
kerhen daß ʃal din ʃín vnd diß mijner Sweʃter líeben vnd die
hoijffreijde Barthen allein geweʃt / So het er ʃije beckerhen auch al
leijnn zu geʃtelt vnd ʃíner ʃweʃter nit vnd wan ʃie ʃchone ʃíner
ʃweʃter geweʃt het er ʃie doch ʃijner ʃweʃter geben vnd zuge-
ʃtelt ʃetzt zu recht mit widderkaru(n)g Coʃten vnd ʃchatenn
Dar gegen verhofft joiʃt die kŭnd ʃoll jm zugelaißenn
werden zu bewijʃen wije gehort / Setzt zu R(ech)t vnd hatt
hijer vff die g(e)n(ann)te liebe die kŭnd nachgelaßen vt jŭris vnd
haijt joijʃt ʃin tag deß recht(en) zŭ der kunde
Montags nach Exaltacio(n)is Sancte Crŭcis anno vts(upra)
haijt Joiʃt Scherer zugeʃprochenn Cleʃe hückern vnd thomas En-
dreʃen vmb kŭntʃchafft der warheijt vnd Sagt ware ʃín daß
ʃije zwene verclagten haben gehort jn jars frijʃt von lieben ma-
this beckers ʃeligen dochter das die hoijffreijde darŭmb der zangk
vnd krieg jʃt zwißen jre lieben vnd Joijʃt Scherern / daß die ʃel-
big hoijffreijde ʃij jrem brŭder zu eijner hijnlichs gabe gebenn
vnd begert deß von jnenn jrn wißenn zü ʃagenn / Teʃtes vo-
lūnt obedíre vt jŭris eʃt
miteinander getan oder gehabt haben. Deshalb erachtet er, Jost, die Zeugenaussagen wie die Klage als nicht formgemäß und unbegründet, wiewohl er von einem Artikel, der hier nicht zugestanden wird, sagt, dass Barth gesagt habe, diese Hofreite sei seiner Schwester: Wenn er ins Schöne geredet hat, was nicht zugestanden wird, ist zu vermuten, dass er es aus Unachtsamkeit gesagt habe, dass diese Weinkaufsleute seinerzeit nicht darauf geachtet hätten und das Gut eines Armen miteinander verzehrt haben. Er will auch hiermit Zeugen und Klage abgelehnt und angefochten haben. Ferner hat sich Liebe vernehmen lassen, sie wolle ihm, Jost, mit einem von ihm eigenhändig geschriebenen Kerbzettel beweisen, dass die Hofreite ihr gehöre. Findet sich das im Kerbzettel nicht, kann er ihn angefochten haben. Zum Beschluss und gründlichem Verständnis der Richter, beantragt Jost Zulassung, um eine geziemende Beweisführung zu leisten, dass die Hofreite, um die der Streit geht, Barth bei einer Hinlichsgabe gegeben wurde. Darauf spricht Liebe und gibt Antwort auf den weitläufigen Einwand des Jost, dass dieser Streit seit ungefähr 1 ½ Jahre anhängig ist, und allezeit durch Jost in die Länge gezogen wurde, wenn die Zeugenaussage, die von Liebe geführt wurde und auch der Kerbzettel zwischen Henne Becker und Barth betrachtet wird. Denn es erfindet sich im erwähnten Kerbzettel, dass Barth seinen Teil der Behausung zugewiesen, vermerkt und abgeteilt hat, und klar gesagt hat: »Henne Becker, das soll dein sein, und das meiner Schwester Liebe.« Wäre die Hofreite Barth allein gewesen, so hätte er sie Hen Becker auch allein überstellt, und seiner Schwester nichts. Wenn sie bereits seiner Schwester gehört hat, hätte er sie doch seiner Schwester gegeben und überstellt. Bringt das vor Gericht mit Vergütung von Kosten und Schaden.
Dagegen hofft Jost, die Zeugenaussage soll ihm zugelassen werden, um zu beweisen, wie dies gehört wurde. Bringt das vor Gericht. Hierauf hat die genannte Liebe die Zeugen zugestanden, wie es Recht ist. Jost hat seinen Rechtstag für die Beweisführung erhalten.
Montag 15. September 1522 hat Jost Scherer den Clese Hucker und den Endres Thomas zur wahrheitsgemäßen Zeugenaussage aufgefordert. Es sei wahr, dass die beiden Beklagten in Jahresfrist von Liebe, der Tochter des verstorbenen Mathes Becker, gehört haben, dass die Hofreite, um die der Zank und Streit zwischen Liebe und Jost Scherer geht, Liebes Bruder als Hinlichsgabe gegeben worden sei. Jost begehrt, dass sie ihr Wissen darüber bekannt geben. Die Zeugen wollen gehorchen, wie es Recht ist.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 019v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-019v/pagination/11/ (Abgerufen am 30.11.2024)