ʃije hett Barthen nit vergünt / die gulten dar vff zŭ machen / vnd
ʃagt joiʃt ferners ware ʃín / das liebe dar bij vß vnd jnne jʃt gan-
gen do jch ʃolichen bŭwe gethan vnd liebe mir kein jntrag gethane
noch begern mit ʃo lang jch ʃolichen bŭwe follen bracht han do jʃt lie-
be vnd Stoffels becker vor gericht erʃchienen mít eijner vbergaben zŭ
thune / welch vbergabe mit Recht vnformlich erkant worden iʃt / deß
getzogen vff diße verhandelüng vormaijls geʃcheen / dar an der richt(er)
woll mercken kan / wer daß ware geweʃt daß die hoijffreijde líeben
geweʃt vnd hett mit jrem brŭder barthen gekütt / So hett jß der
vber gaben nit gedŭrfft von Stoffelßen / dan ʃie liebe het ʃie ʃelber
zü geben gehat vnd wijll jch joiʃt aüch hije mit alle artickel vnd
püncten gnŭgʃam verantworth haben vnd bitten mich von dißer vn-
gegrŭnten clage ledig erkent zu werden mit ablegung alles coʃ-
tens vnd ʃchatens mit fŭrbehalt aller nottŭrfft
Montags nach dem ʃontag Remíniʃcere anno etc xxiijo jʃt
hommels henne als montpar vnd Elícher gemahel lieben jnne recht
erʃchienen gegen joiʃt ʃcherern vnd begert jm die kund ʃage vnd joiʃtenn
Sʃloßredde dar vff zŭ verleʃenn vnd nach dem ʃelbigen haít er durch jorg
krancken dar zu laijßen redden vnd geʃagt er verwerff die kund nit hab
ʃie aŭch nije verworffen vnd jm gantzen handel geʃtanden der kŭn-
den ʃage So joiʃt widder lieben ʃin huʃchfraúwe gefort / So ange-
ʃehen wirth kŭnd ʃo liebe geforth hat daß die tzweij geʃwiʃter
getŭʃcht vrʃach halber ʃich jm handel erfindt vnd líebe noch vff
dißen tag den garten der dar ane ʃtoißt vnd gefŭrcht noch zu jrem
teijll hŭʃch gehort den Stoffels becker erbüwet vnd aúch geʃchorenna
biß zú lieben veranderŭ(n)g aber daß joiʃt fŭrdregt lieben verwilli-
güng daß ʃije dar bij vß vnd jngangen / Sagt lieben huʃchwirtt
neijn hab jm nicht geʃtatt oder vergunt / Sij aŭch nit jm land
geweʃt / So ʃij ʃie auch nít verfůrwŭndert geweʃt biß das ʃije zu
der ehe gegriffen vnd ʃobald ʃije liebe ʃolichs verkauffs der hoijff-
reijde gewar worden hab ʃie jß verbotten mit eijm büttel wie recht
jʃt bitt die künde vnd alle handelung zü beʃichtigen vnd daß
joíʃt handt abthŭ vnd dar vmb zü erkennen billich thun ʃoll bit
ʃolíchs mit recht zü erkennenn / Dar gegen ʃagt joiʃt widder
alle jtzŭnt artickel vnd pünct gemeijn jnredde jn hoffenü(n)g jm
joíʃten nit ʃchedich zú ʃin vßgeʃcheiden vff den artickel vnd pŭnct
daß gehort wirt daß liebe vnd jre bruder mít eijn gekŭtt haben
welcher kutt jn dißer gantzen handelŭng wije kŭntlich gemacht
worden jʃt der halb die Clegerin jre clage nit genŭgʃam bewíßt
haijtt der halber alle jre fŭrderu(n)g jnhalt díßer clage níchts wijll
auch joiʃt ʃije hije mit vnd allem andern fŭrtragen gnŭgʃam be-
hätte sie Barth nicht vergönnt, die Gülten darauf zu erheben. Ferner sagt Jost, es sei wahr, dass Liebe bei ihm aus- und eingegangen sei, als er diesen Bau ausgeführt hat, und Liebe ihm keinen Nachteil zugefügt, noch etwas begehrt hat, bis er den Bau vollendet hatte. Da sind Liebe und Stoffel Becker vor Gericht erschienen mit einer Übergabeforderung, auf diese vormals geschehene Verhandlung bezogen. Daraus können die Richter wohl erkennen, wäre es wahr, dass die Hofreite der Liebe gehört und sie mit ihrem Bruder getauscht hätte, so hätte es der Übergabe von Stoffel nicht bedurft. Denn Liebe hätte sie selbst zu geben gehabt. Damit will Jost alle Artikel und Punkte zur Genüge verteidigt haben und beantragt, von dieser unbegründeten Klage ledig erkannt zu werden, mit Vergütung von Kosten und Schaden, vorbehaltlich aller Notdurft.
Am Montag 2. März 1523 ist Henne Hennel, als Momber und Ehegemahl der Liebe, im Gericht gegen Jost Scherer erschienen und begehrt, ihm die Zeugenaussagen und Josts Schlussrede darauf vorzulesen. Danach hat er durch Jorg Krang dazu vortragen lassen und gesagt, er verwerfe die Zeugenaussagen nicht, habe sie auch nie verworfen und habe im ganzen Handel die Zeugenaussage zugestanden, die Jost gegen seine Ehefrau Liebe geführt hat. Wenn die Zeugenaussage betrachtet wird, die Liebe geführt hat, haben die Geschwister miteinander getauscht. Der Grund hierfür geht aus dem Handel vor, dass Liebe noch am selben Tag der Garten gehört, der daran stößt und neben ihrem Anteil am Haus liegt. Dieser wurde bis zur Veränderung zugunsten der Liebe von Stoffel Becker bebaut und gemäht. Dass aber Jost die Einwilligung Liebes vorträgt, sie sei dort aus- und eingegangen, dazu sagt Liebe dem Hauswirt: »Nein.« Sie habe ihm den Verkauf nicht gestattet oder vergönnt, sie sei auch nicht im Land gewesen, habe sich deshalb auch nicht gewundert, bis sie sich dann verheiratet hat. Sobald sie, Liebe, den Verkauf der Hofreite bemerkt habe, habe sie es mit einem Büttel verboten, wie es Recht ist. Sie beantragt, die Zeugenaussage und alle Handlung anzusehen. Sie beantragt, gerichtlich anzuerkennen. Jost möge seine Hände davon wegnehmen und sich angemessen verhalten. Dagegen trägt Jost gegen alle jetzigen Artikel und Punkte eine allgemeine Einrede vor, in der Hoffnung, sie seien ihm nicht schädlich, ausgenommen gegen den Artikel und Punkt, dass gehört wird, dass Liebe und ihr Bruder miteinander getauscht haben. Dieser Tausch ist in dieser ganzen Handlung eröffnet worden, weshalb die Klägerin ihre Klage nicht zur Genüge bewiesen hat und alle ihre Forderung inhaltlich dieser Klage nichtig ist. Jost will sie auch hiermit und alle anderen Vorträge zur Genüge
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 021, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-021/pagination/16/?cHash=415a94210344294b45afce3fa4254090&L=0 (Abgerufen am 01.11.2024)