dem kommer deß wínß / der ʃelbig ʃij durch ʃin liblich mŭtter
geʃcheen mit bekentenŭß des bŭttels vor euch Scheffen gelŭtt /
haijt er niemants nehers gehat weder kínd oder wijpp / vnd So
die mútter rechts mit dem kommer begert von wegen jres Sones
hofft hanß obg(e)n(ann)t der kommer ʃij erlich vnd dapfer geʃcheen deß ge-
branten winß halber / Setzt alʃo zu Recht / Dar widder pe-
ter Stahel durch ʃínen reddener Sagt / das die mutter den kommer
nit zu thun gehat vnd ʃŭnderlich auch angeʃehen do alle kommer
vermelt ʃin worden Sij hanß zu gegen geʃtanden vnd ʃtijll geʃwieg(en)
vnd ʃich mit den ʃelbig(en) kommern nít jngedrŭngen wije recht
vnd nu kompt nach der handt vnd ʃich jndringen wijll / Soll an-
geʃehen werden mítʃampt vnformlichem kommer der mutter
der halb der kommer von vnwirden Stelt zü recht / Dar vff
ʃagt hanß er wijß von keijner rechtfertigu(n)g / dar vmb er gewijßt
hab / Dar geg(en) peter lijeß redden wo er hanß behalt wije R(ech)t
daß er nit dar umb gewijßt geʃche waß Recht / Dar zu ʃagt
Ad ʃocios f(a)ct(u)m hanß G(e)n(er)alia Contra vnd Stelt auch zu recht Ambo zu recht
Zwijßen hanß Stemmelern Endres mürers Selígen Sone
hanß Stemler als ancleger eijnß vnd peter Staheln als antworter andernteijls
nach Clage antworth beijderteijll fŭrtrag vnd Rechtʃetze S(e)n(tent)ia
S(e)n(tent)ia Behelt Endres ʃone hanß Stemler wie recht / daß er vmb die recht-
fertigŭng mit den kommern nit gewijßt / Soll gehort werden
peter Stahel fŭrter zú geʃcheen waß recht
Solich vrteijll haijt peter Stahell verbott wije Recht / vnd hat
hanß Stemler ʃín bedanckt dar vff genomen vt jŭris ad proxi(mu)m
katherina relicta Jtem katherina johan molßbergers Relicta durch joiʃt ʃche-
johan molßberg(er)s g(egen) rern begert antworth von Conradts Greden / vff den jngelegt(en) kerb-
Co(n)radt Greden zettell am nehʃt(en) von jre katherin jngelegt / Dar vff antwort
Grede die beclagt vnd Spricht ware ʃín das die Copij deß kerb-
zettels jre vberlieffert ʃij vnd erfind ʃich dar jnne daß Conrat
metzeler Selige jre hüʃchwírt eijn pferdt ʃolt kaŭfft han vnd
ʃich vnd ʃín erben dar vor verʃchrieben ʃolt haben deß ʃije Grede
die beclagt nít geʃteth wißens gehaitt nach darŭmb gewijßt dan
Conradt jre man ʃij vßlendig vnd eijn zijth lang nit bij jre
geweʃt mocht vijll kaŭfft vnd ʃchúlt gemacht han nŭ hab ʃie
nichts von jme Conradten ererbt oder etzʃwas er zu jre bracht
aüch ʃije vff den tag do er vom leben zŭm toijde verʃchieden ʃij
nŭʃt mit jrem huʃchwirt Conradt(en) genoßen vnd jn gebrŭche
geʃeßen / Sŭnder jß ʃij ware daß wijrthen Cleßgen jre greden vat-
ter eijn gŭt hinter jme verlaßen vnd eijn letzt(en) will(e)n vnd teʃtame(n)t
die Bekümmerung des Weins. Diese sei mit Kenntnis des Büttels durch seine leibliche Mutter vor den Schöffen geschehen. Er hat niemand näher gehabt, weder Kind noch Weib. Wenn die Mutter Recht mit der Bekümmerung für ihren Sohn begehrt, hofft Hans, die besagte Pfändung den gebrannten Wein betreffend sei ehrlich und gewichtig geschehen. Deshalb bringt er das vor Gericht. Dagegen sagt Peter Stahl durch seinen Redner, dass die Mutter die Bekümmerung nicht zu tun gehabt hat, und besonders auch angesehen wird, als alle Bekümmerungen erwähnt worden sind, habe Hans dabei gestanden und geschwiegen und habe sich bei den Bekümmerungen nicht hineingedrängt, wie es Recht ist. Nun kommt er nach der Hand und will sich einmischen. Man soll das ansehen, samt der nicht formgerechten Bekümmerung der Mutter, weshalb die Bekümmerung unwürdig sei. Bringt das vor Gericht. Darauf sagt Hans, er wisse von keiner gerichtlichen Verhandlung, von der man ihn unterrichtet habe. Dagegen lässt Peter sagen, wenn er, Hans, es bekräftige, wie es Recht ist, dass er nichts davon gewusst habe, geschehe, was Recht ist. Dazu trägt Hans eine allgemeine Einrede vor und bringt das vor Gericht. Beide an das Gericht.
Zwischen Hans Stemler, Sohn des verstorbenen Endres Maurer, als Ankläger einerseits, und Peter Stahl, als Beklagter andererseits, nach Klage, Antwort, beiderseitigem Vortrag und Urteilsantrag, ergeht das Urteil: Bekräftigt Endres Sohn, Hans Stemler, wie es Recht ist, dass er bezüglich der rechtlichen Verhandlung der Bekümmerungen nichts gewusst habe, soll das angehört werden und weiter geschehen, was Recht ist.
Das Urteil hat Peter Stahl festhalten lassen, wie es Recht ist, und hat Hans Stemler seine Bedenkzeit darauf genommen, wie es Recht ist, bis zum nächsten Gerichtstag.
Katherina, Witwe des Johann Molsberger, begehrt durch Jost Scherer Antwort von Grede Conradt, auf den von Katherina eingereichten Kerbzettel am nächsten Gerichtstag. Darauf antwortet Grede, die Beklagte, und sagt, es sei wahr, dass die Abschrift des Kerbzettels ihr überliefert worden sei. Finde sich darin, dass Konrad Metzler, ihr verstorbener Ehemann, ein Pferd gekauft und sich und seine Erben dafür verschrieben habe, gesteht sie nicht, Kenntnis davon gehabt oder davon gewusst zu haben. Ihr Mann sei im Ausland und eine Zeit lang nicht bei ihr gewesen. Er hätte viel kaufen und Schulden gemacht haben können. Nun habe sie nichts von Konrad geerbt, auch habe er ihr nichts zugebracht. An seinem Todestag haben sie nichts mit ihm genossen und in Gebrauch gehabt, sondern es sei wahr, dass Clesgin Wirt, Vater der Grede, ein Gut hinterlassen habe, und ein letzter Wille und Testament
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 034, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-034/pagination/16/ (Abgerufen am 29.10.2024)