ʃin geborenden teijll jnhalt deß vrteils hait wollen nachfolgen aber
der gegenteijll paŭels henne ʃich erʃchienen haitt mít dem merenn
teijll deß haŭffens der ʃachen verwendt beʃŭnderlich dŭrch Cleʃe wijr-
tenn vnd Símon Scherernn daß doch nit wenig zú achten beʃŭnder
dem Scherer daß er gehort haijt jn allen verhandelung(en) dije vnwar-
heijtt des clegers fŭrtragenn jn dem daß ʃich der cleger jn der clag hat
laijßen horenn er hab Sieben doitlicher wonden entpfangen vnd jtzü(n)t
jn dieʃer beʃichtigung vor Erbarn leŭten wije ernent jʃt ʃich gar
vnd zu maijll keín doitlich wonden erfíndt vnd dar zu der wonden
nit daß halbteijll der halber der ʃcherer dem cleger ʃin vnwarheijtt
hijlfft erʃtatenn (hije bij haijt Simon ʃcherer geʃtanden vnd Solichs pro-
teʃtert •) Sagt joiʃten hen fürter ʃich nit mehe dan drij kleijner won-
den erfíndt vnd dar dŭrch dŭrch ʃolich klein wonden joiʃten hen nit ʃo
hochlich mag Condemnert vnd verdŭfft werden nŭ jʃt doch dißer
hínter halten vnd nít vollenendt worden durch deß widderteijls groiß
vnformlich fŭrderu(n)g welch ane pauels henne nit verwirckt jʃt der
halber joiʃten henne noch hije ʃteth jnhalt deß vrteijls bitt euch als rich-
ter paŭels henne antzúhalten daß er ʃin gepurlich teijll kŭntlich mach
jnhalt deß vrteijls wijll er willig ʃin wo jß aber jn deß richters ver-
moge were wijll joiʃten henne vnderthenig gebet(en) han jm ʃin ge-
bŭrlich teijll zü erkennen als vor die meiʃter als vor gebetenn
Dar widder ʃagt pauels henne Gemeijn jnredde vnd vßtzoge
ʃagt jß ʃij genŭgʃam gehort wije vorgetragen daß joiʃten henne nít
hab wollen verlaíßen ane gut freŭnde deß halber nit gehandelt mocht
werden getzogen vff joíʃtenn ʃelbʃt gebeten freŭnde / So ʃij Símon vor-
mals auch ernent als gut freŭndt vnd als eijn ʃcherer vnd vrʃach
gnŭg ernent jn actis wijll jnen auch vom gegenteijll vnverwŭrf-
fen han vnd Sagt paŭels hen zu beʃlŭß der ʃachen daß er ʃín gůten er-
beten freŭnde hijer vor euch die Scheffen vrbŭttig zü ʃtellen mít be-
ger joiʃtenhenne ʃin gebeten aŭch ʃtelle nach vermoge diß abʃcheidts
jʃt dem cleger pauels henne vngezwífelt die ʃelbig(en) guten freŭnde
von beijden teijln gebeten werden gnŭgʃam erkennen vnd anetzeijgenn
vor eüch richternn den ʃchatenn / So ʃije vermeijn pauels henne geʃche-
en ʃij weß joiʃten henne dar ane pflichtig vnd deß glaublich antzeij-
gŭng dar thŭne jʃt paŭels henne eúch richter hijer jnne vnderthe-
nig ane rŭffenn daß der beclagt ʃolichs auch zü thune ʃchuldig / Bit
ʃolichs mit Recht zü erkennenn / Dar gegen joiʃten henne fŭr
tregt vnd ʃagt / Er beger daß paŭels henne ʃin ʃchaten kuntlich mach
ad Socios fact(u)m vnd bitt wije vor gebeten jʃt vnd Setzt auch zú recht ad ʃocios
Jtem paŭels henne hait heude jngelegt eijn zettell / Sagt dar vff
paŭels henne Stehe vertzeichent der gerichts Coʃten vnd ʃchatenn / So er gegen joiʃt
joiʃt Scherer Scherern jn der vermeijnten Schmehe ʃachen erlítten begert von eŭch
den richternn den ʃelbígenn zu Taxerenn vnd den ʃelbig(en) offentlich(e)n
gemäß dem Urteil seinen gebührenden Teil beitragen. Der Widerpart Henne Pauel hat sich offenbahrt, den größten Teil der Angelegenheit abgewendet, besonders durch Aussagen des Clese Wirt und des Simon Scherer, wobei besonders die des Scherers nicht wenig zu achten ist. Er hat in allen Verhandlungen den wahrheitswidrigen Vortrag des Klägers gehört, indem, dass sich der Kläger in der Klage hat vernehmen lassen, er habe sieben tödliche Wunden empfangen. Jetzt bei der Inaugenscheinnahme durch ernannte ehrbare Leute haben sich jetzt plötzlich nur halb so viele und auch keine tödlichen Wunden gefunden. Deshalb hilft der Scherer, die wahrheitswidrige Angabe des Klägers zu bestätigen. Simon Scherer hat dabei gestanden und sich dagegen verwahrt. Hen Jost sagt weiter, es haben sich nicht mehr als drei kleine Wunden gefunden, und wegen solch kleiner Wunden möge man ihn nicht so hart verurteilen und beschweren. Nun ist doch das zurückgehalten und nicht vollendet worden, wegen der nicht formgerechte Forderung der Gegenpartei, welche an Henne Pauel nicht verwirkt ist, weshalb Hen Jost gemäß dem Urteil noch hier steht. Beantragt, die Richter sollen Henne Pauel anhalten, gemäß dem Urteil seinen ihm gebührenden Teil deutlich zu machen. Das will er tun. Wo es aber im Vermögen der Richter steht, will Henn Jost untertänig beantragt haben, ihm seinen gebührenden Teil rechtlich anzuerkennen, wie zuvor bei den Meistern beantragt worden ist.
Dagegen trägt Henne Pauel eine allgemeine Ein- und Gegenrede vor, es sei zur Genüge gehört worden wie vorgetragen wurde, dass Henn Jost nicht ohne gute Berater erlassen haben wollte, weshalb nicht verhandelt werden konnte, bezogen auf die von Jost selbst aufgebotenen Berater. So sei Simon vormals auch als guter Berater ernannt worden und als ein Scherer. Die Gründe sind genügend in der Verhandlung genannt worden. Henne Pauel will ihn auch von der Gegenpartei nicht abgelehnt haben. Henne sagt zum Beschluss der Sache, dass er seine guten aufgebotenen Berater hier vor den Schöffen erbietig stellt. Begehrt, Henne Jost möge seine aufgeboteten Berater auch erbietig stellen vermöge dieses Rechtentscheids. Der Kläger Henne Pauel akzeptiert die von beiden Seiten hinzugebetenen guten Berater. Sie werden vor den Richtern zur Genüge den Schaden erkennen und anzeigen, wie sie glauben, dass dieser Henne Pauel entstanden ist, wozu Henne Jost diesbezüglich verpflichtet ist. Damit eine glaubhafte Anzeige geleistet wird, hat Henne Pauel die Richter hierzu untertänig angerufen, dass der Beklagte auch schuldig ist, das zu tun. Beantragt, das gerichtlich anzuerkennen. Dagegen trägt Henn Jost vor und sagt, er begehrt, dass Henne Pauel seinen Schaden bekannt gibt und beantragt so, wie es zuvor beantragt worden ist, und bringt das ebenfalls vor das Gericht. An das Vollgericht.
Henne Pauel hat heute einen Zettel eingereicht, auf dem die Kosten und der Schaden stehen, die er gegen Jost Scherer in der vermeintlichen Angelegenheit der Schmähung erlitten hat. Begehrt von den Richtern diesen Schaden zu taxieren, und denselben öffentlich
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 038v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-038v/pagination/8/ (Abgerufen am 02.11.2024)