zŭ verleʃen als geʃcheen dar jnne Copien vermelt werden vom gerichts
ʃchriber geloißt vnd abgeʃchrieben die dan gekoʃt haben acht albŭs be-
gert der taxe / Dar vff Sagt joiʃt Scherer er verhoff die ʃelbigenn
viij alb nit ʃchŭldig zú ʃín zü geben wan jß ʃij nit gerichts Coʃten waß eij-
ner vßgebe dem ʃchriber vor Copien / Dar gegen leonhart von paŭ-
els henne wegen er verhoff jß ʃij gerichts Coʃtenn vnd Setzt ʃolíchs zü R(ech)t
Ad ʃocios f(a)ct(u)m Dar vff Sagt joiʃt G(e)n(er)alia Contra vnd Setzt auch zú R(ech)t ad Socios
Jtem johannes von haßmanßhuʃen g(e)n(ann)t Gobharts johannes Gibt ant-
Simon Scherer worth Símon Scherern vff die clage am nehʃten verʃchíenenn gericht vff
Gobharts Joh(ann)es jnenn gethane / Sagt wije Símon der cleger jme johanʃen eijn cleijnn
wonden jm heŭpt geheijltt deß ʃij er nit jn abredden aber jß ʃij ware
do er geheijlt worden ʃij do haben Símon vnd er johannes gut freŭnde
gebetenn vnd die ʃachen vß der handt geʃtalt die aũch ʃolich rachtŭng ge-
macht vnd verpenett vnd er johannes hab aúch der rachtŭngs leŭ-
ten ʃprŭche folntzog gethan vnd er verʃicht ʃich aŭch / Símon ʃoll dar
ane beʃethtigt ʃín vnd vorgenu(n)gt vnd begert das ʃímon der clage abʃte
mit ablegŭng Coʃtenn vnd Schatenn / Dar gegen Símon Sagt
dŭrch leonharten daß er ane nijmpt daß johannes geʃtehe daß jme
Símon die wonden jm heüpt geheijltt wijll jß aũch jm recht(en) verbot han
als aber der verclagt ferner jm rechten fŭrtregt wie der cleger vnd be-
clagt beijde jre freŭnde dar geben wirt vom cleger nit geʃtanden aber
ware ʃij jß daß Gobharts johannes mít andern jn jacobs huʃch geʃeß-
en vnd nach jme Simon geʃchíckt mít begere die ʃachen an ʃie zŭ ʃtel-
len zū erkennen die billicheijt Coʃten vnd ʃchatenn haijt Simon die
ʃachen verlaißen das ʃie treŭlich machen weß billich ʃij haben die ʃel-
bigen jnne jrer rachtŭng gemacht (• doch ʃünder Schmehe dar von zŭ
reddenn •) daß Simon werden ʃoll Sechß alb vnd jnen den rachtŭngs
leŭten Eijn halber gld zú verdrinckenn / nŭ Sagt Simon jß ʃij jm
rechten verʃehen vber den halben teijll deß werts zü machen níchtig ha-
ben ʃie jme den Sechʃten teijll kume gemacht / Bitt dar vmb den ʃprŭche
nichtig zú erkennen / Dar vff Gobharts johannes antwort
vnd nijmt ane den verlaiß Símon ʃelbʃt geʃteth vnd ane die leùde ge-
ʃteltt vnd er johannes hab daß ʃin lŭdt deß erkentenŭß vßgeracht
vnd wo ʃie die vertragʃlude / Simon die xviij alb allein zü erkent
vnd geʃprochen müßt er gefolgt haben were ʃin auch willig geweʃt
vnd verhofft johannes der verclagt jme Simon dem Cleger nit ʃchul-
dig zu ʃín wijther Sagt johannes der verclagt zu vor vnd eher der
vßʃproche geʃchee / Sij jß mit handt treŭwen verlaißen der halber er ver-
hoffe er ʃij jme vmb ʃín forderŭng nit ʃchŭldig / Dar gegen Sagt Si-
mon Scherer der ancleger / jß Sij gnŭgʃam gehort wie jß verlaißen vnd
wie er Símon auch dar zu komen ʃij / Daß aber jme Símon vijll zu we-
nig gemacht wie gehrt zúgt ʃich Símon vff beʃichtigung deß ʃcha-
tens vnd ʃagt ware ʃín das er der cleger vieer wochen allen tag jn
zu verlesen. Als dies geschehen ist, werden darin Kopien erwähnt, vom Gerichtschreiber gelöst und abgeschrieben, die dann acht Albus gekostet haben. Begehrt die Taxe. Darauf sagt Jost Scherer, er hofft, er sei nicht schuldig, die besagten acht Albus zu geben, denn es seien keine Gerichtskosten, was einer dem Schreiber für Kopien zahlt. Dagegen sagt Leonhart für Henne Pauel, er hoffe, es seien Gerichtskosten und bringt das vor Gericht. Darauf trägt Jost eine allgemeine Einrede vor und bringt das ebenfalls vor Gericht. An das Gericht.
Johannes von Assmanshausen genannt Johannes Gobhard gibt Simon Scherer Antwort auf die gegen ihn angestrengte Klage vom letzten Gerichtstag. Simon habe ihm eine kleine Wunde am Kopf geheilt. Das streite er nicht ab, aber es sei wahr, als er geheilt worden sei, haben Simon und er gute Berater gebeten und die Angelegenheit aus der Hand gegeben. Sie haben auch eine Rachtung gemacht und eine Geldstrafe festgelegt, und er, Johannes, habe auch dem Spruch der Rachtungsleute Vollzug getan und erwartet das auch. Simon soll darin bestätigt sein und zufriedengestellt, und begehrt, dass Simon von der Klage absteht, mit Vergütung von Kosten und Schaden. Dagegen sagt Simon durch Leonhart, er nimmt an, dass Johannes gestehe, er habe ihm die Wunden am Kopf geheilt, will das auch im Gericht festgehalten haben. Dass aber der Verklagte ferner im Gericht vorträgt, Kläger und Beklagter hätten ihre Berater dazugegeben, wird vom Kläger nicht zugestanden. Es sei aber wahr, dass Johannes Gobhart mit anderen in Jakobs Haus gesessen, und nach ihm, Simon, geschickt habe, mit dem Begehr, die Sache an sie zu verweisen und die Rechtmäßigkeit von Kosten und Verlust zu erkennen. Simon hat die Sache erlassen, damit sie getreulich ausmachen, was rechtmäßig ist. Dieselben haben ihnen ihre Rachtung gemacht, doch ohne über die Schmähung zu reden. Simon sollen sechs Albus gezahlt werden und den Rachtungsleuten ein halber Gulden Trinkgeld. Nun sagt Simon, es sei im Recht vorgesehen, über die Hälfte des Werts auszumachen. Das sei nichtig, denn sie haben ihm kaum den sechsten Teil gemacht. Beantragt darum, den Spruch als nichtig anzuerkennen. Darauf antwortet Johannes Gobhart und nimmt an, dass Simon die Übergabe selbst gesteht und an die Leute gebracht hat. Johannes habe das gemäß Ermessen geschlichtet, und wenn die Vertragsleute Simon die 18 Gulden alleine zuerkannt und zugesprochen haben, müsste er es eingeklagt haben. Er wäre dazu auch bereit. Johannes, der Beklagte hofft, Simon, dem Kläger, nichts schuldig zu sein. Weiter sagt Johannes, zuvor und ehe der Schiedsspruch geschehe, sei es mit Handtreu übergeben. Deshalb hofft er, er sei wegen seiner Forderung nichts schuldig. Dagegen sagt Simon Scherer, der Ankläger, es sei zur Genüge gehört worden, wie es übergeben wurde, und wie er, Simon, auch dazu gekommen sei, das aber ihm, Simon, viel zu wenig gemacht sei, wie zu hören war. Simon bezieht sich auf die Inaugenscheinnahme des Schadens, und sagt, es sei wahr, das er, der Kläger, vier Wochen jeden Tag in
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 039, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-039/pagination/17/ (Abgerufen am 01.12.2024)