ʃin deß beclagten huʃch zu jme gangen flijß vnd arbeit mit jme ge
hatt daß der widderteijll nit widderʃprechen kan deß halb der ʃprŭch
nichtig mit Repeterŭng vorgethaner jnredde / Dar vff Gob-
harts johannes Sagt / jß ʃij vor penet vnd vortragen laijß jß dar
Ad Socios f(a)ct(u)m bij vnd Setzt zú Recht Ad Socios
hengen Becker Jtem hengen Becker haijtt heude eijn geríchts zettell jngelegt dar vff
joiʃt Scherer vertzeíchent den gerichts Coʃten ʃo er gegen joiʃt Scherern erlitten haijtt
dar jnne vermelt werden vieer alb vor Copien dem ʃchriber begert
die ʃelbigen vnther anderm gerichts Coʃten zú taxeren mít anderm Coʃt(en)
jm widder zü geben / Dar vff joiʃt ʃagt er verhoff er ʃij ʃolich iiij alb
nit ʃchuldig zü geben vnd ʃolichs ʃij nit gerichts coʃten / Dar gegen Sagt
hengen er verhoff jß ʃij gerichts Coʃtenn darŭmb ʃchüldig Setzt ʃolichs
Ad Socios f(a)ct(u)m zu recht / joiʃt Sagt G(e)n(er)alia Con(tra) Setzt auch zu Recht
Rabens cleʃe Jtem jacob thome als montpar Rabens cleʃen ʃínes Swehers Sagt
peter von finten durch leonhart flücken entgegen vnd widder petern von fínten daß er eijnn
rechtʃließende clage vff petern furgetragenn dar vff g(e)n(ann)ter peter der
beclagt den krieg nit beŭeʃtiget wie recht / Sagt der Cleger do mít
daß nichtigheit deß proces vermíttenn werde daß der verclagt ʃchül-
dig ʃij den krieg zü beŭeʃtigen geʃte oder nit geʃte / Bitt ʃolíchs mit
Recht zü erkennenn / Dar gehen Sagt der verclagt er hab gnug-
ʃam geantwort ʃoll auch vor eijn antwort angeʃehen vnd erkent wer-
den / Dar vff der Cleger er zijeg ʃich vff beʃichtigŭng / daß der krieg
nit beŭeʃtiget ʃij vnd Stelt zu Recht / Dar gegen Sagt der ver-
Ad Socios f(a)ct(um) clagt G(e)n(er)alía Contra Setzt aúch zü Recht
peter Stahel Jtem heíntzen henne gíbt durch joíʃt Scherern antwort peter
heintzen henne Staheln vff die erʃt clage am nehʃt(en) vff jnen gethane betreffenn
den acker / Sagt jß moͤge ware ʃín das er den acker jngehat / So
aber als cleger fúrtregt vnd vermelt eijn noʃchbaŭme der hal-
den cleger jn mangel ʃtehe deß teijls / Sagt dißer verclagt der baŭ-
me ʃij jn drijen jaren nit geʃwŭngenn hab auch nit noʃche gehatt
der halber er nit genoßen ʃij jme vnmoglich noʃche dar von zü geb(e)n
vnd am andern artíckel ʃagt verclagter do er den Acker hab
wollen verkaŭffen do hab er dem Cleger ʃín beßerŭng feijll gebot-
ten / aber vom cleger abgeʃlagen worden vnd nit angenomen dar
vmb er heintzen henne den acker verkaŭfft philípʃen von Erben
heijm doch mit fürbehaltŭng dem cleger ʃin gerechtigheit vnd er
hab auch die letzʃte frŭcht jnne der clage vermelt jeckel mehern
von deß paters wegen zu hŭʃchen zu geʃtalt der ʃie entpfangenn
Bitt ʃich darumb von dißer clagen ledig zu erkennen vnd zu ab-
ʃolŭeren / Dar vff Sagt peter Stahell der cleger er neme
ane daß er erkentenŭß deß verclagten den acker vnd noʃchbaŭme
betreffen vnd ʃo jm ʃin teijll nit worden verhofft er zu gelaißenn
sein, des Beklagten, Haus zu ihm gegangen sei, er Fleiß und Arbeit mit ihm gehabt habe. Dem kann der Widerpart nicht widersprechen, weshalb der Schiedsspruch nichtig sei, mit Wiederholung vorgetaner Einrede. Darauf sagt Johannes Gobhart, es sei eine Geldstrafe bestimmt und vorgetragen worden, er lasse es dabei, und bringt das vor Gericht. An das Gericht.
Henne Becker hat heute einen Gerichtszettel eingereicht, auf dem die Gerichtskosten verzeichnet sind, die er gegenüber Jost Scherer erlitten hat, worin vier Albus für Kopien beim Schreiber genannt sind. Begehrt dieselben unter den anderen Gerichtskosten zu taxieren und ihm zusammen mit den anderen Auslagen wiederzugeben. Darauf sagt Jost, er hoffe, er sei nicht schuldig, diese vier Albus zu geben, es seien keine Gerichtskosten. Dagegen sagt Hen, er hoffe, es seien Gerichtskosten, darum seien die auch zu bezahlen. Bringt das vor Gericht. Jost trägt eine allgemeine Einrede vor und bringt das ebenfalls vor Gericht.
Jakob Thomas als Momber seines Schwagers Clese Rabe sagt durch Leonhart Fluck, gegen und wider Peter von Finthen, dass er eine rechtschlüssige Klage gegen Peter vorgetragen habe. Darauf hat Peter, der Beklagte, den Rechtsstreit nicht bestätigt, wie es Recht ist. Damit, so der Kläger, die Nichtigkeit des Prozesses vermieden werde, sei der Beklagte schuldig, den Rechtsstreit zu bestätigen, ob er gestehe oder nicht gestehe. Beantragt, das gerichtlich anzuerkennen. Dagegen sagt der Beklagte, er habe zur Genüge geantwortet, soll auch als eine Antwort angesehen und erkannt werden. Darauf sagt der Kläger, er berufe sich auf die Untersuchung, dass der Rechtsstreit nicht bestätigt sei, und bringt das vor Gericht. Dagegen trägt der Beklagte eine allgemeine Einrede vor und bringt das vor Gericht.
Henne Heintz gibt durch Jost Scherer dem Peter Stahl Antwort auf die am letzten Gerichtstag erfolgte erste Klage, den Acker betreffend. Sagt, es möge wahr sein, dass er den Acker innehat. Da aber der Kläger vorträgt und einen Nussbaum erwähnt, wegen dem dem Kläger sein Anteil nicht gegeben worden sei, sagt der Beklagte, der Baum sei in drei Jahren nicht geschüttelt worden und habe auch keine Nüsse getragen. Deshalb habe der Kläger nichts bekommen, es sei ihm unmöglich, davon Nüsse zu geben. Zum anderen Artikel sagt der Beklagte, da er den Acker habe verkaufen wollen, habe er dem Kläger den Mehrwert zum Kauf angeboten. Das sei aber vom Kläger abgeschlagen und nicht angenommen worden. Deshalb habe er, Hen Heintze, den Acker dem Philip von Erbenheim verkauft, doch unter Vorbehalt des Rechtsanspruchs des Klägers. Er habe auch die letzte Ernte, die in der Klage erwähnt ist, dem Jeckel Mer für den Pater zu Ingelheimerhausen zugestellt, der sie auch empfangen hat. Er beantragt, ihn deshalb von dieser Klage als ledig zu erkennen und frei zu sprechen. Darauf sagt Peter Stahl, der Kläger, er nehme die Entscheidung, den Acker und den Nussbaum betreffend, an. Da ihm sein Anteil nicht zugefallen sei, hofft er, zugelassen
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 039v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-039v/pagination/6/ (Abgerufen am 03.12.2024)