jnne der gebrochen handt moge ʃínes lebens zu ende jn aller
notturfft gebrŭchen vnd wo jß die notturfft erfurdert der ʃelbi-
gen jrer beijder güter zum teijll zu verkaŭffen vnd fíndet ʃich
aŭch clarlich jnne der ʃelbigen vbergabe vnd beʃatzung daß
nach dem abʃterben deß erʃten als jtzt peters von fínten ʃín gŭ
ter gemeijnlich mitʃampt Neʃen gŭtern verbŭnden nach ʃínem ab-
ʃterben zu gemeijner erbʃchafft beijder ʃijths nehʃten freunde komen
vnd fallen ʃollen alles jnhalt der beʃatzung vnd vbergabe So pe-
ter von fínten jn Crafft ʃíner bewiʃŭng vorgetragen haijt Den
artickel jacob thome jnne recht anemen vnd verbot haben wijll
So nu daß alʃo die offenbarlich warheijt daß peter von fínten vnd
Rabens Nehe ʃin eeliche huʃchfraŭwe vff beijder ʃijths jren beijdenn
nehʃten freunden zu geʃtelt vnd fŭrbehalten haben yedes peter
vnd Neʃe ʃínem geʃwiʃtert oder nehʃten freŭnden die erbʃchafft
ʃíner verlaßen güter wije billich vnd recht vnd den ʃelbigen ar-
tickel Crefftig beʃtene laijßen biß ende vnd abʃterbens Rabens Ne-
ʃen jʃt clerlich zu verʃtene daß peter von fínten ʃolich güter nit
kan oder mag fúrter eijner andern perʃon zu ʃtellen Sünder die
gŭter ʃo er von Rabens Neʃen hat mitʃampt ʃínen gütern ʃich der
zu gebrŭchen vnd zu níeßen biß zu ende ʃínes lebens / Deß ʃich
dick g(e)n(ann)ter jacob thome vnd ʃín principall nit anderʃt haben
laijßen horenn wo peter von fínten ʃolíchem gelebt hett oder
noch zúr zijth thun wollen ʃij dißer cleger jme jnne den geprüch
vnd beʃeße aŭch nŭtzung aller gůter gar nichts tragen vß dißen
angezeijgten vrʃachen folgt beʃließlichen daß Rabens neʃe gnŭg-
ʃam vorbehalten hait Rabens cleʃen die erblich gerechtigheit jrer
güter hijer vmb bitt vnd begert g(e)n(ann)ter jacob thome als mom-
par Rabens cleʃen ʃijnes ʃwehers mit endichem vrtel zu erken-
nen zu ercleren vnd zu ʃprechen daß peter von fínten von ʃíner
vermeijnten níchtigen vbergabe ʃo er jtzt jnne der zweijten ehe
ʃíner Elichen hŭʃchfraŭwen gethane nemlich jn guttern So er
von Rabens Neʃen jnhaijt abtzuʃtene vnd jm biʃeß vnd ge-
bruche zü bliben vnd Rabens cleʃen als nehʃten erben zu erkennen
alles nach vermoge jnbrachter vber gabe vnd beʃatzung ʃetzt ʃo-
lichs zu recht wie dan jn ʃíner jnbrachter clage begert vnd ge
betten mit ablegung alles coʃten vnd ʃchaten fürbeheltlich not-
tŭrfft vnd mittell der rechten Dar vff sagt peter von
von fíntenn er hab diße ʃachen zum nehʃten jungʃten zu recht
vermöge der 'gebrochenen Hand' bis an sein Lebensende in aller Notwendigkeit zu gebrauchen und wenn es die Notwendigkeit erfordert, die ehemals gemeinsamen Güter zum Teil zu verkaufen. Es findet sich auch deutlich in derselbigen Übergabe und Inbesitznahme, dass nach dem Tod des ersten Ehepartners, wie jetzt des Peters von Finten, seine Güter gemeinsam mit Agmes' Gütern verbunden sind, nach seinem Tod zu gemeinschaftlicher Erbschaft an beiderseitige nächsten Verwandte kommen und fallen sollen, alles gemäß der Inbesitznahme und Übergabe, wie Peter von Finthen das kraft seiner Beweisführung vorgetragen hat. Den Artikel will Jakob Thomas im Gericht annehmen und festgehalten haben. Da das nun die offenkundige Wahrheit ist, dass Peter von Finthen und seine Ehefrau Agnes Rabe auf beiden Seiten die Erbschaft ihrer hinterlassenen Güter ihren beiden nächsten Verwandten zugestellt und vorbehalten haben, sowohl Peter als auch Agnes ihren Geschwistern oder den nächsten Verwandten, wie das angemessen und Recht ist, und sie den betreffenden Artikel in seiner Gültigkeit bis zum Ende und zum Tod der Agnes Rabe bestehen lassen, ist klar zu verstehen, dass Peter von Finthen solche Güter nicht weiter einer anderen Person zustellen kann und darf, sondern die Güter, die er von Agnes Rabe hat, zusammen mit seinen Gütern, gebrauchen und nutznießen kann bis zum Ende seines Lebens.
Diesbezüglich haben sich der mehrfach genannte Jakob Thomas und sein Prinzipal nicht anders vernehmen lassen, da Peter von Finthen dem nachgekommen ist oder es zur Zeit noch tun will, dürfe der Kläger ihm im Gebrauch, im Besitz und in Nutzung aller Güter gar nichts nachtragen. Aus diesen angezeigten Ursachen folgt abschließend, dass Agnes Rabe dem Clese Rabe die Erbgerechtigkeit ihrer Güter genügsam vorbehalten hat. Deshalb beantragt und begehrt Jakob Thomas als Momber seines Schwagers Clese Rabe mit einem Schlussurteil anzuerkennen, zu erklären und auszusprechen, dass Peter von Finthen von seiner vermeintlichen, nichtigen Übergabe, die er jetzt in der zweiten Ehe seiner Ehefrau getätigt hat, nämlich der Güter, die er von Agnes Rabe innehat, Abstand nehmen und Clese Rabe in ihrem Besitz und Gebrauch belassen und ihn als nächsten Erben anerkennen soll, alles gemäß der eingereichten Übergabe und Inbesitznahme. Bringt das vor Gericht, wie das in seiner eingebrachten Klage begehrt und beantragt wurde, mit Vergütung sämtlicher Kosten und jeglichem Schaden, vorbehaltlich Notdurft und Rechtsmittel. Darauf sagt Peter von Finthen, er habe diese Sache am letzten Gerichtstag vor das Gericht
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 053v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-053v/pagination/11/ (Abgerufen am 30.10.2024)