Karlenn ʃthwerten hab veyll gebotte(n) Sagt karlenn war ʃin aber
karlenn iʃt des ʃelbigen velst velʃt nicht nottorfftig geweʃt vnd begert
ʃyn aũch noch nit ʃagt aber ʃo doch karlen e(i)n vormu(n)der iʃt des
enckelnn vnd das kintt vnder ʃeinen jarn iʃt ʃynes alters der zet
geweʃt vnd iʃt noch iʃt vnd ens das Enckeln aûch des v(er)kaũfft(en)
gůczs aller neʃt Erb geweʃt vnd noch vnd aũch ʃolich verkaùfft
feldt noch onvergifft vnd v(er)gebenn iʃt welche giff dem de ver-
kaůffer zùm dicker mol gebottenn iʃt vnd nit wellen an nem(m)en
der halbe(n) Joʃten parthy v(er)hofft dem kindt ʃolt ʃyn lʃʃŭng vor-
behaltenn ʃin wie noch Vlrichs henn ʃagt dar gege(n) das er in
recht annim(m)t vnd v(er)bott haben will das ʃthwerʃt karlen geʃtedt
das ein ʃolichr ʃolicher kaũff angebotten ʃy ʃo nü die zytt ʃich verʃtliffen
hat vnd etlich jar v(er)lauffenn wie vorgedragen vnd das kindt
genŭckʃam anzeiŭng thüt was en benom(m)en hab die zytt nit laʃʃen
gethan ʃo karles peter ʃyne eyethũm verkaũff ʃich vnd ʃin enckeln
aüßzübrengen hab verdrŭt Vlrichs henn die loͦʃʃŭng nichtig zů
erkenn Seczt ʃolichs zů recht vt jŭris Dar gegenn ʃagt karle(n)
die will das felt ongegifftig vnd on vbergebenn iʃt ʃolt zũgeloffe(n)
Ad ʃocios f(a)ct(u)m werdenn ʃecz ʃolichs aŭch zu recht Ambo ad ʃocios
Jeckel guͤnthemer Jtem jeckel gůnth(ru)mer ʃthůldich bartholomes emmeln vor zytt gelùen
Bartholmes Emmel ij gld vnd ab verdint eyn halbenn gld mit farn hot ene bezalt mit
vff v alb beger außbezaling Dar vff fur widtheteijl hot ʃin
tag ad p(ro)x(imu)m
Peter kúß Jtem Endres wyß exp(ar)te peter küʃenn begert anwort von
Stoffel Stoffelnn becker dar vff ʃtoffeln ʃin tag hot ad prox(imu)m dan zůgebenn
Erk(en)t J[t]em joʃt Scherer Erkent j gld willhelm mũller von wacker(n)
heym zu gebben neʃt komende Oʃternn
Erfolt in Crafft Jtem der probʃt im Sal erfolt Velten von weʃterfeldt vff
/ p / b / viiɉ alb vnd j halb maldr korns mit ʃampt coʃt(en) vnd ʃtad(en) zube-
zalenn i(n) menʃe actũm Mitwochs noch Conŭerʃio(n)is paũlj a(nno) xxij
iʃt ein v(er)ʃtanden ʃyn bůttel erlaũbt / p / beredt etc vt juris
des Karl Schwert, feilgeboten habe. Karl sagt, es sei wahr, aber Karl habe das Feld nicht benötigt und begehrt es auch nicht, sagt aber, da doch Karl ein Vormund des Enkels und das Kind seinerzeit noch nicht volljährig war und noch ist, und er der allernächste Erbe des Enkel und auch des verkauften Gutes gewesen und noch ist, dieses verkaufte Feld noch unverschenkt und unvergeben ist, welche Gabe dem Verkäufer zum wiederholten Mal angeboten wurde und er es nicht annehmen wollte. Deshalb hofft die Partei des Jost, dem Kind sollte seine Lösung nach wie vor vorbehalten sein. Henne Ulrich sagt dagegen, dass er im Gericht annimmt und das festgehalten haben will, dass Karl Schwert gesteht, das ein solcher Kauf angeboten worden sei, sich die Zeit abgeschliffen hat und etliche Jahre vergangen sind, wie dies vorgetragen wurde, und das Kind zur Genüge Anzeigung tut, was ihm die Zeit nicht zugelassen hat, da Peter Karl sein Eigentum verkauft hat, um sich und seinen Enkel durchzubringen. Henne Ulrich vertraut darauf, dass man die Lösung als nichtig erkennt und bringt das vor Gericht, wie es Recht ist.
Dagegen sagt Karl, weil das Feld nicht vergeben und übergeben ist, sollte das zugelassen werden. Bringt das ebenfalls vor Gericht. Beide an die Schöffen.
Jeckel Gunthrum beschuldigt Emmel Bartholmäus, er habe ihm vorzeiten zwei Gulden geliehen und einen halben Gulden mit Fahrdiensten bei ihm verdient. Er hat ihn bis auf fünf Albus bezahlt, begehrt Ausbezahlung. Darauf hat die Gegenpartei einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag erhalten.
Endres Wiss begehrt von Seiten des Peter Kaus Antwort von Stoffel Becker. Darauf hat Stoffel seinen Verhandlungstermin beim nächsten Gerichtstag erhalten, um sie dann zu geben.
Jost Scherer erkennt an, Wilhelm Muller von Wackernheim kommende Ostern einen Gulden zu geben.
Der Propst im Saal klagt Velten von Westerfeld an, 7 ½ Albus und einen halben Malter Korn samt Kosten und Schaden in Mainz zu bezahlen. Geschehen Mittwoch nach der Bekehrung des Paulus im Jahr 22 [29. Januar 1522]. Ist einverstanden, Büttel sind erlaubt, Pfänder gestellt, wie es Recht ist.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 058v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-058v/pagination/4/ (Abgerufen am 02.11.2024)