oder neijn zu ʃagenn ʃij jme vnmoglichen zu thun vnd verhofft er
ʃij jß jme nit ʃchuldig jm rechten zu thun vrʃach jtzt gehort jʃt
daß hanß becker durch drŭ(n)ckene wijʃe nit wißens dregt von ʃolicher
verhandelung vnd So er ʃolt ʃagen ja zu den ʃachen vnd were nit
ʃo beʃwert er ʃich ʃelbʃt / So er aber neijn ʃolt ʃagen / So worden an-
der fromme leüde do mít beʃwert der halben hanß laijßt luter ʃin
ʃachen wie ergangen jß ʃij oder nit wijll er doch verhoffen er hab
jm genug geantwort do mít er ʃich jtzundt laijßt horen vor
dem richter vnd vmbʃtande er wijß nit anders von g(e)n(ann)tem petern
dan alle gůt bitt aber maijll jne Eijn guter gemeijns man zu
ʃín der glichen wolt er hijerwidderŭmb Setzt ʃolichs widdervmb zu R(ech)t
wije vor / Dar zu peter kŭß Sagt / deß drŭnckene wijʃe Sij nit
antzunemen dan diß clag vermag eijn antwort vmb daß
wort / ja / oder neijnn vff daß Sag er ja / So geʃche fūrter waß r(ech)t
Sagt er aber neijn / So wijß er kund vnd kŭndtʃchafft vnd ʃetzt zu
recht jnne maijßen wije vor / Aŭß oben angezeijgter vrʃach
ad Socios Factum Sagt hanß becker wije jtzunt gehort jʃt / verhofft jm deß nit ʃchul-
dig zu ʃin Setzt auch zu recht wie vor / ambo ad Socios
hommels hen Jtem hanß becker g(e)n(ann)t Stoffels gibt antwort hommels henne
Stoffel becker von giʃenheijm vff ʃin vor getragen jnne recht clage vnd Sagt er
hanß geʃtehe dem cleger gar níchts ʃchŭldig zu ʃin nach daß er jme
etzʃwas verheijßen hab bit ʃich der clag zu abʃolūeren vnd ledig zu
erkennen mit ablegung Coʃten vnd ʃchaten / Dar gegen hom-
mels henne ʃagt wije daß hanß Eg(e)n(ann)t ( Sijner hommels henne fraŭ-
wen ʃweʃter zu mentze ketgen vß ʃolicher narŭng die hanß bec-
ker jtzunt beʃijtzt vnd beʃeßen haijtt die dar komen jʃt von wegen
ʃijner hŭʃchfrauwen geleffert funfftzig gld an gülte vnd
ane gelde vnd zwo küwe der ʃelbig(en) eijn vor eijn beth gerechent vnd
wije man dan ander dochter vßʃetzt / Solt er ʃiner fraūwen aūch
geben han vnd vß ʃetzen wije jre liblich ʃweʃter vnd ʃolt jre mit
keijnem vorʃtehen vnd mehec vorbehalten ob er waijgerhafftig ʃin
woltt deß zemlich bewijʃung zu thune vnd wo er nít widder
redden wolt / Solichs zu recht beʃloßen han Dar vff der g(e)n(ann)t
copiam hanß begert Schup vnd tag ad proxi(mu)m Et copiam hūiŭs
Grede tho(ma)s hen fraū Jtem Grede thomas henne frauwe haijt jr daß vrtel zwiß-
Criʃtgen ʃchnider en jre vnd Criʃtgen ʃchnider vßgangen laijßen offenen vnd ʃich
dar vff erbotten dem ʃelbigen vrteijll zemlichen volntzog zu thun jn-
halt deß gewißten vrteijls vnd bit do mít jre zu verhelffen zu endt-
lichem rechten / Dar gegen Criʃtgen ʃchnider ʃagt / wije daß er
oder 'Nein' zu sagen sei ihm unmöglich und hofft, er sei ihm nicht schuldig, dies im Gericht zu tun, weil jetzt gehört worden ist, dass Hans Becker wegen Trunkenheit nichts von dieser Verhandlung weiß. Sollte er 'Ja' zu den Sachen sagen, wäre er selbst nicht so beschwert, wenn er aber 'Nein' sagen sollte, so würden andere fromme Menschen damit beschwert. Deshalb lässt Hans seine Sachen lauter, wie sie ergangen sind, es sei oder es sei nicht, will doch hoffen, er habe ihm ausreichend geantwortet. Damit lässt er sich jetzt vor dem Gericht und den Schöffen vernehmen, er wisse nichts anders als alles Gute von Peter. Er bittet abermals, ihm ein guter Schiedsrichter zu sein, desgleichen wollte er es umgekehrt auch. Bringt das erneut vor Gericht, wie es Recht ist. Dazu sagt Peter Kaus, dass wegen Trunkenheit nicht anzunehmen sei, dass diese Klage eine Antwort mit Wort 'Ja' oder 'Nein' vermag. Darauf sage er: 'Ja'. Es geschehe weiter, was Recht ist.
Sagt er aber 'Nein', so wisse er Zeugen und Beweise und bringt das vor Gericht, in der Weise wie zuvor. Aus oben angezeigter Ursache sagt Hans Becker, wie jetzt gehört wurde, und hofft, ihm das nicht schuldig zu sein. Bringt das auch vor Gericht. Beide an die Schöffen.
Hans Becker genannt Stoffel gibt Henne Hennel von Geisenheim Antwort auf seinen Vortrag, im Gericht, klagt und sagt er, Hans, gestehe dem Kläger gar nichts, das er schuldig ist, noch dass er ihm etwas verheißen habe, beantragt, ihn von der Klage zu entbinden und ledig zu erkennen samt der Vergütung von Kosten und Schaden. Dagegen sagt Henne Hennel, dass Hans der Ketgen, der Schwester Henne Hennels zu Mainz, aus den Einnahmequellen, die Hans Becker jetzt besitzt und besessen hat, die von seiner Ehefrau auf ihn gekommen sind, 50 Gulden an Gülte und an Geld geliefert hat und zwei Kühe, davon eine für ein Bett gerechnet, und wie man dann der Tochter festsetzt, sollte er seiner Frau auch gegeben und sie damit ausgestattet haben, wie eine leibliche Schwester, und sollte ihr 'mit keinem vorstehen und mehr vorbehalten' sein, wenn er sich weigern sollte, das geziemend zu beweisen. Und wenn er nicht dagegen reden wollte, wollte er dies gerichtlich abgeschlossen haben. Darauf begehrt der genannte Hans Aufschub und einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag und Kopie dessen.
Grede, die Ehefrau des Henne Thomas, hat das Urteil, das zwischen ihr und Cristgen Schneider ergangen ist, eröffnen lassen, und sich darauf erboten, dem Urteil geziemenden Vollzug zu leisten, gemäß dem gewiesenen Urteil, und beantragt damit, ihr zu einem abschließenden Recht zu verhelfen. Dagegen sagt Cristgen Schneider, dass er
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 061v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-061v/pagination/9/ (Abgerufen am 28.10.2024)