Montpar Actŭm Sontags Oculi mej haijt jacobus thome montpar
gemacht vnd zu ʃínem anwalt geʃetzt Thomas Endreßen ʃínen
brŭder / jn ʃínem namen vnd von ʃínent wegen zu han-
deln / walten / ʃchalten zu gewin verluʃt vnd allem rechten / weß er
jnne richs gericht zu ʃchicken oder zu ʃchaffen haijtt / jn meliorj for-
ma Et cu(m) reŭocacione etc
Montags nach Oculi mej anno etc xxiiijo
Gelengt Jtem die ʃachen zwißen hommels henne von Giʃenheijm an
eijnem vnd joiʃt ʃcherern andernteijls jʃt gelengt zu verdra-
gen ad proxímŭm
lorentz kancker Jtem lorentz kancker Sagt er hab ʃin kŭnd jn recht ʃwebendenn
gerlachs henne zwißen jme vnd andernteils gerlachs henne laijßen offenenn
So nŭ gerlachʃhenne kranckheijt halber nit erʃchínen kan / Bitt
lorentz vmb eijn bŭttel jme zum nehʃten gericht zu verkunden jn
ʃíner ʃachen zu beʃlíeßen wie recht jʃt jme eijn büttell geluhenn
vff recht zwißem nehʃten gericht
peter bender Jtem hanß von faller Stroheʃchnider Sagt daß jnne rechferti-
hanß von faller tung zwißen jme vnd peter Bendern von wicker zu míttelnheij(m)
wonhafftig hab daß buche laijßen offenen am nehʃten gerichts tag
jnne Crafft eijner bewijʃŭng ʃiner verantwort dar jn ʃich dan
clarlich erfindt daß peter bender von wegen jden ʃíner huʃch-
fraŭenn jnen hanʃen von faller quitert vnd vortzijegen aller
furderŭng / So ʃije an hanʃen von faller vermeijnt zu habenn
Solichs hanß von faller angenomen vnd jnne recht verbott hab(e)n
wijll erfíndt ʃich auch wijther jm gerichts bůche daß g(e)n(ann)te jde aŭch
ʃolichs erkant vor dem Schulteißen ʃolichs wijll er hanß von faller auch
verbott haben vnd jn crafft ʃíner bewijʃūng angenomen vnd ver
drŭhet er hab gnŭgʃam bewijßt / Bit ʃich deß halber zu abʃolue-
ren vnd ledig erkent zú werden mit ablegung Coʃten vnd ʃcha-
ten / Dar vff peter bender begert ʃín tag vmb mangels wijln
ʃines furʃprechen ad proxi(mu)m
johan ʃcharpenʃtein Jtem johan von ʃcharpenʃtein vnʃer ʃchŭlteis ʃpricht zu Rín
Rin hirman hirman vmb eijn freuell / Sagt daß jm hirman den nít gijbtt
Schad jme noch ʃo vijll dar zu / begert antwort / Dar vff
antwort g(e)n(ann)ter hirman / Er geʃtehe der clag nit / Dar gegen der
g(e)n(ann)t Schŭlteis ʃagt er woll ʃin clag zemlich bewijʃen vnd ʃin tag jŭris
dar zu wije recht jʃt haijt er geheijʃchen
Geschehen 28. Februar 1528
Jakob Thomas hat Endres Thomas, seinen Bruder, zum Momber gemacht und zu seinem Anwalt gesetzt, in seinem Namen, und für ihn zu handeln, zu walten, zu schalten, zu Gewinn, Verlust und allen Rechten, was er im Reichsgericht zu tun und schaffen hat, in der besten Form und bis auf Widerruf usw.
Montag 29. Februar 1524
Das Verfahren zwischen Henne Hennel von Geisenheim einerseits und Jost Scherer andererseits ist auf Übereinkommen auf den nächsten Gerichtstag verschoben worden.
Lorenz Kancker sagt, er habe seine Beweisführung in dem im Gericht schwebendem Verfahren zwischen ihm und Henn Gerlach eröffnen lassen. Da nun Henn Gerlach wegen Krankheit nicht erscheinen kann, beantragt Lorenz einen Büttel, der ihm den nächsten Gerichstag verkündet und in seinem Verfahren abschließt, wie es Recht. Ihm ist gemäß dem Recht ein Büttel bis zum nächsten Gerichtstag verliehen worden.
Hans von Faller, der Strohschneider, sagt, er habe in der Verhandlung zwischen ihm und Peter Bender von Wicker, zu Mittelheim wohnhaft, das Buch öffnen lassen, am nächsten Gerichstag gemäß einer Beweisführung seine Rechtfertigung [zu geben]. Darin zeigt sich deutlich, dass Peter Bender für seine Ehefrau Ide, ihm, Hans von Faller, quittiert und auf alle Forderung verzichtet hat, die sie, Ide, vermeint, an Hans von Faller zu haben. Das will Hans Faller angenommen und vor Gericht festgehalten haben. Es findet sich auch weiter im Gerichtsbuch, dass Ide auch solches vor dem Schultheiß anerkannt hat. Das will Hans von Faller ebenfalls vor Gericht festgehalten und kraft seiner Beweisführung angenommen haben, und vertraut darauf, es zur Genüge bewiesen zu haben. Beantragt, ihn deshalb freizusprechen und als ledig zu erkennen, mit Vergütung von Kosten und Schaden. Darauf begehrt Peter seinen Verhandlungstermin, in Ermangelung seines Fürsprechers, am nächsten Gerichstag.
Johann von Scharfenstein, der Schultheiß, klagt gegen Herman Ryne wegen eines Frevels. Dass Herman ihm den nicht gibt, schade ihm nochmal so viel dazu. Begehrt Antwort. Darauf antwortet Herman, er gestehe die Klage nicht zu. Dagegen sagt der Schultheiß, er wolle seine Klage gebührend beweisen, und hat seinen Rechtstag dazu gefordert, wie es Recht ist.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 062v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-062v/pagination/7/ (Abgerufen am 23.11.2024)