vrtels Dar gegenn Sagt hans vff denn Jngelachtenn Koʃte(n)
beclagt ʃich der halbenn beʃwernis des vorʃprechenn lonn das der
weit vbermacht iʃt der halb er denn Taxer ann denn richter
ermeʃʃenn ʃeczenn will vnd wes jm des erkent wirt will hans
willig ʃinn vnd vŭrter jnn der haúpt ʃachen will er antwůrt
gebenn jnhalt des vrtels vnd Sagt dŭrch Rediche vrʃach Ja
vnd ʃagt diʃʃe vrʃach das ens war ʃy das Er hans becker vnd
Peter kŭʃʃe mit eynander ʃebb vierde geʃpelt habenn des tags
etc inhalt der clagenn vnd vnder allem habe Peter eczliche gelt
vffgeczŭck vnd hans dieʃʃem verclagtenn nit hot wellenn
laʃʃenn volgenn nach vermog ʃyns gewindts / Solichs hait
hans / nit welnn leidenn vnd ʃin gelt welnn habenn derhalben
ʃie zwenn mit worthenn zuhauffe komen So lang das Pe-
ter dieʃenn verclagtenn mit eyner kruʃʃenn an kopf geworf-
fenn vnd vber das eynn Stechmeʃʃer aū aūch ze aůß gezocket
vnd jnen do mit geʃtochenn das Er hait zum ʃtherer mûʃʃen
genn der habp hans becker aũß vrʃachenn hart bewegt vnd
aŭch eynn Stieffenn drunck gehat das das wort in beweg-
nis zorns vnd drunckner weis geʃthenn ʃei vnd will auch do
mit verhoffenn jm nit withers ʃthuldick zu ʃeinn ey enenn
zú pùrgernn dan wie Er jnenn aũch vormals vor dem ge
richt vnd vmbʃta(n)dt hot půrgirt vnd will hie mit repetert ha-
benn alle vorige verhandůng in zů ʃthliʃʃenn wie vor Dar
gegenn Peter kúes nimpt ann vnd will w verbotht habenn
die Erkentnis Hans beckers in halt der clag will verhoff(en)
die wort nach noturfftikeit ʃiner ernn Als vff eijne offenber-
lichenn w widderrůffe(n) / vnd dieʃe clag er Peternn angelegt hait
jn ʃynn ʃtadt zuʃthenn vnd enenn des Erledigenn czeŭck ʃich
des vff Recht / vnd ʃagt furter das hans becker jme peter(n)
ʃthuldick ʃy vor dieʃʃem Ritther gericht ʃolichenn widder
rũffe zŭthůn der maiß hait Ers mit dem maűll dar gethan
ʃals auch do mit widder hene weg thůn / Er ʃal aŭch hie-
Urteil. Dagegen redet Hans gegen die vergüteten Kosten, beklagt sich deshalb über die Beschwernis des versprochenen Lohns, dass der viel zu hoch ist. Deshalb will er die Taxierung dem richterlichen Ermessen anheimstellen und was ihm diesbezüglich zuerkannt wird, das will Hans befolgen und weiter in dem Rechtsstreit Antwort geben gemäß dem Urteil. Er sagt auf redliche Veranlassung 'Ja' und sagt, dass diese Veranlassung wahr sei, dass er, Hans Becker, und Peter Kaus eines Tages selbviert miteinander gespielt haben usw. gemäß der Klage. Unter anderem habe Peter etliches Geld verzockt und wollte das dem beklagten Hans nicht zukommen lassen gemäß dessen Gewinn. Solches hat Hans nicht hinnehmen wollen und wollte sein Geld haben. Darum sind sie beide mit Worten so lange aneinandergeraten bis Peter dem Beklagten einen Krug an den Kopf geworfen hat und darüberhinaus ein Stechmesser herausgezogen und ihn damit gestochen hat. Damit hat er zum Scherer gehen müssen. Hans Becker sei aus diesem Grund hart bewegt gewesen und hat auch einen wackeren Trunk gehabt. So sind aufgrund des Zorns und des Trinkens die Worte in Erregung geraten. Er will damit hoffen, ihm nichts weiter schuldig zu sein, ihn von den Worten so zu reinigen, wie er ihn auch vormals vor dem Gericht und den Beisitzern gereinigt hat, und will hiermit wiederholt haben, alle vorige Verhandlung einzuschließen. Dagegen nimmt Peter Kaus an und will die Auffassung Hans Beckers festgehalten haben, gemäß der Klage. Er will hoffen, dass Peter die Worte nach Notwendigkeit seiner Ehre offen widerruft und diese Klage, die er, Peter, angelegt hat, ihm an seiner statt zugesteht und sich dessen entledigt. Beruft sich dabei auf das Recht. Peter sagt weiter, Hans Becker sei ihm schuldig, diesen Widerruf vor diesem Rittergericht zu leisten. Er hat das mit dem Maul dargelegt, er soll es auch damit wieder bereinigen. Er soll auch hier
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 066v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-066v/pagination/14/ (Abgerufen am 30.11.2024)