Dar vff Hans vonn Moʃbach Sagt er geʃthe jm gar nichts
Sagt der probʃt vnd zeůgt ʃich vffe bewyʃung ha(be)t temp(us) jůr(is)
Jacob portner J[t]em jacob porthner Spricht zu Rhin hermenn vnd ʃagt
kuͦnd zeʃproch(en) wie das er ʃampt viller gŭther geʃelʃʃ geʃelʃthafft ʃyenn
inne Iacobs hŭʃths geweʃt nemlich vff denn Eßmitwoche
dies jars vnd auch denn ganczenn dag gezeet gezert jnne
jnne Eynnŭ(n)g vnd fritʃam gelebt / mit vff denn abent das
ʃie jr orthenn gemachtenn vnd heim geʃtheidenn vnd Her
mann aůch der ʃelbigenn eyner mit ʃampt der geʃelʃthafft
zu der dheor außgangenn das ʃich jacob keins haders ader
zancks nachvolgenn beʃürget vnd by ʃiene(n) dhis werloiß(en)
geʃeʃʃenn iʃt mit zweynenn ader dryenn : iʃt g[e]nanter her
mann widder zu der dhoͤr jnne kommenn zu ruck jacob(e)n
hat jacob die hant vff dem dhis gehat lygenn vnd ver
nima(n)t ʃich beʃorget hot Hermann ʃin meʃʃer auß geczogenn
jm jacobnn dem wirdt dry finger gelempt vnd ʃonderlich
vnn eynem abgehauwe(n) Hofft dieʃʃer cleger Er ʃoll jm ʃolichs
vnd beʃunderlich in ʃynem haŭʃths vnbilch gedann habenn
Seczt ʃinn ʃthadenn vff hundert gůldenn vnd well aůch
Lieber hŭndert gŭlbert verliernn ʃynns gŭtzs wan Er ʃolich
eim ʃthadenn hait vnd hoff Iacob Er Rhinn herma(n) ʃoll in ʃo
lichenn ʃthadenn Erkant werdenn begert eynn richtlich ant
wŭrt ja ader nein ʃetz zů recht Dar vff Herma(n) ʃagt
Er geʃte der Clage nit will jacob ʃinn clag czemlich bewy
ʃenn hait ʃin tag vt moris eʃt
Peter Salwechter Jtem Peter Salwechter Sagt Er wiß neuʃt mit ime Heintz grabenmachrnn zu rechen
Heintz grab(e)nmach ʃagt dar nebenn dwill geʃtandenn wirt der dhoͤr vnd rame(n)
er • bilch ʃol er ʃie Jme beczalenn vnd ʃall im des mit Recht ge
neůenn ʃteltzs aŭch alʃo zŭrecht ʃampt des Coʃt(en) vnd ʃthad(en)
Dar gegenn heincz graben macher Dwill der cleger ʃinn
hŭʃthfraŭw jnn der clagenn anzeit vnd durch die theor ʃyner
Darauf sagt Hans von Mosbach, er gestehe ihm überhaupt nichts zu. Sagt der Propst und beruft sich auf die Beweisführung. Hat dafür Zeit, wie es Recht ist.
Jakob Pfortener hat eine Forderung an Herman Ryne. Er sagt, er ist zusammen mit einer zahlreichen guten Gesellschaft in Jakobs Haus gewesen, nämlich am diesjährigen Aschermittwoch und habe den ganzen Tag in Einigkeit gesessen und friedlich verbracht. Am Abend haben sie ihre Rechnung gemacht und sich für den Heimweg getrennt und Hermann sei auch mit der Gesellschaft zur Tür hinausgegangen. Jakob habe sich wegen keines nachfolgenden Haders oder Zanks gesorgt und bei seinem Tisch alleine mit zwei oder drei Personen gesessen. Genannter Hermann ist wieder zur Tür hineingekommen, zurück zu Jakob. Jakob hat die Hand auf dem Tisch liegen gehabt und sich um nichts Sorgen gemacht. Hermann hat sein Messer herausgezogen, ihm, Jakob dem Wirt, drei Finger gelähmt und besonders einen abgehauen. Der Kläger hofft, er soll ihm dieses und besonders in seinem Haus auf ungerechte Weise angetan haben. Er setzt seinen Schaden auf 100 Gulden an und wollte auch lieber 100 Gulden seines Guts verlieren, als solch einen Schaden zu haben. Jakob hofft, Herman Ryne soll dieser Schaden zuerkannt werden. Begehrt eine gerichtliche Antwort 'Ja' oder 'Nein'. Bringt das vor Gericht. Darauf sagt Hermann, er gestehe die Klage nicht. Jakob will seine Klage angemessen beweisen. Hat seinen Verhandlungstermin bekommen, wie es Gewohnheit ist.
Peter Salwächter sagt, er wisse nichts mit ihm zu rechten. Sagt daneben, weil die Tür und der Rahmen geziemend zugestanden wird, soll er ihn bezahlen und soll ihn damit gerichtlich zufriedenstellen. Bringt das vor Gericht samt Kosten und Schaden.Dagegen sagt Heinz Grabenmacher, der Kläger beschuldigt in der Klage seine Hausfrau und hat doch diese alte Tür
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 068, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-068/pagination/28/ (Abgerufen am 30.10.2024)