Henels henn Jtem Jn ʃachenn So ʃich erhaltenn Zwiʃʃenn henels henn
vonn Geyʃenheim inn namenn vnd vonn wegenn ʃeiner
Hans beck(er) huʃthfrauwenn Liebenn als Cleger an eynem vnd hanʃ(en)
beckernn anderntheils Sagt g[e]nanter Cleger das Er diʃʃe nach
volgende poʃiciones vnd Artickel bey gethanem eide dar geb
vnd wo ʃoliche artickel ʃein eigne that brurnn ʃag g[e]nanter cle
ger war ʃein wa aber eynn fremde that bey gthane(m) eidt glaũb
war ʃein
Zũm Erʃtenn Sagt g[e]nanter cleger war ʃein das wilant
in leb(e)nn geweʃt eynn jnwoͤnere zu Niedernn jngelnheim ge
nant mathes becker vnd ʃein huʃthfrauwe g(e)n(ann)t katherina
zũm Andernn das die zwey elũde in dem Sacrame(n)t der hel
ligenn ee gehabt vnd zur welt gezielt drü kinder So noch
in lebenn Nemlich Barthenn katherinenn vnd lieb(e)nn diʃʃes
Clegers huʃthfrauw
Zum drithenn das Mathes becker vonn diʃʃer welt verʃtheíd(en)
vnd eynn zemliche mercklich narůng nach im verlaʃʃenn vnd
ʃeine kinder als neʃtenn erb(e)n dar zu ʃein eliche huʃthfraůwe
katherine(n) als eynn nieʃʃerin ader beʃiczerin der ʃelbigenn ley-
gende vnd farnthab gůter irs lebes zů ende
Zűm virdenn das nach dem abʃterbenn Mathes beckers ka
therina ʃein nach gelaʃʃne witwe ʃich mit hans beckernn
diʃʃenn verclagtenn zũr zweithenn Ehe gegriffenn vnd
vermehelt hab iʃt war
Zum funfftenn das katherina diʃʃer Clegerinn mutter aůch
vonn diʃʃer welt verʃtheidenn vnd nach ir verlaʃʃenn Barthe(n)
katherinenn vnd Lieb(e)nn als ir neʃtenn erb(e)nn von mathes
Beckernn irem Erʃtenn hußwirt Ehrliche gbornn
Zũm Sechʃtenn das alle Gerechtikeit aller liegender
vnd farenthaber gůtter So Mathes becker vnd katherina
elude verlaʃʃenn in ʃtant der heiligenn ehe beieynnander
gehabt vnd nach jrer beider thoit vff diʃʃe Clegerin vnd
irenn mit gʃwiʃternn allenn vnd eynem jdenn beʃonder zu
ʃeinem geborendenn theill tranßmũtert vnd gefallenn
Zűm Siebendenn das g[e]nanter Cleger vonn wegenn ʃeiner
In dem Verfahren, das sich zwischen Henne Hennel von Geisenheim, im Namen und für seine Ehefrau Liebe, als Kläger, und Hans Becker, erhalten hat, sagt der Kläger, dass er diese nachfolgenden Positionen und Artikel bei geleistetem Eid darlegt. Wenn solche Punkte seine eigene Tat berühren, sagt der Kläger, es sei wahr, aber eine fremde Tat bei geleisteten Eid, glaubt er, sie sei wahr.
Zunächst sagt der Kläger, es sei wahr, dass Einwohner zu Nieder-Ingelheim genannt Mathes Becker und seine Ehefrau Katherina gelebt haben.
Zum anderen haben die beiden Eheleute das Sakrament der heiligen Ehe genossen und haben drei Kinder zur Welt gebracht, die heute noch leben, nämlich Barth, Katherine und Liebe, die Ehefrau des Klägers.
Drittens ist Mathes Becker von dieser Welt gegangen und hat eine gebührend beachtliche Haushaltung hinterlassen und seine Kinder als nächste Erben, dazu seine Ehefrau Katherine als Nutznießerin und Besitzerin, bis zu ihrem Lebensende, der liegenden und fahrenden Güter.
Zum vierten hat sich nach dem Tod des Mathes Becker seine Witwe Katherine mit Hans Becker, dem Beklagten, in eine zweite Ehe begeben und vermählt, das sei wahr.
Zum fünften ist Katherine, Mutter der Klägerin, auch von dieser Welt gegangen und hat Barth, Katherine und Liebe als ihre nächsten Erben von Mathes Becker, ihrem ersten Ehemann, hinterlassen, alle ehelich geboren.
Zum sechsten ist alle Gerechtigkeit der liegenden und fahrenden Habe, die die Eheleute Mathes und Katherina Becker hinterlassen und im Stand der heiligen Ehe zusammen gehabt haben, nach ihrer beider Tod auf die Klägerin und ihre Mitgeschwister, auf alle zusammen und auf jedes einzeln zu seinem gebührenden Teil transmutiert und gefallen.
Zum siebten hat sich der Kläger für seine
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 069, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-069/pagination/22/ (Abgerufen am 02.11.2024)