haůʃthfrauwen ʃich der ʃelbigenn gerechtikeit vnderzogenn
vnd ʃich auch nochmals vnterzeugt ʃo vill im inrecht gepůrt
Zum Achtenn Das hans becker nit hait Laiʃʃenn vffrichtenn
Eynn Inventariům der verlaʃʃenn leigendenn vnd farnthab
gůter So mathes becker nach ʃeinem abʃterbenn verlaʃʃenn
katherinenn ʃeiner nachgelaʃʃenn withwenn vnd nach
irem abʃterbenn ʃich hans verner verandert mit Felnn
ʃeine Ehelichenn hußfrauwenn So er itzůnt hat Die ʃelbigen
inbehaltenn vnd gebrůcht one das das er jdes iars fur der
oberkeit rechnu(n)g gethann hab vnd vor der frůntʃthafft
wie ʃich dann das gepurt vnd recht iʃt
Vndt gib g[e]nanter Henels henn diʃʃe ob(e)n angezeigtenn ar-
tickel bey gethanem eidt vor mit vntherdeniger Bitht ha(n)s
beckernn darann zuhaltenn vff diʃʃe artickel ʃemplich vnd
eynenn idenn beʃonder zůantworthenn vermittelʃt des
eidts vnd wes vonn dem antworthernn nit geʃtandenn wůrde
erbut ʃich henels henn zemlicher maißs / vnd nit vberfluß
ʃich zubeweiʃenn
Jtem jʃt henels henn auch Richter her Inne vntherdeinthlich
anrůffenn Solichs ʃein vordrages mit Recht zuerkennen
wo ʃich der verclagt darwidder ʃeczenn welle ader wũrde
mit ablegũng Coʃtes vnd ʃthades jm vorderliches rechter
zũverhelffenn
Aũch her inn vůrbehaltenn alle noitũrfft vnd mithel der
Rechtenn wie gewonheit vnd recht iʃt etc Dar vff begert
hans becker ʃthůp vnd diʃʃer artickel abʃtrifft Ad p(roximu)m te(m)p(us)
Hausfrau zu der selben Gerechtigkeit bekannt und bekennt sich nochmals dazu, so viel es ihm im Gericht gebührt.
Zum achten hat Hans Becker kein Inventar der hinterlassenen liegenden und fahrenden Habe aufrichten lassen, die Mathes Becker nach seinem Tod der Katherin, seiner Witwe, hinterlassen hat und nach deren Tod diese Güter Hans, der sich mit seiner jetzigen Ehefrau Feln verändert hat, behalten und gebraucht hat, ohne dass er jedes Jahr vor der Obrigkeit Rechnung gelegt hat und vor der Verwandtschaft, wie sich das gebührt und Recht ist.
Und gibt Hen Henel diese oben angezeigten Punkte bei geleistetem Eid vor, mit dem untertänigen Antrag, Hans Becker daran zu halten, auf diese Punkte gesamthaft und auf jeden einzeln mittels des Eids zu antworten. Was von dem Beklagten nicht zugestanden wird, das will Hen Henel in angemesser Weise ohne überflüssige Beweisführung aufzeigen.
Hen Henel ruft die Richter hermit untertänig an, seinen Vortrag gerichtlich anzuerkennen und ihm, wenn sich der Beklagte da widersetzen wollte oder würde, mit Erstattung von Kosten und Schaden unverzüglich zum Recht zu verhelfen.
Auch hierbei vorbehalten alle Notdurft und Rechtsmittel, wie dies Gewohnheit und Recht ist. Darauf begehrt Hans Becker Aufschub und Abschrift dieser Artikel zum nächsten Verhandlungstermin.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 069v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-069v/pagination/10/ (Abgerufen am 30.10.2024)