Zum dritten brengen genanten bernhart horníck
vnd hans von Ingelheym eyn clag gegen petern
von memels dorff fur vnd ʃagen daß zur
im iar xvc vnd xv peter von memelʃdorff vmb
den Ernveʃt(en) karle von Ingelheym ʃeliger gedechtníß
vnd ienen bernhart hornìcken die grißmole xx Jare
langk beʃtand(en) habe jedes jares fur xiiij m(a)lt(e)r korn
mentzer maß jenen davon zu libern vnd zű
geben wie dan noch hie fur jn der erʃt(en) clag
furgetragen vnd derzit vnderpfand dafur verlegt
wurd(en) vnd nemlich ij morgen wíeʃen in Níderjngel
heymer gemarckten gelegen gefor oben zű Ryn heyncz
vnd(en) zu der brück wegk Jtem noch eyn morgen wìʃen
jm mittel weg vnd brück weg gefor oben zu ham(m)-
en bender vnd(en) zu Schwerts karlin Jtem eyn halp
ʃait(en) ackers jn der lang gaßen gefor vnd(en) zu thomas
bartholmeß emelß ʃone vnd die ʃelbigen vnderpfand
jn nachfolgender zit in andre hant komen one wißen
oder verwillígűng der ob(e)n angezeiten verlíer
begern genanten bernhart hornick vnd hans
von Ingelheym mit recht zu erkennen daß peter
memels dorff ʃie Schuldig ʃihe andre vnterpfand
zu verlegen ʃo gut vnd des werts ʃo die wie die
ʃo furmals verlacht geweʃt als vff xxiiij gld daran diʃß cleger habend
vnd ʃicher ʃyn mogen jerer verluen moeln zu mit
vnderpfandt der ob(e)n angezeígt(en) xiiij m(a)lte(r) korn jars
davon zu erwart(en) ʃeczen ʃolichs zu recht mit
ablegung coʃt(en) vnd ʃchaden
mit furbehaltung in diʃʃen drien Jnbracht(en)
clagen vnd eyner jeder beʃonder die zű
mern zu myndern zu ercleren vnd alle zu
fur zu brengen jn nachfolgender zit wes noturft
vnd recht iʃt
Drittens bringen Bernhart Hornieck und Hans von Ingelheim eine Klage gegen Peter von Memmelsdorf vor und sagen, dass im Jahr 1515 Peter von dem mittlerweile verstorbenen Karl von Ingelheim und ihm, Bernhart, die Griesmühle auf 20 Jahre gepachtet hat. Er hat jedes Jahr 14 Malter Korn, Mainzer Maß, zu liefern und zu geben, wie dies in der ersten Klage vorgetragen wurde. Derzeit sind Unterpfänder dafür hinterlegt worden, nämlich zwei Morgen Wiesen in der Nieder-Ingelheimer Gemarkung, gelegen oben zu neben dem Gut des Heinz Ryne, unten zu dem Brückenweg, dazu ein weiterer Morgen Wiesen im Mittelweg und Brückenweg, neben oben zu Hanman Bender, unten zu Karl Schwert, weiterhin ein halber eingesäter Acker in der Langen Gasse, neben unten zu Thomas, dem Sohn des Emmel Bartholomäus. Diese Unterpfänder sind in nachfolgender Zeit ohne Wissen und Einverständnis der oben genannten Verleiher in andere Hände gekommen. Bernhard und Hans begehren, gerichtlich anzuerkennen, dass Peter Memmelsdorf schuldig sei, andere Unterpfänder anzuweisen, in gleicher Qualität und von gleichem Wert wie die ehemals angewiesen waren, also auf 24 Gulden. Die Kläger sollen ihrer verliehenen Mühle habhaft und sicher sein mit dem Unterpfand und die oben angezeigten 14 Malter jährlichen Korns dafür erwarten können. Bringen das vor Gericht mit Erstattung von Kosten und Schaden, unter Vorbehalt bei diesen drei eingebrachten Klagen und einer jeden besonders, die zu mehren, zu mindern und zu erklären und alles in nachfolgender Zeit als Beweis vorzubringen, was notwendig und Recht ist.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 070v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-070v/pagination/9/ (Abgerufen am 01.12.2024)