Vnd ʃagt denn Erʃtenn artickel glaúbt war ʃein Denn zwitt(en)
dritthenn vierdenn funfftenn vnd Sechʃtenn artickel auch
war ʃein vnd vff denn Siebenden artickel antwort er wie
er im ʃexʃtenn aůch begert hait das er duch nit wyther be
gert furdert dann ʃein geborende theil des mann Im auch nit
weither zuthun ʃchuldig iʃt dweyl ʃeichs doch in denn artick(el)
erfint das die drů g[e]nanten kinde vonn eynem Vatter Ehelich
gebornn volgt darůß das im nit nie werdenn ʃall dan der
anderm eyne Vff denn Achtenn artickel ʃag hans becker
So er der Cleger vermeinet das hans becker jm han laʃʃe(n)
machen ein jnŭentariũm da er ʃein huʃthfrauw katherina(m)
gnenome(n) heb das iʃt hans becker nit ʃthuldig geweʃt vnd
iʃt auch der gebrauch vnd vbung nit vnd ʃagt war ʃein do er
ʃein huʃthfraůw genomen hab do ʃeyenn das kleyn vnertzog(en)
kinde geweʃt hab aúch hans vonn vo ʃeynem vetterlichen
erbval eynn byʃaͤcz vonn bracht vnd denn ʃelbigenn byʃetz
mit ʃampt ʃeiner faũwernn arbeit ʃich ʃynn kinde vnd hůß-
vraũw redelich erlich vffer zogenn vnd ernert mit das ʃie
ʃich habenn verandert do hab die Mutter die kinder veran-
dert Nemlich Barthenn vnd kacherinenn aŭßʃer denn verlaʃ-
ʃenn güternn ʃo mathes becker vnd katherina verlaʃʃenn
habenn ʃolichs hab auch g hans laʃenn geʃtheenn derhalb
er dem Cleger keiner leygennde farnhab gůter geʃtet wes
ʃie beweiʃenn vnd wo noch etzwas in der hant wer ʃo er het
So het erßs doch bilch vor das genomenn das er die kinder
vnd ʃein hußʃfraůw ʃo erlichenn ertzogenn hot vnd beʃo(n)
derlich ʃein beyʃetz denn er brocht hat vnd verhoff hans beck(er)
Nach laut des clegers der dreyʃʃich gld So er ʃich
berumbt vnd auch das er nit mehe begert dan der andern
kinde eins er henels henn ʃol eynn jnworff zuthůn ʃthůl
dick ʃein ader ʃolt antzeyung(en) wo die andernn ir funffzig
gŭldenn auch nemen ʃolthenn vnd beʃonderlich ʃolt hans
beckernn eynn kindes theill erkent werdenn ader eynn
zemlicher lonn vnd Steltz zu recht Dar vff henels hen
bergert hait ʃeynn tag vnd abʃtrifft ad proximu(m) Iudiciu(m)
Jtem Joʃt ʃtherer vonn wegenn Barth beckers vnd be
ʃonderlich eynn neʃther erb důrch das er langt reth Im
und sagt, er glaubt, dass der erste Artikel wahr sei, ebenso der zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Artikel. Auf den siebenten Artikel antwortet er, wie er auch im sechsten begehrt hat, dass er doch nichts weiter fordert, als den ihm gebührenden Teil, dass man ihm auch nichts weiteres zu tun schuldig ist, weil sich doch in den Artikeln findet, dass die drei genannten Kinder von einem Vater ehelich geboren sind. Daraus folgt, dass ihm nicht mehr werden soll als den andern.
Auf den achten Artikel sagt Hans Becker, wenn der Kläger vermeint, Hans habe ihm ein Inventar machen lassen, als er seine Ehefrau Katherin genommen habe, ist das Hans Becker nicht schuldig gewesen. Es ist auch nicht gebräuchlich und üblich. Er sagt, es sei wahr, als er seine Hausfrau genommen habe, da seien das kleine nicht erzogene Kinder gewesen. Hans habe auch Hans von seinem väterlichen Erbschaftsanfall einen Besitz eingebracht und mit diesen Besitz und der Arbeit seiner Frau sich, seine Kinder und Ehefrau redlich, ehrlich aufgezogen und ernährt, bis sie sich verändert haben. Da habe die Mutter die Kinder verändert, nämlich Barth und Katherin aus den hinterlassenen Gütern, die Mathes Becker und Katherin hinterlassen haben. Das habe Hans auch geschehen lassen. Deshalb gesteht er dem Kläger keine liegenden und fahrenden Güter zu, es sei denn, sie beweisen es. Wenn er noch etwas in seiner Hand hat, so hätte er es doch angemessen dafür genommen, dass er die Kinder und seine Hausfrau so ehrlich erzogen hat und besonders seinen Besitz, den er beigebracht hat. Hans Becker hofft, nach Verlautbarung des Klägers, der 30 Gulden, derer er sich rühmt und auch, dass er nicht mehr begehrt als eines der anderen Kinder, dass Hen Henel schuldig ist, einen Redeeinwurf zu tun oder es anzeigen sollte, wenn die anderen ihre 50 Gulden auch nehmen sollen. Und vor allem sollte Hans Becker ein Kindsteil zuerkannt werden oder ein gebührender Lohn. Das bringt er vor Gericht. Darauf begehrt Henne Hennel seinen Gerichtstermin und Abschrift bis zum nächsten Gerichtstag.
Jost Scherer für Barth Becker und besonders ein nächster Erbe, durch das erlangte Recht ihm
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 072, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-072/pagination/13/ (Abgerufen am 02.11.2024)