kennen eynn barchenn vnd eynn roidt p(ar) Ermelnn etc Diʃʃe drův ʃtůck ʃein
inn die kirche geʃetzt mit des Clegers wiʃʃenn vn(d) willenn vnd wes der
cleger weither begert inhalt ʃeiner gethanne clag Geʃtet bobenn
cles der beclagt der keinen das er etzwas hinder ime hab das dem
cleger zuʃthe verhoff auch enen derhalb(en) ledig zuerkenne mit
ableůng Exp(e)ns vorbehalt aller noitůrff vnd mithel der Rechtenn
dar vff begert hann hen ʃthup vnd abʃtriefft ad proximů(m)
Krethenbauchsket- Jtem lenhart montpar katherin wittib kredenbüchs Brengt ey(n)
ther Eynn clag fŭr gegenn ʃthauß Carlenn das g[e]nater ʃthuldig iʃt mei-
Schauß Carlen ner principalin xv albůs vonn eyner kůw ʃo ʃie im verlũhen hot
Bith ich mit r(ech)t Eynn außrachtung zŭthũn mit ʃa(m)pt dem koʃtenn
Dar vff han ʃthauß Carlenn ʃthũp ad proximů(m)
Jtem Peter kauß beclagt Ioͤʃt ʃtheffernn vnd ʃagt wie das er ime
peter Kaues ʃthuldig ʃey xiiɉ gld verʃthener ziell die er im iʃt ʃthuldig
Joʃt Scheffer geweʃt inhalt des kauffs begert vonn jm betzalůng vnd heiʃt
im des eynn Gerichts antwũrt ia ader neynn ob ers im zuth(u)n
ʃthuldigk ʃey ab nit dar gegenn ʃagt joʃt ʃthoͤffer Er geʃthe
Peternn nit mehe dann viɉ gld vnd wil im die geoffent ha-
benn vnd vnd hinder gericht gelacht Sagt peter kaŭß Nach dem
Er Ioʃt viɉ gld darlege iʃt er nit mit denn der betzalūng geʃediget
inhalt der clag Es ʃey dann ʃache das er inen beweiʃenn vnd berichte(n)
kŭnde das es nit mehe ʃy dann VI½ gld ʃo er das dar thüt vnd beweiʃt
was dann furter recht iʃt geʃthe vndt begert auch eynn clar antwůrt
hofft auch mit Recht eynn clar antwůrt er myr zůgebenn erkent
werdenn Dar gegenn ʃagt Ioʃt ʃtheoffer Er ʃy ime nit weither
ʃthuldigk dann wie dargethann vnd verhofft er ʃol vonn im der
Clagenn ledigk erkant werdenn cŭm exp(e)ns So er aber vermeint
im joyʃt weither zuthun ʃthuldig ʃein wan dar gethann iʃt ve
wann er ʃolich genu(n)gʃamm zum Rechtenn beweiʃt mũß er laʃʃenn
ʃolichs ʃich mit recht laʃʃenn benüenn Dar gegenn hofft pe-
ter kaũß das er im mit keynnem nein ʃolt vorʃtheenn Dan
Es kŭmpt vfft vnd dick das zwenn mit eynn handeln do niema(n)t
bey iʃt vnd iʃt aŭch war das er darlegt viɉ gld domit be
zeũeck er ʃich ʃelbs vnd ʃetzt alʃo zurecht Dar vff Ioʃt ʃtheffer
ʃetz auch zu recht ambo zurecht Zwiʃʃenn peter kauʃʃenn als
S(e)n(tenti)a Cleger an eynem vnd Ioʃt ʃthoffernn als angeclagtenn anderntheils
Erkent der ʃtheffenn zu recht S(e)n(tenti)a wellenn die parthienn form-
lich handelnn ʃal gehort werdenn zu geʃtheenn furter was Recht
einen Barchent und ein Paar rote Ärmel etc. angibt, sagt der Beklagte, diese drei Stücke seien mit Wissen und Willen des Klägers der Kirche übertragen worden. Von dem, was der Kläger gemäß seiner Klage weiter begehrt, gesteht der Beklagte Cles Bube nicht, dass er etwas in seinem Besitz habe, das dem Kläger gehört. Er hofft auch, davon freigesprochen zu werden mit Erstattung der Auslagen vorbehaltlich aller Notdurft und Rechtsmittel.
Darauf begehrt Henne Han Aufschub und Abschrift bis zum nächsten Gerichtstag.
Leonhart Fluck, Momber der Katherin, der Witwe des Kretenbauch, bringt einen Klage vor gegen Carle Schaus. Dieser sei seiner Prinzipalin für eine Kuh 15 Albus schuldig ist, die sie ihm geliehen hat. Er beantragt darum, ein gerichtliches Übereinkommen zu treffen zusammen mit allen Kosten. Darauf hat Carle Schaus Aufschub und Abschrift bis zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Peter Kaus verklagt Jost Schefer und sagt, dass der ihm 12 ½ Gulden schuldig sei. Die geschuldeten Zahlungsziele gemäß des Kaufs sind verstrichen. Er begehrt von ihm Bezahlung und fordert eine gerichtliche Antwort 'Ja' oder 'Nein', ob er ihm das Geld schuldig sei oder nicht. Dagegen sagt Jost Schefer, er gestehe Peter nicht mehr als 6 ½ Gulden zu und will ihm die verkündet und bei Gericht hinterlegt haben. Da sagt Peter Kaus, nachdem Jost 6 ½ Gulden darlegt hat, ist er damit gemäß der Klage nicht durch Bezahlung befriedigt, es sei denn Sache, dass er, Peter, ihm beweisen und berichten könnte, dass es nicht mehr als 6 ½ Gulden seien. Wenn er das darlegt und beweist, geschehe weiter, was Recht ist. Er begehrt auch eine klare Antwort. Er begehrt auch, dass ihm eine gerichtlich klare Antwort zuerkannt wird. Dagegen sagt Jost Schefer, er sei ihm über das bereits Dargelegte nichts weiter schuldig. Er hofft, er möge von der Klage des Peter Kaus mit den Auslagen freigesprochen werden. Wenn Peter aber meint, ihn weiter belangen zu müssen, und das dargelegt ist und er das zufriedenstellend vor Gericht beweist, dann muss er sich damit rechtlich zufrieden geben. Dagegen hofft Peter Kaus, dass Jost sich mit keinem 'Nein' verteidigen sollte, denn es passiert oft und häufig, dass zwei miteinander handeln und niemand dabei ist. Es sei auch wahr, das er 6 ½ Gulden bezahlt habe. Damit beruft er sich auf sich selbst und bringt das vor Gericht. Darauf bringt auch Jost Schefer das vor Gericht. Zwischen Peter Kaus als Kläger und Jost Schefer als Angeklagten spricht das Schöffengericht Recht. Urteil: Wollen die Parteien formgemäß handeln, sollen Zeugen gehört werden und weiter geschehen, was Recht ist.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 075, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-075/pagination/23/?L=0&cHash=7e4a40757f10d048882aa737dea09c2b (Abgerufen am 30.10.2024)