kinder vnd ʃein huʃthvraw So Erlichenn ertzogen hot etc Dar ge-
genn ʃagt Henels henn das er nit ʃey in vermog der
rechtenn das hans Becker hab jnzunemen die gŭtter er vo(n)
ʃeinem vatter vnd mutter Ererbt hait vnd will alʃo henels henn
das vngegrůnte furdrages des gegentheil abʃ abgefecht hab(e)nn
mit Bith durch euch richter zuerkennen Das hans Becker
ʃthuldick jm ʃein volnkomecklich helichs gab wie in der
furgedragenn iʃt ader zugeb(e)nn ader aber ʃein huʃthfraůw zũ
Erblichenn guternn ʃo ʃie vonn irem vatter vnd mutter als
naturlich Eliche guter Ererbt volgenn zulaʃʃenn wie in der
clag auch gebethenn iʃt mit Recht zuerkenne(n) vnd ʃetz zu r(ech)t
Cum Exp(e)ns / Dar ũff begert hans tag vnd Copiam h(abe)t
Jtem Bender henn beclagt ʃich vnd ʃagt wie das Er hab gehabt vatter
Bender henn vnd mutter nemliche mertes Henn g[e]nan(n)t vnd walpurgenn diʃʃes
Gerdraut von koʃte(n) Clegers leiplichenn vatter vnd mȗtter geweʃt Nuͦ ʃy durch den
Bechtolffs zimmer doitfal die mutter fúr verʃthenem iar verʃtheidenn vonn diʃʃer
mans dochter welt derhalbenn diʃʃem cleger eynn geboͤrende kintes deill vff-
Erʃtorb(e)nn vonn wegenn der mũtter / Furter ʃagt Er wie das ʃich
ʃein vatter ʃelig zur zweithenn Ehe hab verandert ʃond(er) wiʃʃenn vnd
willenn ʃein des Clegers vnd duch nŭ auch durch denn doit ge-
ʃtorb(e)nn derhalbenn diʃʃer Cleger verhofft im ʃoll Eynn geboͤ-
rende vattertheill aŭch vfferʃtorbenn ʃein an denn ʃelbigenn ley-
genden vnd farenthab gŭetternn ʃeines vatter ʃeligenn welche gů
ter dan diʃʃer verclagt inhat vnder ʃeyner irer habender hant inhat
Bith vnd begert diʃʃenn angeclagten anzuhaltenn in recht im de(m)
cleger ʃeynn deill zuentrichtenn vnd ʃetz zu recht Cũm expem(s)
Reus habet dilacionn ad proximu(m) Et Copiam
Dicta Teʃtium Ja Jtem kŭndeʃag Iacob portners fritags nach Bonifacij vorfort etc
cob portners c(ontr)a zugegenn Rheinhermen Nemlich hans vonn daß weyler als erʃter
Rhem hermen kũnd iʃt dŭr denn ʃthůlt(heißen) geeidt vnd hait gelobt vnd geʃwornn
wie recht vor meineidt ʃp pfein vnd ʃthult genu(n)gʃam gewar(n)t
hait vff gemein fragʃtuck wolgeantwŭrt vnd ʃagt vff denn
drumb furgeʃtalt artickel Er ʃey da bey weʃt vnd geʃehenn das
Rheinherma(n) ʃein meʃʃer auß getzŭckt vnd nach peternn Con-
radts gredenn ke knecht gehaũenn ʃy Er der knecht hinder
Iacobenn denn wirdt gefallenn vnd in des ʃeyenn die licht ver
lůʃʃenn Ob aber Iacob durch Rheinhermen beʃthediget do mit
Sey im nit wiʃʃentlich vnd beʃtlus hiemit ʃein ʃag vnd im
eynn ʃthilʃweigung vffgelegt wie recht -
Kinder und seine Ehefrau so vortrefflich erzogen hat usw. Dagegen sagt Henne Hennel, dass es nicht rechtsgemäß sei, dass Hans Becker die Güter einzunehmen habe, die er von seinem Vater und seiner Mutter geerbt hat. Henne Hennel will also den unbegründeten Vortrag der Gegenpartei angefochten haben mit dem Antrag an die Richter anzuerkennen, dass Hans Becker schuldig sei, ihm seine vollkommene Hinlichsgabe, wie dies in der Vortrag steht, zu geben oder seiner Ehefrau die Erbgüter, wie sie diese von ihrem Vater und ihrer Mutter als natürliche eheliche Güter geerbt hat, zukommen zu lassen, wie dies in der Klage auch beantragt wurde. Er bringt das mit den Auslagen vor Gericht. Darauf begehrt Hans einen Verhandlungstermin und Kopie. Hat das erhalten.
Henne Bender beklagt sich und sagt, er habe einen leiblichen Vater und eine leibliche Mutter gehabt, nämlich Henn Mertes und Walpurg. Nun sei die Mutter im letzten Jahr gestorben und von dieser Welt gegangen. Deshalb sei ihm als Kläger ein gebührender Kindesanteil von Seiten der Mutter vererbt worden. Weiter sagt er, dass sich sein Vater ohne sein Wissen und seinen Willen erneut verheiratet hat und doch nun ebenfalls verstorben sei. Dadurch ist ihm ein gebührender Vateranteil an liegenden und beweglichen Gütern ebenfalls vererbt worden. Diese Güter hat der Beklagte nun in seiner Hand. Der Kläger beantragt und begehrt, den Beklagten im Gericht anzuhalten, ihm seinen Anteil zu entrichten und bringt das vor Gericht, mit den Auslagen.
Der Angeklagte hat Aufschub zum nächsten Verhandlungstermin und Kopie.
Zeugenaussage Jakob Pfortners am Freitag nach Bonifatiustag usw. [10. Juni] in Gegenwart des Herman Ryne. Hans von Daxweiler wurde als erster Zeuge durch den Schultheißen vereidigt und hat gelobt und geschworen, wie es Recht ist, ist vor Bestrafung des Meineids hinreichend gewarnt und hat auf allgemeine Fragen wohl geantwortet. Er sagt auf die vorgestellten Artikel, er sei dabei gewesen und es sei geschehen, dass Herman Ryne sein Messer herausgezogen und nach Peter, dem Knecht der Grede Conradt gehauen hat. Da sei der Knecht hinter den Wirt Jakob gefallen und indessen seien die Lichter verloschen. Ob aber Jacob durch Herman Ryne geschädigt wurde, das wisse er nicht und beschließt hiermit seinen Aussage. Ihm ist Stillschweigen auferlegt, wie es Recht ist.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 076, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-076/pagination/22/?L=0&cHash=d00ce5f4d0f55664cf456f2550a44975 (Abgerufen am 02.12.2024)