Jtem Bartholmes cles erkent Ieckelnn vonn weynheim IX alb
Erkent zugebenn in vierthehenn tagenn -
Jtem Criʃtgen ʃthneider hait die zweit h gebrothenn geg(en)
acker hanʃenn montpar frauw agnes ʃtockinn hab(et) tag
3 h gebroche(n) ad prox(imu)m
Jtem Bubenn Cles iʃt vrbŭtig geweʃt antwůrt zugebenn han he(n)
tag verhuͦt iʃt im vonn ʃtheffenn geʃtandenn
Montag nach Sixti anno etc ilo
Margret vom Jtem Margret vom henchgenn Spricht zu becker henn als vmb
henchgin Eynn lidonn ne(m)lich I½ gŭldenn ʃo ʃie im abferdint vnd vier alb
Becker henn hait als eynn dinʃt both bit vnd begert auß rachtung zuerkenne(n)
wie ledons re(ch)t Dargegenn ʃagt Becker henn Er hab die
magt Eynn iar gedingt gehabt ʃo ʃij ʃie das halb jar ʃich vnd
geʃŭnt geweʃt vnd im das iar nit außgedeinet ʃthat myr
vj gld Dargegenn ʃagt margret vnd nimpt an das
becker henn nit abredick iʃt des gedings das er ʃie gedingt
hab aber das erfũrdret ʃie ʃy in eynem halbenn jar ʃiech vnd
geʃŭnt geweʃts des geʃtet ʃie nit vnd ʃagt ʃie hab alle arbeit
thůnn můʃʃenn das halb jar vnd hab keynen vngeʃondenn
tag by im gehabt vnd hofft noch dem er nit abredig iʃt Er ʃol
yr irenn lonn wie inder clag dargegebenn ʃthuldig ʃein So er
aber weither fŭrdregt Sie hab im das iar gebrůchenn das
hoit Eynn ider dinʃtbot zŭm halbenn iar macht auch iʃt be
ʃonderlich urʃach da vrʃach das ʃie ir frauw hait zum dick-
ermal außgeʃthick graʃem vnd Sprockenn derhalbenn ʃie
jrnn lidonn ineynigs weiß můʃʃenn hat verliʃʃenn
auch iʃt weither urʃach dan das die magt mit eynem kinde
gedt derhalbenn vrʃach genũckt da vnd bit irnn lon mit
retht zuerkenne(n) dar gegenn ʃagt Becker henn war ʃein
Er hab ʃie eynn iar gedingt wie gehort vnd ʃie an vrʃach wiʃʃe(n)
vnd willenn von im enteũʃʃert vnd geʃtet jar nit vnd widderet
das ʃein gegentheill vordret Er hab ʃie in die yr geʃthick das
ʃie vor Eynige irnn lis lidonn velornn hab als ʃolt ʃie im
diepʃtall zuhaŭchs dragenn hab(e)n Sagt ferner het ʃie im ʃeyn ziel
außgedinet er wolt ʃie erliche betzalt habenn vnd ʃtelcz zú r(ech)t
dargege(n) margret vnangeʃehenn des verclagtenn furdra
geʃ
Clese Bartholomäus erkennt an, Jeckel von Weinheim in 14 Tagen neun Albus zu geben.
Cristgen Schneider hat die zweite Heischung gegen Hans Acker gebrochen, den Momber der Agnes Stockin. Er hat einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag erhalten.
Clese Bube hat sich anerboten, Henne Han eine Antwort zu geben. Ist ihm von den Schöffen zugestanden worden.
Montag 8. August 1524
Margret von Henchgenn fordert von Henne Becker einen Lidlohn, nämlich 1 ½ Gulden, die sie bei ihm verdient hat und vier Albus als seine Dienstbotin. Sie begehrt die Entrichtung gerichtlich anzuerkennen, wie es Lidlohnrecht ist. Dagegen sagt Henne Becker, er habe die Magd ein Jahr lang in Dienst genommen, sie sei das halbe Jahr krank und gesund gewesen und habe ihm das Jahr nicht fertig gedient. Dies schade ihm sechs Gulden. Dagegen sagt Margret und nimmt an, das Henne Becker nicht abstreitet, dass er sie in Dienst genommen habe. Dass er aber behauptet, sie sei in dem halben Jahr krank und gesund gewesen, das gestehe sie nicht zu. Sie habe alle Arbeit leisten müssen das halbe Jahr und habe keinen ungesunden Tag bei ihm gehabt. Sie hofft, nachdem er nicht abstreitet, soll er schuldig sein, ihr ihren Lohn gemäß der Klage zu geben. Da er aber weiter vorträgt, sie habe ihr Dienstjahr abgebrochen, sagte sie, dass jeder Dienstbote nach einem halben Jahr dazu das Recht hat. Auch ist ein Grund, das Hennes Ehefrau die Magd zum wiederholten Male ausgeschickt hat Gras zu machen und abzuschneiden, weshalb sie ihren Liedlohn teilweise vernachlässigen musste. Eine weitere Ursache ist, dass die Magd dann ein Kind bekam. Diese Gründe genügen, deshalb beantragt sie, ihr ihren Lohn gerichtlich zuzuerkennen. Dagegen sagt Hen Becker, es sei wahr, er habe sie ein Jahr in Dienst genommen, wie gehört, sie habe ihn aber grundlos und ohne sein Wissen und Willen verlassen. Deshalb gesteht er ihr das Jahr nicht zu und widerspricht der Aussage der Gegenpartei, er habe sie in die Irre geschickt, dass sie zuweilen ihren Lidlohn verloren habe und ihm Diebstahl vorwirft. Weiter sagt Hen, hätte sie ihm das Jahr lang gedient, hätte er sie ehrlich bezahlt. Henne bringt das vor Gericht.
Dagegen Margret, unangesehen des Vortrags des Beklagten,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 077v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-077v/pagination/18/ (Abgerufen am 30.11.2024)