Sol die Clegerin an jrem rechtenn nit hindernn Dweill důch
Becker henn mit ʃampt ʃeinem Redener der gedingnu(n)g nit abre
dig iʃt vnd duch diʃʃe Clegerin aŭch nit mehe furdert dan anzal
des lons vnd iars ʃo ʃie gedint hat vnd hoffens ʃol erkant
werdenn ʃie des irn lon nach antzal des iars ʃthuldig ʃein Der vr-
ʃach ʃo ʃie ʃwanger vnd im nit hat weither künde deinen für
ter ʃagt ʃie das ʃie ʃonder wiʃʃenn abʃtheiden ʃagt nein vnd
jm nit geʃtendigk vnd ʃetz zurecht dargegenn Becker henn
ʃagt wo das widdertheil nit beweiʃts das Becker henn vnd ʃein
haußfraŭw ʃie geheiʃʃenn hab(e)nn Sprockenn zŭgen jns felt vnd
fŭr eynn vrʃach angezeigt iʃt das ʃie das halb iar aŭß dem
dinʃt gangenn ʃey vnd geŭrʃacht hofft becker henn er ʃʃölt
jr nitt ʃthuldick ʃein vnd ʃtelcz auch zum Rechtenn dar geg(en)
no(ta) Ad ʃocios fact(um) Sagt Ioʃtenn parthy G(e)n(er)alia contra vnd ʃeczt auch zu recht
iʃt verdragen ambo ad ʃocios -
Gerlachs hen Jtem inder ʃachenn zweiʃʃenn Gerlachs henn vnd Lorentz kanck
Lorentz kancker ernn wil lorentz alle ʃein vordrages mit ʃampt dem Richt
lichenn bekentnis des gegentheils inn recht beʃtluʃʃenn ha-
benn mit vndertheniger bit im furderlichs Rechtenn zuuer
Ad Socios factuͦm helffenn ambo zŭ recht
ackerhans Jtem Ackerhans von wegenn fraũw agnes ʃtuckin Sprich zu
Criʃtgin ʃchnei- Criʃtgin ʃthneidernn ʃagt wie das er hab im die drit heiʃʃung
der gebrůchenn vnd dag als heut geʃatz Begert ackerhans antwurtrachen
ader ʃein heiʃthung ʃolnn zuvolnfuren wie recht dar vff
Erkent er Rechnu(n)g in viertzheenn tagenn zugebenn
vnd was ʃich weither Erfindt zŭm neʃten herbʃt zubeczalenn -
Gelengt Jtem die ʃach mertes henn vnd ʃeiner ʃtieffmuter iʃt gelengt p(rop)ter
concordiam ad prox(imu)m
Jtem Becker henn Spricht zu peter ʃtaelnn vmb kuntʃthafft der
kuͦnde zugeʃproch(e)n warheit vnd ʃagt wie er gut wiʃʃe(n)s drag das er Eynn rachtu(n)g
Becker henn hait helffenn machenn zwiʃʃenn Barth beckernn vnd im beck-
er henn vnd ʃolt im Barth becker mir becker Henn geben
iij gld begert derhalbenn peter Stheͦlnn anzuhaltenn
die warhait do vonn zuʃagenn Teʃtis volt obedire
Jtem Mathes fiʃʃer vonn weinheim Erkent wending fiʃʃern
Erkent im Eynn gld zugebenn in iiij wochenn
Jtem Grabenn henchin thut Eynn j h vff rhin
herman vor iij alb Et pi(n)gnus
soll das die Klägerin an ihrem Recht nicht hindern, weil doch Henne Becker samt seinem Fürsprecher die Anstellung nicht abstreitet und doch diese Klägerin auch nicht mehr fordert als den anteiligen Jahreslohn für die Zeit, die sie gedient hat. Sie hofft, dass ihr zuerkannt wird, dass er den anteiligen Lidlohn schuldig ist, da sie, weil sie schwanger wurde, ihm nicht weiter dienen konnte. Weiter sagt sie 'Nein' dazu, dass sie ohne sein Wissen aus dem Dienst geschieden sei, das gestehe sie ihm nicht und bringt das vor Gericht. Dagegen sagt Henne Becker, wenn die Gegenpartei nicht beweist, dass Henne Becker und seine Ehefrau sie geheißen haben, Gras zu schneiden, ins Feld zu gehen und dies als Grund angezeigt ist, dass sie das halbe Jahr den Dienst nicht erfüllt hat, hofft Henne Becker, er solle ihr nichts schuldig sein und bringt das vor Gericht. Dagegen erwidert die Partei des Jost mit einer allgemeinen Gegenrede und bringt das vor Gericht. Beide an das Vollgericht.
In dem Verfahren zwischen Henn Gerlach und Lorenz Kancker will Lorenz seinen gesamten Vortrag samt dem gerichtlichen Bekenntnis der Gegenpartei im Gericht abgeschlossen haben mit dem untertänigen Antrag, ihm unverzüglich Recht zu verschaffen. Beide bringen das vor Gericht.
Hans Acker hat für Frau Agnes Stockin eine Forderung an Cristgin Schneider. Dieser habe ihm die dritte Klage gebrochen und einen Verhandlungstermin am heutigen Gerichtstag gesetzt. Hans Acker begehrt Antwort oder seine Klage zu vollführen, wie es Recht ist. Darauf erkennt er an, Rechenschaft in 14 Tagen zu geben und was sich weiter herausstelle, bis zum nächsten Herbst zu bezahlen.
Das Verfahren zwischen Hen Martin Hen und seiner Stiefmuter ist wegen Übereinstimmung bis zum nächsten Gerichtstag verschoben worden.
Hen Becker fordert von Peter Stahl wahrheitsgemäße Zeugenaussage und sagt, er wisse gut, dass er geholfen hat, ein Streitschlichtung zwischen Barth Becker und ihm zu erreichen: Dafür sollen Barth und er drei Gulden geben. Er begehrt deshalb, Peter Stahl anzuhalten, die Wahrheit darüber zu sagen. Der Zeuge will gehorchen.
Mathes Fißer von Weinheim erkennt an, Wendeling Fißer einen Gulden in vier Wochen zu geben.
Henchin Graben erhebt eine erste Heischung gegen Herman Ryne auf drei Albus und Unterpfänder.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 078, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-078/pagination/6/ (Abgerufen am 30.11.2024)